Nidda — Blatt 54a

1sie sind ja nur in Wirrung geraten? – Lies vielmehr: die in Wirrung Geratenen.

2Es wird nämlich gelehrt: Ist sie einen Tag unrein und einen Tag rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr pflegen am achten und die Nachtdazu,

3und vier Nächte von achtzehnTagen. Nimmt sieabends wahr, so darf sie den Geschlechtsverkehr pflegen nur am achten.

4Ist sie zwei Tage unreinund zwei Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr pflegen am achten, am zwölften, am sechzehnten und am zwanzigsten. –

5Sie sollte doch den Geschlechtsverkehr auch am neunzehnten pflegendürfen!? R. Šešeth erwiderte: Dies besagt, daß die Gierigkeit, von der wir gelernt haben, verboten ist.

6R. Aši erwiderte: Zugegeben, daß auf den elften das Abwarten [eines Tages] nicht erforderlich ist, auf den zehntenaber ist das Abwarten erforderlich.

7Ist sie drei Tage unrein und drei Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr pflegen zwei Tage und weiter nicht mehr.

8Ist sie vier Tage unrein und vier Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr einen Tagpflegen und weiter nicht mehr.

9Ist sie fünf Tage unrein und fünf Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr drei Tagepflegen und weiter nicht mehr. Ist sie sechs Tage unrein und sechs Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr fünf Tagepflegen und weiter nicht mehr.

10Ist sie sieben Tage unrein und sieben Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr den vierten Teilvon achtundzwanzig Tagen pflegen.

11Ist sie acht Tage unrein und acht Tage rein, so darf sie den Geschlechtsverkehr fünfzehn Tageinnerhalb von achtundvierzig Tagen pflegen. –

12Es sind ja vierzehn!?

13R. Ada b. Jiçḥaq erwiderte: Dies besagt, daß die Menstruationstage, an denen sie nicht wahrnimmt, bei der Zählung ihrer Flußtage mitgerechnet werden. Sie fragten nämlich:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.