Pessachim — Blatt 49a
1FÄLLT DER VIERZEHNTE [NISAN] AUF EINEN ŠABBATH, SO SCHAFFE MAN ALLES VOR DEM ŠABBATH FORT – SO R. MEÍR; DIE WEISEN SAGEN, ERST ZUR ZEIT; R. ELEÂ͑ZAR B. ÇADOQ SAGT, HEBE VOR DEM ŠABBATH, PROFANES ZUR ZEIT.
2GEMARA. Es wird gelehrt: R. Elea͑zar b. Çadoq erzählte: Einst feierte mein Vater den Šabbath, auf den der vierzehnte fiel, in Jabne; da kam Zonin, ein Beamter R. Gamliéls, und sprach: Es ist Zeit, das Gesäuerte fortzuschaffen. Ich begleitete dann meinen Vater, und wir schafften das Gesäuerte fort.
3WER DAS PESAḤOPFER SCHLACHTEN, SEINEN SOHN BESCHNEIDEN ODER ZUM VERLOBUNGSMAHLE IM HAUSE SEINES SCHWIEGERVATERS GEHT UND SICH ERINNERT, DASS ER ZUHAUSE GESÄUERTES HAT, MUSS, FALLS ER UMKEHREN, [DAS GESÄUERTE] FORTSCHAFFEN UND AUCH DAS GEBOT AUSÜBEN KANN, UMKEHREN UND [DAS GESÄUERTE] FORTSCHAFFEN, WENN ABER NICHT, SO GEBE ER ES IN SEINEM HERZEN AUF.
4[GEHT ER] HILFE LEISTEN VOR NICHTJUDEN, [DER ÜBERSCHWEMMUNG] EINES FLUSSES, STRASSENRÄUBERN, FEUERSBRUNST ODER EINSTURZ, SO GEBE ER ES IN SEINEM HERZEN AUF ; WENN ABER BELIEBIG EINEN PLATZ FÜR DEN ŠABBATHIN BESITZ ZU NEHMEN, SO KEHRE ER SOFORT UM.
5DESGLEICHEN MUSS, WER JERUŠALEM VERLASSEN HAT UND SICH ERINNERT, DASS ER HEILIGES FLEISCH BEI SICH HAT, FALLS ER ÇOPHIM VORÜBER IST, ES AN ORT UND STELLE VERBRENNEN, WENN ABER NICHT, UMKEHREN UND ES VOR DER TEMPELHALLE MIT DEM HOLZE DES ALTARSVERBRENNEN.
6BEI WELCHEM QUANTUM MUSS MAN UMKEHREN? R. MEÍR SAGT, WEGEN DES EINEN UND DES ANDEREN BEI EIGRÖSSE; R. JEHUDA SAGT, IN DIESEM UND IN JENEM FALLE BEI OLIVENGRÖSSE; DIE WEISEN SAGEN, WEGEN DES HEILIGEN FLEISCHES BEI OLIVENGRÖSSE, WEGEN DES GESÄUERTEN BEI EIGRÖSSE.
7GEMARA. Ich will auf einen Widerspruch hin weisen: Wer zum Verlobungsmahle im Hause seines Schwiegervaters oder beliebig einen Platz für den Šabbath in Besitz zu nehmen geht, kehre sofort um!?
8R. Joḥanan erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines nach R. Jehuda und eines nach R. Jose. Es wird nämlich gelehrt: Das Verlobungsmahl ist Freigestelltes – so R. Jehuda; R. Jose sagt, ein Gebot. Jetzt aber, wo
9R. Ḥisda erklärt hat, der Streit bestehe nur über das zweite Mahl, während das erste nach aller Ansicht Gebot sei, kannst du auch sagen, beides nach R. Jehuda, dennoch besteht kein Widerspruch, denn eines gilt vom ersten Mahle, und eines gilt vom zweiten Mahle.
10Es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Ich hörte esnur vom Verlobungsmahle, nicht aber vom Geschenkmahle. R. Jose entgegnete ihm: Ich hörte es sowohl vom Verlobungsmahle als auch vom Geschenkmahle.
