Pessachim — Blatt 4a

1Rabh war ein Bruderssohn und SchwesterssohnR. Ḥijas; als er da hinkam, fragte ihn dieser: Lebt Ajbu? Jener entgegnete: Ob die Mutter lebt? Dieser fragte: Lebt die Mutter? Jener entgegnete: Ob der Vater lebt?

2Da sprach er zu seinem Diener: Ziehe mir die Schuhe ab und bringe mir meine Kleider nach der Badeanstalt. Hieraus ist dreierlei zu entnehmen: es ist zu entnehmen, daß dem Leidtragenden das Tragen der Sandalen verboten sei; es ist zu entnehmen, daß wegen der verspäteten Todesnachricht nur eine eintägige Trauer abzuhalten sei; und es ist zu entnehmen, daß ein Teil des Tages als ganzer gelte.

3Einst war ein Mann, der stets zu sagen pflegte: Mögen Richter entscheiden. Da sagten sie: Er stammt wohl von Dan, denn es heißt:Dan wird sein Volk richten, wie irgend einer der Stämme Jisraéls.

4Einst war ein Mann, der stets zu sagen pflegte: Am Ufer des Meeres gelten Dornenals Zypressen. Da stellte man über ihn eine Untersuchung an, und es stellte sich heraus, daß er von Zebulun stammte, denn es heißt: Zebulun wird am Meeresufer wohnen.

5Sollte man doch, wo wir nun festgestellt haben, daß nach aller Ansicht unter ‘Licht’ der Abend zu verstehen sei, [das Gesäuerte] in der sechsten Stunde zusammensuchen, da sowohl nach R. Jehuda als auch nach R. Meír Gesäuertes erst von der sechsten Stunde ab verboten ist!?

6Wolltest du entgegnen, die Hurtigen beeilen sich zur [Ausübung der] Gebote, so sollte man schon morgens durchsuchen!? So heißt es:am achten Tage ist das Fleisch seiner Vorhaut zu beschneiden, und hierzu wird gelehrt: Die Beschneidung kann am ganzen Tage erfolgen, nur beeilen sich die Hurtigen zur [Ausübung des] Gebotes, wie es heißt:Abraham machte sich früh am Morgen auf.

7R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Es ist die Zeit, wo die Leute zuhause zu sein pflegen; ferner ist Lampenlicht zur Durchsuchung geeignet.

8Abajje sprach: Daher beginne ein Gelehrtenjünger am Abend des dreizehnten zum vierzehnten [Nisan] nicht mit einer Halakha, da diese sich in die Länge ziehen und er von der [Ausübung des] Gebotes zurückgehalten werden könnte.

9Man fragte R. Naḥman b. Jiçḥaq: Wer ist, wenn jemand seinem Nächsten am vierzehnten ein Haus vermietet, zur Durchsuchung verpflichtet: muß der Vermieter durchsuchen, da das Gesäuerte ihm gehört, oder muß der Mieter durchsuchen, da das Verbotene sich in seinem Bereiche befindet? – Komm und höre: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus vermietet, so muß der Mieter die Mezuza anbringen. –

10Da ist, wie R. Mešaršeja sagte, die Mezuza Pflicht des Hausbewohners, wie ist es aber hierbei? R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte ihnen: Wir haben gelernt: Wenn jemand seinem Nächsten ein Haus vermietet, so muß, falls er ihm nach dem vierzehnten die Schlüssel übergeben hat, der Vermieter durchsuchen, wenn aber vor dem vierzehnten, so muß der Mieter durchsuchen.

11Man fragte R. Naḥman b. Jiçḥaq: Wie ist es, wenn jemand seinem Nächsten ein Haus am vierzehnten vermietet: gilt es als durchsucht, oder gilt es nicht als durchsucht? – In welcher Hinsicht: man kann ja [den Vermieter] fragen!? – Wenn er nicht da ist, um ihn fragen zu können; bemüht man nun den [Mieter]?

12R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte ihnen: Ihr habt es gelernt: Jeder ist hinsichtlich der Durchsuchung nach Gesäuertem glaubwürdig, sogar Frauen, sogar Sklaven und sogar Minderjährige. Sie sind wohl deshalb glaubwürdig,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.