Nidda — Blatt 51a

1die nicht gleichartig[unrein] macht, willst du dies auch von der leichten Unreinheit sagen, die gleichartig [unrein]macht!?

2Abajje sprach zu ihm: Dies um so mehr: wenn die schwere Unreinheit, bei der es leichter ist, indem sie nicht gleichartig [unrein] macht, ohne Beabsichtigung erfolgt, um wieviel mehr sollte die leichte Unreinheit, die gleichartig [unrein] macht, ohne Beabsichtigung erfolgen.

3Vielmehr, erklärte R. Šešeth, meint er es wie folgt: Nein, wenn du dies von der schweren Unreinheit sagst, die keiner Befähigungbenötigt, sollte dies auch von der leichten Unreinheit gelten, die der Befähigung benötigt. –

4Aber benötigt sie denn der Befähigung, es wird ja gelehrt: Drei[zehn] Dinge wurden vom Aase eines reinen Vogels gesagt: es benötigt der Beabsichtigung, es macht nur im Schlunde unrein und es benötigt nicht der Befähigung!? –

5Zugegeben, daß es nicht der Befähigung durch ein Kriechtierbenötigt, aber der Befähigung durch Wasserbenötigt es wohl. –

6Der Befähigung durch ein Kriechtier benötigt es nicht wegen einer Lehre der Schule R. Jišma͑éls, und wegen der Lehre der Schule R. Jišma͑éls sollte es auch nicht der Befähigung durch Wasser benötigen!?

7In der Schule R. Jišma͑éls wurde nämlich gelehrt:Auf irgend eine Saat, die gesät wird;

8wie die Saat, die später nicht schwer unrein wird, der Befähigung benötigt, ebenso benötigt alles andere, was später nicht schwer unrein wird, der Befähigung; ausgenommen das Aas eines reinen Vogels, das später schwer unrein wird; es benötigt nicht der Befähigung.

9Vielmehr, erklärte Raba, nach anderen R. Papa, [er spricht] von der schweren Unreinheit allgemein und von der leichten Unreinheit allgemein.

10Raba sagte: R. Joḥanan pflichtet bei, daß hinsichtlich des Zehnten die Beabsichtigung beim [am Boden] Haftenden als Beabsichtigunggilt. Raba sagte: Dies entnehme ich aus folgender Lehre: Polei, Ysop und Thymian, die auf dem Hofe wachsen, sind, wenn sie verwahrt werden, zehntpflichtig.

11In welchem Falle: hat man sie von vornherein für Menschen gesät, so braucht dies ja nicht gelehrt zu werden, doch wohl, wenn man sie von vornherein für das Vieh gesät hat, und er lehrt, wenn sie verwahrt werden, seien sie zehntpflichtig.

12R. Aši erwiderte: Hier handelt es sich um den Fall, wenn sie im Hofe von selbstgewachsen sind, die schlechthin für Menschen bestimmt sind. Er meint es wie folgt: sind die Früchte im Hofe verwahrt, so sind sie zehntpflichtig, wenn aber nicht, so sind sie zehntfrei.

13R. Aši wandte ein: Was zehntpflichtig ist, ist als Speise verunreinigungsfähig. Wenn dem nun so wäre, so gäbe es ja diese, die zehntpflichtig und nicht als Speise verunreinigungsfähig sind!?

14Raba erwiderte: Er meint es wie folgt: jede Art, die zehntpflichtig ist, ist als Speise verunreinigungsfähig.

15Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er: Was zur Erstschur pflichtig ist, ist zu den Priestergaben pflichtig, manches aber ist zu den Priestergaben pflichtig und nicht zur Erstschur.

16Wenn dem nun so wäre, so gibt es ja das Totverletzte, das zur Erstschur pflichtig ist, nicht aber pflichtig ist zu den Priestergaben!?

17Rabina entgegnete: Hier ist R. Šimo͑n vertreten, denn wir haben gelernt: R. Šimo͑n befreit das Totverlelzte von der Erstschur.

18R. Šimi b. Aši erwiderte: Komm und höre: Wenn jemand seinen Weinberg preisgegeben und sich morgens früh aufgemacht und ihn abgewinzert hat, so ist er zur [Zurücklassung von] Abfall, Nachlese, Vergessenem und Eckenlaß verpflichtet, jedoch vom Zehnten frei.

19Wir haben ja aber gelernt, was eckenlaßpflichtig ist, sei zehntpflichtig!? Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß er von den Arten spricht. Schließe hieraus.

20Dort haben wir gelernt: Die Weisen pflichten R. A͑qiba bei, daß, wenn jemand Dill oder Senf an zwei oder drei Stellen gesät hat, der Eckenlaß von jeder besonders zurückzulassen sei.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.