Pessachim — Blatt 30b
1Ebenso darf man den Ofen nicht mit Schwanzfett schmieren; hat man ihn geschmiert, so ist das ganze Brot verboten, bis man den Ofen [abermals] geheizt hat. Wenn man aber den Ofen geheizt hat, ist es erlaubt!? Dies ist eine Widerlegung des Raba b. Ahilaj. Eine Widerlegung.
2Rabina sprach zu R. Aši: Wieso lehrte nun Rabh, wo Raba b. Ahilaj widerlegt wurde, daß [gebrauchte] Töpfe [vor dem] Pesaḥfeste zu zerschlagen seien!? Dieser erwiderte: Da handelt es sich um einen Metallofen, während er von tönernen Töpfen spricht.
3Wenn du willst, sage ich: Beides gilt von tönernen, nur wird der eine von innenund der andere von außen erhitzt. Wolltest du einwenden, man sollte auch [den Topf] von innen erhitzen, – man würde ihn schonen wollen, weil er platzen könnte.
4Daher ist es bei einem Kochherd, da er von außen erhitzt wird, verboten. Füllt man ihn mit Kohlen, so ist es recht.
5Rabina fragte R. Aši: Wie verfahre man am Pesaḥfeste mit den Messern!? Dieser erwiderte: Für mich werden solche neu gefertigt. Jener sprach: Der Meister kann sich dies leisten, wie mache es aber derjenige, der dies nicht kann? Dieser erwiderte: Ich meine: wie neu; die Griffe werden mit Lehm bestrichen und die Eisenteile im Feuer gebrannt, sodann die Griffe mit kochendem Wasser abgescheuert. Die Halakha ist, beide Teile werden mit kochendem Wasser aus dem ersten Gefäßeabgescheuert.
6R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Der Holzquirl ist mit kochendem Wasser aus dem ersten Gefäße abzuscheuern. Er ist nämlich der Ansicht, wie er [die Speisen] einzieht, stoße er sie aus.
7Man fragte Amemar: Darf man glasierte Gefäße am Pesaḥfeste benutzen? Von grünenist dies nicht fraglich, solche sind entschieden verboten, fraglich ist es nur von schwärzen und weißen. Ferner ist es auch nicht fraglich, wenn sie ritzig sind, solche sind entschieden verboten, fraglich ist es nur, wenn sie glatt sind.
8Dieser erwiderte: Ich merkte, daß sie ausschwitzten, demnach ziehen sie auch ein, somit sind sie verboten; die Tora hat auch bekundet, daß das Tongefäß niemals das Aufgesogene verliere. –
9Womit ist es hierbei anders, als beim Libationsweine, hinsichtlich dessen Meremar vortrug, glasierte Gefäße, ob schwarze, weiße oder grüne, seien erlaubt!? Wolltest du erwidern, Libationswein sei nur rabbanitisch [verboten], Gesäuertes aber nach der Tora, so haben ja die Rabbanan ihre Verordnungen denen der Tora gleichgestellt!? Dieser erwiderte: Jene werden für Heißes, diese dagegen für Kaltes verwendet.
10Raba b. Abba sagte im Namen des R. Ḥija b.Aši im Namen Šemuéls: Gefäße, die für Gesäuertes kalt verwendet worden sind, dürfen für Ungesäuertes verwendet werden, nur nicht der Behälter für Sauerteig, weil dessen Säure sehr intensiv ist. R. Aši sagte: Der Behälter für Sauerbrei gleicht dem Behälter für Sauerteig, weil dessen Säure intensiv ist.
11Raba sagte: Die Mulden von Maḥoza gleichen, da man in diesen Sauerteig knetet und liegen läßt, den Behältern für Sauerteig, deren Säure intensiv ist. – Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, daß diese, da sie breit sind und die Luft auf sie einwirkt, [die Säure] nicht einziehen, so lehrt er uns.
12WENN EIN NIGHTJUDE EINEM JISRAÉLITEN AUF SEIN GESÄUERTES [GELD] GEBORGT HAT, SO IST ES NACH DEM PESAḤFESTE ZUR NUTZNIESSUNG ERLAUBT, WENN ABER EIN JISRAÉLIT EINEM NICHTJUDEN AUF GESÄUERTES [GELD] GEBORGT HAT, SO IST ES NACH DEM PESAḤFESTE ZUR NUTZNIESSUNG VERBOTEN.
13GEMARA. WENN EIN NICHTJUDE &C. GEBORGT. Es wurde gelehrt: Der Gläubig er kann, wie Abajje sagt, rückwirkend, und wie Raba sagt, vom [Zahlungstermine] ab einfordern. – Wenn der Schuldner inzwischen [die Sache] dem Heiligtum geweiht oder verkauft hat, stimmen alle überein, daß der Gläubiger sie abnehmen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.