Nidda — Blatt 50a

1Dies nach R. Meír, denn es wird gelehrt: R. Meír sagte: Es heißt:nach ihrem Ausspruche soll über jeden Streit und über jeden Aussatz entschieden werden; welche Gemeinschaft haben Streitigkeiten und der Aussatz miteinander? Vielmehr werden Streitigkeiten mit dem Aussatze verglichen: wie der Aussatz nur am Tage [zu untersuchen] ist, wie es heißt:am Tage, an dem er erscheint, ebenso sind Streitigkeiten nur am Tage [zu schlichten];

2und wie ferner der Aussatz nicht durch Blinde [zu untersuchen ist], denn es heißt:wo auch die Augen des Priesters hinsehen, ebenso sind Streitigkeiten nicht durch Blinde [zu schlichten]. Ferner wird der Aussatz mit den Streitigkeiten verglichen: wie Streitigkeiten nicht durch Verwandte [zu schlichten sind], ebenso ist der Aussatz nicht durch Verwandte [zu untersuchen].

3Demnach sollten doch, wie bei [der Schlichtung von] Streitigkeiten drei [Personen] erforderlich sind, auch bei [der Untersuchung des] Aussatzes drei erforderlich sein!? Dies wäre auch durch einen Schluß zu folgern: wenn Geldangelegenheiten durch drei, um wieviel mehr gilt dies von seinem Körper. Daher heißt es:so ist es zu Ahron dem Priester zu bringen, oder zu einem seiner Söhne, der Priester; du lernst also, daß auch ein einzelner Priester den Aussatz untersuchen darf.

4In der Nachbarschaft R. Joḥanans wohnte ein Blinder, der Recht zu sprechen pflegte, und er sagte nichts dagegen. – Wieso aber tat er dies, R. Joḥanan selbst sagte ja, die Halakha sei wie die anonyme Mišna,

5und eine solche lehrt: Wer als Richter zulässig ist, ist als Zeuge zulässig, mancher aber ist als Zeuge zulässig, nicht aber als Richter zulässig. Und auf unsere Frage, was dies einschließe, erwiderte R. Joḥanan, dies schließe den auf einem Auge Blinden ein!? –

6R. Joḥanan fand eine andere anonyme Lehre: Es wird nämlich gelehrt: Verhandlungen über Geldsachen werden am Tage geführt und können nachts abgeschlossen werden. –

7Wodurch ist diese anonyme Lehre zuverlässiger als jene anonyme Lehre? – Wenn du willst, sage ich: eine anonyme Lehre, die die Ansicht einer Mehrheit vertritt, ist bedeutender, und wenn du willst, sage ich: weil diese bei den Lehren von der Rechtsprechunggelehrt wird.

8WAS ZEHNTPFLICHTIG IST, IST ALS SPEISE VERUNREINIGUNGSFÄHIG, MANCHES ABER IST ALS SPEISE VERUNREINIGUNGSFÄHIG, JEDOCH NICHT ZEHNTPFLICHTIG.

9GEMARA. Was schließt dies ein? – Dies schließt Fleisch, Fische und Eier ein.

10WAS ECKENLASSPFLICHTIGIST, IST ZEHNTPFLICHTIG, MANCHES ABER IST ZEHNTPFLICHTIG, JEDOCH NICHT ECKENLASSPFLICHTIG.

11GEMARA. Was schließt dies ein? – Dies schließt Feigen und Grünkraut ein, die nicht eckenlaßpflichtig sind. Wir haben nämlich gelernt: Folgende Regel sagten sie beim Eckenlasse: alles, was eine Speise ist, verwahrt wird, seine Nahrung vom Boden zieht, mit einem Male geerntet wird und zur Aufbewahrung eingebracht wird, ist eckenlaßpflichtig.

12Eine Speise, ausgenommen der Nachwuchs von Waid und Saflor; verwahrt wird, ausgenommen Freigut; seine Nahrung vom Boden zieht, ausgenommen Schwämme und Pilze; mit einem Male geerntet wird, ausgenommen Feigen; zur Aufbewahrung eingebracht wird, ausgenommen Grünkraut.

13Vom Zehnten aber haben wir gelernt: Alles, was eine Speise ist, verwahrt wird und seine Nahrung vom Boden zieht, ist zehntpflichtig. Er lehrt aber nicht: mit einem Male geerntet wird und zur Aufbewahrung eingebracht wird.

14Befinden sich darunter Knoblauch und Zwiebeln, so sind sie pflichtig, denn wir haben gelernt: Von den Zwiebelbeeten zwischen dem Grünkraut ist der Eckenlaß, wie R. Jose sagt, von jedem besonders, und wie die Weisen sagen, von einem für alle [zu lassen].

15Rabba b. Bar Ḥana sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn man Endivien von vornherein für das Vieh gesäthat, später sich aber überlegt und sie für Menschen verwenden will,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.