Pessachim — Blatt 31b
1Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn er es bei ihm verpfändet hat, und sie streiten über eine Lehre R. Jiçḥaqs, denn R. Jiçḥaq sagte: Woher, daß der Gläubiger das Pfand erwirbt? Es heißt:dir wird es als Rechtschaffenheit angerechnet werden; welche Rechtschaffenheit wäre dies, wenn er das Pfand nicht erwerben würde!? Hieraus, daß der Gläubiger das Pfand erwirbt.
2Der erste Tanna ist der Ansicht, nur ein Jisraélit von einem Jisraéliten, denn hierbei lese man: dir wird es als Rechtschaffenheit angerechnet werden, ein Jisraélit von einem Nichtjuden aber erwirbt [das Pfand] nicht,
3und R. Meír ist der Ansicht, dies sei sogar [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn ein Jisraélit von einem Jisraéliten es erwirbt, um wieviel mehr ein Jisraélit von einem Nichtjuden. «Wenn aber ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so übertritt er nach dem Pesaḥfeste nach aller Ansicht das Verbot.» In diesem Falle, wenn ein Nichtjude von einem Jisraéliten, erwirbt er [das Pfand] entschieden nicht.
4Wir haben gelernt: Wenn ein Nichtjude einem Jisraéliten auf sein Gesäuertes [Geld] geborgt hat, so ist es nach dem Pesaḥfeste zur Nutznießung erlaubt. Zugegeben, daß er es bei ihm verpfändet hat, du sagst ja aber, ein Nichtjude erwerbe nicht [das Pfand] eines Jisraéliten!? – Das ist kein Einwand; eines gilt von dem Falle, wenn er zu ihm gesagt hat: von jetztab, und eines gilt von dem Falle, wenn er zu ihm nicht gesagt hat: von jetzt ab. –
5Woher entnimmst du, daß zu unterscheiden sei zwischen [dem Falle], wenn er ‘von jetzt ab’ gesagt hat, und [dem Falle], wenn er nicht ‘von jetzt ab’ gesagt hat? – Es wird gelehrt: Wenn ein Nichtjude Backofen-Brote bei einem Jisraéliten verpfändet hat, so übertritt dieser das Verbot nicht; sagte er aber zu ihm, es bleibedein, so übertritt er es wohl. Wodurch unterscheidet sich nun der Anfangssatz vom Schlußsätze? Wahrscheinlieh ist hieraus zu entnehmen, daß zu unterscheiden sei zwischen [dem Falle], wenn er zu ihm ‘von jetzt ab’ gesagt hat, und [dem Falle], wenn er zu ihm nicht ‘von jetzt ab’ gesagt hat. Schließe hieraus.
6Die Rabbanan lehrten: Wenn der Laden einem Jisraéliten und die [Speise-]Waren einem Jisraéliten gehören und nichtjüdische Arbeiter da ein- und [aus]gehen, so ist das Gesäuerte, das da nach dem Pesaḥfeste gefunden wird, zur Nutznießung verboten, und selbstverständlich zum Essen; wenn der Laden einem Nichtjuden und die Waren einem Nichtjuden gehören und jisraélitische Arbeiter da ein- und [aus]gehen, so ist das Gesäuerte, das da nach dem Pesaḥfeste gefunden wird, zum Essen erlaubt, und selbstverständlich zur Nutznießung.
7WENN AUF GESÄUERTES EIN TRÜMMERHAUFE GEFALLEN IST, SO IST ES WIE FORTGESCHAFFT; R. ŠIMO͑N B.GAMLIÉL SAGT: WENN EIN HUND ES NICHT AUFSPÜREN KANN.
8GEMARA. R. Ḥisda sagte: Man muß es aber auch im Herzen aufgeben. Es wird gelehrt: Wie [tief], daß ein Hund es [nicht] aufspüren kann? Drei Handbreiten.
9R. Aḥa, Sohn des R. Joseph, sprach zu R. Aši: Šemuél sagte, für Geld gebe es eine Verwahrungnur in der Erde; sind auch da drei Handbreiten erforderlich oder nicht? Dieser erwiderte: Hierbei, wo [das Aufspüren] durch den Geruch erfolgt, sind drei Handbreiten erforderlich, da aber, wo es nur dem Auge verborgen bleiben soll, sind keine drei [Handbreiten] erforderlich. – Wieviel? Raphram b.Papa aus Sikhra erwiderte: Eine Handbreite.
10WER AM PESAḤFESTE VERSEHENTLICH HEBE VON GESÄUERTEM GEGESSEN HAT, MUSS DEN GRUNDWERT UND DAS FÜNFTELBEZAHLEN; WENN VORSÄTZLICH, SO IST ER FREI VON DER ERSATZLEISTUNG UND [DER ENTSCHÄDIGUNG] DES HOLZWERTES.
11GEMARA. Dort haben wir gelernt: Wer versehentlich Hebe gegessen hat, muß den Grundwert und das Fünftel bezahlen; einerlei ob man sie ißt, trinkt
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.