11Es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagte: Ein Schriftgelehrter darf von keinein [Hochzeits] mahle genießen, das nicht gottgefällig ist. –
12Welches zum Beispiel? R. Joḥanan erwiderte: Die Tochter eines Priesters mit einem Jisraéliten, oder die Tochter eines Schriftgelehrten mit einem Manne aus dem gemeinenVolke. R. Joḥanan sagte nämlich: Wenn die Tochter eines Priesters einem Jisraéliten [angetraut wird], so führt diese Verbindung nicht zum Guten. –
13Wieso? R. Ḥisda erwiderte: Entweder wird sie Witwe oder Geschiedene, oder sie hat keine Kinder. In einer Barajtha wird gelehrt: Entweder er begräbt sie oder sie ihn, oder sie bringt ihn zur Armut. –
14Dem ist ja aber nicht so, R. Joḥanan sagte ja, wer reich werden will, schließe sich den Kindern Ahrons an, denn Tora und Priesterschaft machen ihn erst recht reich!? – Das ist kein Einwand; eines gilt von einem Schriftgelehrten, und eines gilt von einem Manne aus dem gemeinen Volke.
15R. Jehošua͑ heiratete eine Priesterstochter. Als er einst leidend ward, sprach er : Es ist Ahron unerwünscht, daß ich mich seinen Kindern angeschlossen habe und er einen Schwiegersohn meinesgleichen hat.
16R. Idi b. Abin heiratete eine Priestertochter, und ihm entstammten zwei autorisierte Söhne: R. Šešeth, Sohn R. Idis, und R. Jehošua͑, Sohn R. Idis. R. Papa sagte: Hätte ich nicht eine Priesterstochter geheiratet, so würde ich nicht reich geworden sein.
17R. Kahana sagte: Hätte ich keine Priesterstochter geheiratet, so würde ich nicht in die Verbannung geratensein. Man entgegnete ihm: Du bist ja in eine Stätte der Tora verbannt worden. – Nicht in der Weise, wie dies bei anderen Leuten zu geschehen pflegt.
18R. Jiçhaq sagte: Wer von einem freien Festmahlegenießt, gerät endlich in die Verbannung, denn es heißt: sie verzehren fette Lämmer von der Herde and junge Rinder aus der Hürde, und darauf folgt:darum sollen sie nun an der Spitze der Verbannten in die Verbannung ziehen.
19Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Schriftgelehrter überall Mahlzeit zu halten pflegt, so kommt es endlich, daß er sein Haus zerstört, seine Frau zur Witwe und seine Kinder zu Waisen macht, sein Studium vergißt, und daß über ihn Streitigkeiten sich häufen, seine Worte unerhört bleiben, er den Namen des Himmels, den Namen seines Lehrers und den Namen seines Vaters entweiht, und daß er einen schlechten Namen hinterläßt für sich, für seine Kinder und für seine Kindeskinder, bis ans Ende aller Generationen. –
20Wieso? Man nennt [seinen Sohn], wie Abajje sagte, ‘Sohn des Ofenheizers’, wie Raba sagte, ‘Sohn des Schenkentänzers’, wie R. Papa sagte, ‘Sohn des Tellerleckers’, und wie R. Šema͑ja sagte, ‘Sohn des Kleiderschläfers’.
21Die Rabbanan lehrten: Stets verkaufe ein Mensch alles, was er besitzt, und heirate die Tochter eines Schriftgelehrten, denn er ist dessen sicher, daß, wenn er stirbt oder in die Verbannung gerät, seine Söhne Schriftgelehrte sein werden; er heirate aber nicht die Tochter eines Mannes aus dem gemeinen Volke, denn wenn er stirbt oder in die Verbannung gerät, sind seine Söhne Leute aus dem gemeinen Volke.
22Die Rabbanan lehrten: Stets verkaufe ein Mensch alles, was er besitzt, und heirate die Tochter eines Schriftgelehrten oder verheirate seine Tochter an einen Schriftgelehrten. Dies gleicht [der Verbindung von] Beeren des Weinstockes mit Beeren des Weinstockes; das ist schön und begreiflich. Er heirate aber nicht die Tochter eines Mannes aus dem gemeinen Volke. Dies gleicht [der Verbindung von] Beeren des Weinstockes mit Beeren des Dornstrauches; dies ist häßlich
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.