Pessachim — Blatt 44b
1dies besagt, daß der Geschmack der Sachegleiche. Wenn nämlich [ein Naziräer] Weintrauben in Wasser eingeweicht und es einen Weingeschmack erhalten hat, so ist er schuldig.
2Hieraus kannst du auf die ganze Tora schließen: wenn beim Naziräer, bei dem das Verbot kein dauerndes ist, es sich auf die Nutznießung nicht erstreckt und aufgelöst werden kann, der Geschmack der Sache gleicht, um wieviel mehr gleicht der Geschmack der Sache bei der Mischsaat, bei der das Verbot ein dauerndes ist, sich auch auf die Nutznießung erstreckt und nicht aufgelöst werden kann.
3In zwei Hinsichten gilt dies auch vom Ungeweihten. —
4Hier ist die Ansicht der Rabbanan vertreten, während R. Joḥananes nach R. A͑qiba lehrte. —
5Nach welcher Lehre R. A͑qibas, wollte man sagen, der folgenden Mišna: R. A͑qiba sagt, ein Naziräer sei schuldig, auch wenn er sein Brot nur in Wein ein weicht und zusammen ein olivengroßes Quantum vorhanden ist, so ist es ja nicht erwiesen, daß er Brot und Wein zusammen meint, vielleicht Wein allein.
6Und wolltest du erwidern, vom Weine allein brauchte dies nicht gesagt zu werden, so lehrt er uns: obgleich [der Wein] nur in einer Mischung enthalten ist!? —
7Vielmehr, nach der Lehre R. A͑qibas in folgender Barajtha: R. A͑qiba sagt, wenn ein Naziräer sein Brot in Wein einweicht und ein olivengroßes Quantum Brot und Wein zusammen ißt, sei er schuldig. —
8Woher entnimmt R. A͑qiba, daß der Geschmack der Sache gleiche!? — Er folgert dies [vom Verbote] des Fleisches mit Milch: hierbei wird ja nur ein Geschmack übertragen, und es ist verboten, ebenso auch anderweitig. —
9Und die Rabbanan!? — [Vom Verbote] des Fleisches mit Milch ist nichts zu folgern, weil dies ein Novum ist. —
10Wieso ist dies ein Novum, wollte man sagen, weil das eine besonders und das andere besonders erlaubt, beides zusammen aber verboten ist, so verhält es sich ja bei der Mischungebenso: jedes besonders ist erlaubt, zusammen aber sind sie verboten!? –
11Vielmehr: läßt man [Fleisch] den ganzen Tag in Milch weichen, so ist eserlaubt, kocht man sie, so ist es verboten. –
12Und R. A͑qiba, [das Verbot] von Fleisch mit Milch ist ja tatsächlich ein Novum!? —
13Vielmehr, er folgert es von der Reinigungnichtjüdischer [Gefäße]: bei diesen wird ja nur ein Geschmack, übertragen, und sie sind verboten, ebenso auch anderweitig. —
14Und die Rabbanan!? — Auch die Reinigung von nichtjüdischen [Gefäßen] ist ein Novum: sonst ist es, wenn der Geschmack verschlechternd wirkt, erlaubt, was wir vom [Genüsse] des Aasesfolgern, hierbei aber ist es verboten. —
15Und R. A͑qiba!? — Dies ist nach R. Çija, dem Sohne R. Honas, zu erklären, welcher sagt, die Tora habe nur einen am selben Tage benutzten Topf verboten, in welchem Falle der Geschmack nicht verschlechternd wirkt. —
16Und die Rabbanan!? — Auch bei einem am selben Tage benutzten Topfe ist es nicht anders möglich, als daß er ein wenig verschlechternd wirkt.
17R. Aḥa, der Sohn R. Ivjas, sprach zu R. Aši: Aus der Lehre der Rabbanan sollte man ja auf die des R. A͑qiba schließen: Die Rabbanan sagen, [das Wort] Aufgeweichtes deute darauf, daß [hierbei] der Geschmack der Sache gleiche, und hiervon wird dies hinsichtlich aller in der Tora verbotenen [Speisen] gefolgert, ebenso sollte auch nach R. A͑qiba, nach dem [das Wort] Aufgeweichtes darauf deutet, daß das [hierbei] Erlaubte mit dem Verbotenen [zur Olivengröße] vereinigt werde, hiervon hinsichtlich aller in der Tora verbotenen [Speisen] gefolgert werden!?
18Dieser erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.