Pessachim — Blatt 38a

1Mit Ungesäuertem vom zweiten Zehnten genügt man nach R. Meír nicht seiner Pflicht am Pesaḥfeste, nach den Weisen aber genügt man damit seiner Pflicht am Pesaḥfeste.

2Mit einem Etrogvom zweiten Zehnten genügt man nach R. Meír nicht seiner Pflicht am [Hütten]feste, nach den Weisen aber genügt man damit seiner Pflicht am [Hütten]feste.

3R. Papa wandte ein: Einleuchtend ist dies vom Teig, denn es heißt : euerer Teige, nur von euerem,

4ebenso auch vom Etrog, denn es heißt :ihr sollt euch nehmen, von euerem, weshalb aber [nicht mit] Ungesäuertem, heißt es denn euer Ungesäuertes!?

5Raba, nach anderen, R. Jemar b.Šelemja, erwiderte: Dies ist aus [dem Worte] Brot zu entnehmen; hierbei heißt es: Brot des Elends, und dortheißt es : wenn ihr vom Brote des Landes esset, wie da von euerem, ebenso hierbei von euerem.

6Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Teig vom zweiten Zehnten ist von der Teighebe frei – so R. Meír; die Weisen sagen, er sei pflichtig. – ‘Ihm wäre eine Stütze zu erbringen’, das ist ja dasselbe!? –

7Er meint es vielmehr wie folgt: streiten sie auch über jene, wie sie über den Teig streiten, oder ist es bei diesem anders, weil es zweimal euerer Teige heißt?

8R. Šimo͑n b.Laqiš fragte: Genügt man in Jerušalem seiner Pflicht [des Ungesäuerten] mit Teighebe vom zweiten Zehnten? Nach R. Jose dem Galiläer ist es nicht fraglich: wenn man seiner Pflicht mit Profanem nicht genügt, um wieviel weniger mit Teighebe; fraglich ist es nur nach R. A͑qiba:

9genügt man seiner Pflicht nur mit Profanem, das, wenn es unrein wird, außerhalberlaubt ist, nicht aber mit der Teighebe, die, auch wenn sie unrein wird, außerhalb nicht erlaubt und zu verbrennen ist,

10oder aber sagen wir, da es, wenn man es nicht [als Teighebe] bestimmt, falls es unrein wird, außerhalb erlaubt ist und man damit seiner Pflicht genügt, so genüge man damit seiner Pflicht auch jetzt.

11Manche sagen: Dies ist überhaupt nicht fraglich, da wir diese Eventualität selbstverständlich berücksichtigen, fraglich ist es nur hinsichtlich der Teighebe vom für Geld vom zweiten Zehnten Gekauften.

12Und auch dies ist nach den Rabbanan nicht fraglich, denn sie sagen, solches sei [unrein] auszulösen, somit gleicht es dem Zehnten, fraglich ist es nur nach R. Jehuda, welcher sagt, solches sei zu begraben.

13Wir haben nämlich gelernt: Wenn das für Geld vom zweiten Zehnten Gekaufte unrein wird, so ist es auszulösen; R. Jehuda sagt, es sei zu begraben.

14Sagen wir, da es, wenn es nicht Gekauftes ist und man es nicht [als Teighebe] bestimmt, falls es unrein wird, außerhalb erlaubt ist und man damit seiner Pflicht genügt, so genüge man damit seiner Pflicht auch jetzt,

15oder aber berücksichtigen wir nur eine Eventualität, nicht aber zwei Eventualitäten? Raba erwiderte: Es leuchtet ein, daß die Bezeichnung Zehnt die gleicheist.

16MIT DEN BROTEN DES DANKOPFERS UND DEN FLADEN DES NAZIRÄERS &C. Woher dies? Rabba erklärte: Die Schrift sagt:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.