Nidda — Blatt 64a

1GEMARA. Es wurde gelehrt: Wenn sie wahrgenommen hat am fünfzehnten dieses Monats, am sechzehnten des folgenden Monats und am siebzehnten des folgenden Monats, so ist ihre Periode, wie Rabh sagt, als springendfestgestellt, und wie Šemuél sagt, erst wenn es dreimal springend erfolgt ist.

2Es wäre anzunehmen, daß Rabh und Šemuél denselben Streit führen, wie Rabbi und R. Šimo͑n b. Gamliél. Es wird nämlich gelehrt: Wenn sie mit einem verheiratet war und er gestorben ist, mit einem zweiten, und er gestorben ist, so darf ein dritter sie nicht mehr heiraten – so Rabbi. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, ein dritter dürfe sie noch heiraten, ein vierter dürfe sie nicht mehr heiraten. –

3Nein, alle sind der Ansicht des R. Šimo͑n b. Gamliél, und ihr Streit besteht in folgendem: Rabh ist der Ansicht, der fünfzehnte werde mitgezählt, und Šemuél ist der Ansicht, da sie an diesem nicht springend wahrgenommen hat, werde er nicht mitgezählt.

4Er wandte gegen ihn ein: Wenn sie gewöhnt war, am fünfzehnten wahrzunehmen, und abweichend am sechzehnten wahrgenommen hat, so ist ihr [der Geschlechtsverkehr] an diesem und an jenem verboten; wenn darauf abweichend am siebzehnten, so ist er ihr am sechzehnten erlaubt und am fünfzehnten und am siebzehnten verboten;

5wenn darauf abweichend am achtzehnten, so ist er ihr an allen erlaubt, und erst vom achtzehnten ab verboten. Dies ist also ein Einwand gegen Rabh!? – Rabh kann dir erwidern: anderes ist es, wenn sie gewöhntwar. –

6Was dachte sich der Fragende? – Der Fall, wenn sie gewöhnt war, ist zu lehren nötig; man könnte glauben, da sie gewöhnt war und es ausgeblieben ist, erfolge eine Aufhebung nach zwei Malen, so lehrt er uns.

7Man wandte ein: Wenn sie wahrgenommen hat am einundzwanzigsten Tage dieses Monats, am zweiundzwanzigsten des folgenden Monats und am dreiundzwanzigsten des folgenden Monats, so ist ihre Periode festgestellt; ist sie auf den vierundzwanzigstengesprungen, so ist ihre Periode nicht festgestellt. Dies ist eine Widerlegung Šemuéls!? –

8Šemuél kann dir erwidern: hier handelt es sich um den Fall, wenn sie gewöhnt war, am zwanzigsten wahrzunehmen, und es abweichend am einundzwanzigsten erfolgtist. Dies ist auch zu beweisen, denn er läßt den zwanzigsten Tag fort und nennt den einundzwanzigsten. Schließe hieraus.

9EIN WEIB KANN NÄMLICH IHRE PERIODE ERST DANN FESTSTELLEN, WENN &C. R. Papa sagte: Dies gilt nur von der Feststellung, berücksichtigen aber muß sie es auch bei einem Male.

10Was lehrt er uns da, wir haben ja gelernt, daß, wenn sie gewöhnt war, am fünfzehnten Tage wahrzunehmen, und abweichend am zwanzigsten wahrgenommen hat, [der Geschlechtsverkehr] ihr an diesem und an jenem verboten sei!? –

11Wenn nur dies, so könnte man glauben, nur wenn sie sich in ihren Menstruationstagenbefindet, nicht aber, wenn sie sich in ihren Flußtagen befindet, so lehrt er uns.

12UND SIE IST [AM TAGE] DER PERIODE ERST DANN REIN &C. R. Papa sagte: Dies nur, wenn sie dreimal festgestellt ist, nur dann sind drei Male erforderlich, um sie aufzuheben, wenn aber zweimal, so ist sie auch bei einem Male aufgehoben. –

13Was lehrt er uns da, wir haben ja bereits gelernt, ein Weib könne ihre Periode erst dann feststellen, wenn sie sich dreimal wiederholt hat!? – Man könnte glauben, einmal bei einem Male, zwei bei zwei und drei bei drei, so lehrt er uns.

14Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Papa: Wenn sie gewöhnt war, am zwanzigsten Tage wahrzunehmen, und abweichend am dreißigsten Tage wahrgenommen hat, so ist ihr [der Geschlechtsverkehr] an diesem und an jenem verboten. Wenn der zwanzigste Tag herangekommen ist und sie nicht wahrgenommen hat, so ist ihr der Geschlechtsverkehr erlaubt bis zum dreißigsten Tage, und den dreißigsten Tag hat sie zu befürchten.

15Wenn der dreißigste Tag herangekommen ist und sie wahrgenommen hat, der zwanzigste, und sie nicht wahrgenommen hat, der dreißigste, und sie nicht wahrgenommen hat, dann der zwanzigste, und sie wahrgenommen hat, so ist er ihr am dreißigsten erlaubt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.