Pessachim — Blatt 27b

1Demnach erlauben es die Rabbanan, die gegen ihn streiten, auch wenn es sich gegenüber der Flamme befindet; in welchem Falle ist demnach nach den Rabbanan das Holz [zur Nutznießung] verboten!? R. Ami b.Ḥama erwiderte: Bei einem Schemel.

2Rami b.Ḥama fragte R. Ḥisda: Wie ist es nach den Rabbanan, nach denen es in jenem Falle erlaubt ist, wenn man einen Ofen mit Holz vom Heiligengut geheizt und darin Brot gebacken hat? Dieser erwiderte: Das Brot ist verboten.– Welchen Unterschied gibt es denn zwischen solchem und [Holz] von Ungeweihtem!? Raba erwiderte: Wieso dies: Ungeweihtes geht unter zweihundertauf, während Heiligengut sogar unter tausend nicht aufgeht.

3Vielmehr, sagte Raba, ist, wenn man einen Einwand erheben will, folgender Einwand zu erheben: der Heizende hat ja eine Veruntreuung begangen, und mit der Veruntreuung des Heizenden wird ja [das Holz] profan!?

4R. Papa erwiderte: Hier handelt es sich um Holzfür Heilsopfer, nach R. Jehuda, welcher sagt, Heiligengut werde nur durch eine versehentliche [Veruntreuung] profan, durch eine vorsätzliche aber werde es nicht profan.

5Durch eine vorsätzliche wohl deshalb nicht, weil es, da in diesem Falle daran keine Veruntreuung erfolgen kann, auch nicht profan wird, ebenso werden auch Heilsopfer nicht profan, weil daran keine Veruntreuung begangen werden kann. –

6Wird es denn profan, wenn der Heizende daran eine Veruntreuung begeht, es wird ja gelehrt, daß die Asche von allem, was zu verbrennen ist, erlaubt sei, ausgenommen das Holz der Ašera, und die Asche von Heiligengut sei ewig verboten!?

7Rami b.Ḥama erwiderte: Wenn Holz von Heiligengut von selbst in Brand geratenist, sodaß niemand eine Veruntreuung begangen hat. R. Šemá͑ja erwiderte: Die [Asche], die verwahrt werdenmuß. Es wird nämlich gelehrt :Er lege sie, langsam; er lege sie, vollständig; er lege sie, er darf sie nicht verstreuen.

8R. JEHÜDA SAGT, DIE FORTSCHAFFUNG &C. Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Die Fortschaffung des Gesäuerten muß nur durch Verbrennen erfolgen. Dies ist aus einem Schlusse zu folgern: wenn das Übriggebliebene, wobei das Verbot ‘nicht zu sehen und nicht zu finden’ keine Geltung hat, zu verbrennen ist, um wieviel mehr ist das Gesäuerte zu verbrennen, wobei das Verbot ‘nicht zu sehen und nicht zu finden’ Geltung hat.

9Jene sprachen zu ihm: Ein Schluß, der erschwerend sein soll, schließlich aber erleichternd ist, ist kein Schluß. Findet man kein Holz, um es zu verbrennen, so müßte man es liegen lassen, während die Tora sagt :ihr sollt allen Sauerteig aus eueren Wohnungen entfernen, durch jedes Mittel, durch das du es entfernen kannst.

10Da trat R. Jehuda zurück und folgerte einen anderen Schluß: das Übriggebliebene ist zum Essen verboten, und das Gesäuerte ist zum Essen verboten; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen.

11Sie erwiderten ihm: Das Aas beweist es: es ist zum Essen verboten und braucht nicht verbrannt zu werden. Dieser entgegnete: Anders. Das Übriggebliebene ist zum Essen und zur Nutznießung verboten, und das Gesäuerte ist zum Essen und zur Nutznießung verboten; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen.

12Sie erwiderten ihm: Der gesteinigte Ochsbeweist es: er ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und braucht nicht verbrannt zu werden. Dieser entgegnete: Anders. Das Übriggebliebene ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt, und das Gesäuerte ist zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt; wie nun das Übriggebliebene zu verbrennen ist, ebenso ist auch das Gesäuerte zu verbrennen. Sie erwiderten ihm: Der Talg vorn gesteinigten Ochsen beweist es: dieser ist ja zum Essen und zur Nutznießung verboten und mit der Ausrottung belegt und braucht nicht verbrannt zu werden.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.