Nidda — Blatt 46a

1und dennoch nur nach diesem Zeitpunkte, wo er vollständig [erwachsen]ist, diese Zeitdauer aber gleicht dem Zeitpunkte vorher.

2Ferner wandte R. Zera ein: Wenn ein Mann &c. wenn er ausspricht, ein Gelübde zu geloben; wozu heißt es Mann? Um einen im Alter von dreizehn Jahren und einem Tage einzuschließen, daß seine Gelübde, auch wenn er sie nicht zu präzisieren versteht, gültig sind.

3In welchem Falle: hat er keine zwei Haare, so ist er ja minderjährig, doch wohl, wenn er zwei Haare hat, und nur mit dreizehn Jahren und einem Tage heißt er Mann. Diese Zeitdauer gleicht also dem Zeitpunkte vorher. – Eine Widerlegung.

4R. Naḥman sagte: Hierüber [streiten] Tannaím. Wenn ein Knabe von neun Jahren zwei Haare bekommen hat, so ist es ein Mal. Wenn von neun bis zu zwölf Jahren und einem Tage, so ist es ein Mal; R. Jose b. R. Jehuda sagt, ein Pubertätszeichen. Von dreizehn Jahren und einem Tage ab ist es nach aller Ansicht ein Pubertätszeichen.

5Dies widerspricht sich ja selbst; zuerst sagst du, von neun Jahren bis zu zwölf Jahren und einem Tage sei es ein Mal, wonach es im dreizehnten Jahre selbst ein Pubertätszeichen ist, und darauf lehrt er, von dreizehn Jahren und einem Tage ab sei es ein Pubertätszeichen, wonach es im dreizehnten Jahre selbst ein Mal ist.

6Wahrscheinlich [streiten] hierüber Tannaím, einer ist der Ansicht, innerhalb dieser Zeit sei es wie nach dieser Zeit, und einer ist der Ansicht, innerhalb dieser Zeit sei es wie vor dieser Zeit. –

7Nein, alle sind der Ansicht, innerhalb dieser Zeit sei es wie vor dieser Zeit, und beide sprechen von einem Mädchen, jedoch der Anfangsatz nach Rabbiund der Schlußsatz nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar.

8Wenn du willst, sage ich: beide sprechen von einem Knaben, der Anfangsatz nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar und der Schlußsatz nach Rabbi.

9Wenn du willst, sage ich: beide nach Rabbi, nur spricht einer von einem Knaben und einer von einem Mädchen. Wenn du aber willst, sage ich: beide nach R. Šimo͑n b. Elea͑zar, nur spricht einer von einem Knaben und einer von einem Mädchen.

10«R. Jose b. R. Jehuda sagt, ein Pubertätszeichen.» R. Keruspedaj, Sohn des R. Šabthaj, sagte: Nur wenn er sie nochhat.

11Ebenso wird auch gelehrt: Wenn ein Knabe von neun Jahren und einem Tage zwei Haare bekommen hat, so ist es ein Mal. Wenn von neun bis zwölf Jahren und einem Tage, und er sie noch hat, so ist es ein Mal; R. Jose b. R. Jehuda sagt, ein Pubertätszeichen.

12Raba sagte: Die Halakha ist: innerhalb dieser Zeitdauer ist es wie vor der Zeit. R. Šemuél b. Zuṭra lehrte die Lehre Rabas in folgender Fassung. Raba sagte: Eine Minderjährige kann die ganzen zwölf Jahre die Weigerung erklären und fortgehen, von dann ab nicht die Weigerung erklären und nicht die Ḥaliça vollziehen. –

13Dies widerspricht sich ja selbst: du sagst, sie könne die Weigerung nicht erklären, wonach sie eine Erwachsene ist, und wenn sie eine Erwachsene ist, sollte sie doch die Ḥaliça vollziehen können!?

14Wolltest du erwidern, dies sei ihm zweifelhaft, so ist dies ja nicht der Fall, denn Raba sagte, eine Minderjährige, die das Alter erlangt hat, brauche nicht untersucht zu werden, denn es besteht die Annahme, sie habe die Pubertätszeichen!? –

15Dies nur dann, wenn man es nicht weiß, nicht aber, wenn man sie untersucht und nicht gefunden hat. –

16Demnach sollte sie doch die Weigerung erklären können!? –

17Es ist zu berücksichtigen, sie können ausgefallen sein. – Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, es sei zu berücksichtigen, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es sei nicht zu berücksichtigen!? Es wurde nämlich gelehrt: R. Papa sagt, es sei nicht zu berücksichtigen, sie können ausgefallen sein, und R. Papi sagt, dies sei zu berücksichtigen. – Dies nur hinsichtlich der Ḥaliça, hinsichtlich der Weigerungserklärung aber ist es zu berücksichtigen. –

18Demnach kann sie nach demjenigen, welcher sagt, es sei zu berücksichtigen, die Ḥaliça vollziehen, aber er sagt ja nur, es sei zu berücksichtigen!? –

19Vielmehr, talsächlich, wenn man sie nicht untersucht hat, nur ist bei der Ḥaliça zu berücksichtigen, was Raba aber sagt, es bestehe die Annahme, gilt nur für die Weigerungserklärung, für die Ḥaliça aber ist eine Untersuchung erforderlich.

20R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Die Halakha ist, man berücksichtige, sie können ausgefallen sein,

21jedoch nur dann, wenn er sie sich innerhalb dieser Zeit angetrautund ihr nach der Zeit beigewohnt hat, wo ein Zweifel über ein Gesetz der Torabesteht, nicht aber von vornherein.

22R. Hona sagte: Wenn eretwas dem Heiligtume geweiht und es gegessen hat, so ist er zu geißeln,

23denn es heißt:wenn ein Mann &c. Ausspricht, zu geloben,er soll sein Wort nicht entweihen; für den das Gesetz vom Aussprechengilt, gilt das Verbot des Entweihens, und für den das Gesetz vom Aussprechen nicht gilt, gilt auch nicht das Verbot des Entweihens.

24R. Hona b. R. Jehuda richtete an Rabaeinen Einwand, als Stütze für R. Jehuda:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.