Pessachim — Blatt 31a

1beziehungsweise auslösen könne, denn wir haben gelernt, [der Gläubiger] füge noch einen Denar hinzu und löse die Güteraus, sie streiten nur über den Fall, wenn der Gläubiger sie verkauft öder dem Heiligtum geweiht hat.

2Abajje sagt, er könne sie rückwirkend einfordern: wenn nämlich der Zahlungstermin heranreicht und jener nicht zahlt, so befand sie sich, wie sich nun herausstellt, rückwirkend schon vorher in seinem Besitze, somit ist die Weihung oder der Verkauf gültig. Raba sagt, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern, denn da [der Schuldner], wenn er Geld hätte, ihn mit Geld abfinden könnte, so erwirbt dieser sie erst jetzt. –

3Kann Raba dies denn gesagt haben, Rami b.Ḥama sagte ja, daß, wenn Reúben ein Feld an Šimo͑n mit Haftungverkauft und ihm [den Kaufpreis] als Darlehen überlassen hat, und nachdem Reúben gestorben ist, der Gläubiger Reubens es Šimo͑n abgenommen, Šimo͑n aber diesen mit Geld abgefunden hat,

4das Recht erheische, daß die Söhne Reúbens zu Šimo͑n sagen können, ihr Vater habe ihnen bei ihm bewegliche Sachen hinterlassen, und bewegliche Sachen der Waisen dem Gläubiger nicht haftbarseien.

5Hierzu sagte Raba: Wenn Šimo͑n aber schlau ist, so lasse er sieGrundbesitz einfordern, sodann nehme er es ihnenab. R. Naḥman sagte nämlich: Wenn Waisen für die Schuld ihres Vaters Grundbesitz einfordern, so kann der Gläubiger es ihnen abnehmen.

6Allerdings kann [Šimo͑n es ihnen abnehmen, wenn du sagst, der Gläubiger könne sie rückwirkend einfordern, denn es ist ebenso, als hätten sie es bei Lebzeiten ihres Vaters eingefordert, wieso aber kann er es ihnen abnehmen, wenn du sagst, [der Gläubiger] könne sie erst vom Zahlungstermine ab einfordern, dies ist ja ebenso, als hätten die Waisen Güter gekauft, und sind denn, wenn die Waisen Güter gekauft haben, diese dem Gläubiger haftbar!? –

7Da ist es anders, denn er kann zu ihnen sagen: wie ich euch haftbar bin, ebenso bin ich dem Gläubiger eueres Vatershaftbar. Dies nach R. Nathan, denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, daß, wenn jemand von seinem Nächsten und der Nächste von einem anderen eine Mine zu erhalten hat, man sie diesem abnehme und jenem gebe? Es heißt:er gebe es dem, dem die Schuld zukommt. –

8Wir haben gelernt: Wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so ist es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt. Erklärlich ist es, daß es zur Nutznießung erlaubt ist,

9wenn du sagst, er könne [die Sache] rückwirkend einfordern, wieso aber ist es, wenn du sagst, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern, zur Nutznießung erlaubt, es war ja im Besitze des Jisraéliten!? – Hier handelt es sich um den Fall, wenn er es bei ihmverpfändet hat.

10Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn ein Jisraélit einem Nichtjuden auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so übertritt er nach dem Pesaḥfestenicht das Verbot; im Namen R. Meírs sagten sie, er übertrete wohl das Verbot. Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: einer ist der Ansicht, er könne [die Sache] rückwirkend einfordern, und einer ist der Ansicht, er könne sie erst vom [Zahlungstermine] ab einfordern. –

11Wie ist nach deiner Auffassung der Schlußsatz zu erklären: Wenn aber ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so Übertritt er nach dem Pesaḥfeste nach aller Ansicht das Verbot. Es sollte ja entgegengesetzt sein: nach demjenigen, nach dem er [im ersten Falle] das Verbot nicht übertritt, sollte er es in diesem Falle übertreten, und nach demjenigen, nach dem er [im ersten Falle] das Verbot übertritt, sollte er es in diesem Falle nicht übertreten!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.