Nidda — Blatt 46b
1Da wir finden, daß die Schrift hinsichtlich des mutwilligen Schwörens, des [sich auferlegten] Verbotesund des Nichtentweihensden Minderjährigen dem Erwachsenen gleichgestellt hat, so könnte man glauben, er sei wegen seiner Heiligungein Opfer schuldig,
2so heißt es:diesist das Wort.
3Hier lehrt er also, er sei schuldig wegen des [sich auferlegten] Verbotes und des Entweihens. –
4Lies hinsichtlich des Verbotes des Entweihens. – Wieso nur hinsichtlich des Verbotes des Entweihens; wie du es nimmst: gilt dies für den dem Mannesalter nahen Gelobenden nach der Tora, so ist er ja auch zu geißeln, und gilt dies für den dem Mannesalter nahen Gelobenden nicht nach der Tora, so liegt ja auch kein Verbot vor!? – Für die für ihn Verantwortlichen. –
5Hieraus wäre somit zu entnehmen, daß, wenn ein Minderjähriger Aas ißt, das Gericht gehalten sei, ihn davon zurückzuhalten? – Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er etwas geweiht hat und andere es gegessen haben. –
6Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, wenn er etwas geweiht hat und andere es gegessen haben, seien sie zu geißeln, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, sie seien nicht zu geißeln!? Es wurde nämlich gelehrt: Wenn er etwas geweiht hat und andere es gegessen haben, so sind sie, wie R. Kahana sagt, nicht zu geißeln, und wie R. Joḥanan und Reš Laqiš beide sagen, zu geißeln. –
7Rabbanitisch, und der Schriftvers ist nur eine Anlehnung.
8Der Text. Wenn er etwas geweiht hat und andere es gegessen haben, so sind sie, wie R. Kahana sagt, nicht zu geißeln, und wie R. Joḥanan und Reš Laqiš beide sagen, zu geißeln. – Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, beim dem Mannesalter nahen Gelobenden gelte es nach der Tora, und einer ist der Ansicht, beim dem Mannesalter nahen Gelobenden gelte es rabbanitisch.
9R. Jirmeja wandte ein: Hat eine Waise gelobt, so kann ihr Ehemannes ihr aufheben. Einleuchtend ist es nun, wenn du sagst, beim dem Mannesalter nahen Gelobenden gelte es rabbanitisch, denn der rabbanitisch Angetraute kann das rabbanitisch [gültige] Gelübde aufheben, wieso aber kann, wenn du sagst, es gelte nach der Tora, der rabbanitisch Angetraute das nach der Tora [gültige] Gelübde aufheben!?
10R. Jehuda erwiderte im Namen Šemuéls: Der Ehemann kann es ihr auf jeden Fall aufheben: ist es rabbanitisch [gültig], so ist es ja rabbanitisch, und ist es nach der Tora [gültig], so ist es jaebenso, als würde ein Minderjähriger Aas essen, und das Gericht ist nicht gehalten, ihn davon zurückzuhalten. –
11Sie ißt ja, wenn sie großjährig ist, auf Grund der ersten Aufhebung!?
12Rabba b. Livaj erwiderte: Ihr Ehemann löse es ihr dann jederzeit auf. Jedoch nur dann, wenn er ihr beigewohnt hat. –
13Der Ehemann kann ja nicht Vorherigesauflösen!? – Nach R. Pinḥas im Namen Rabas, denn R. Pinḥas sagte im Namen Rabas: Jede, die gelobt, gelobt im Sinne ihres Ehemannes.
14Abajje sagte: Komm und höre: Die von einem Minderjährigen, der noch keine zwei Haare hat, [entrichtete] Hebe ist, wie R. Jehuda sagt, keine Hebe; R. Jose sagt, bevor er das gelübdefähige Alter erreicht hat, sei seine Hebe keine Hebe, und nachdem er das gelübdefähige Alter erreicht hat, sei seine Hebe gültige Hebe.
15Sie glaubten, R. Jose sei der Ansicht, die Hebe sei in der Jetztzeit nach der Tora [zu entrichten]. Allerdings kann, wenn du sagst, bei einem dem Mannesalter nahen Gelobenden gelte dies nach der Tora, wer nach der Tora als Mann gilt, das zubereiten, was nach der Tora hebepflichtig ist, wieso aber kann, wenn du rabbanitisch sagst, wer nur rabbanitisch als Mann gilt, das zubereiten, was nach der Tora hebepflichtig ist!? – Nein, R. Jose ist der Ansicht, die Hebe sei in der Jetztzeit rabbanitisch [zu entrichten]. –
16Ist R. Jose denn der Ansicht, die Hebe sei in der Jetztzeit rabbanitisch [zu entrichten], in der Weltchronik wird ja gelehrt: Das deine Väter besessen haben, und du wirst es besitzen;
17es gab eine erste und eine zweite Besitznahme, eine dritte gibt es nichtmehr.
18Und R. Joḥanan sagte, der Autor der Weltchronik sei R. Jose!? –
19R. Jose lehrte dies, er ist aber nicht dieser. Ansicht. Dies ist auch einleuchtend, denn es wird gelehrt: Wenn dem Teig Hebe zugesetzt worden ist, oder er mit Sauerteig von Hebe gesäuert worden ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.