Pessachim — Blatt 4b
1weil [das Haus] als durchsucht gilt, denn er ist der Ansicht, hinsichtlich der Durchsuchung nach Gesäuertem gelte jeder als Genosse. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Genosse gestorben ist und einen Speicher voll Früchte hinterlassen hat, so gelten sie als verzehntet, selbst wenn sie erst einen Tag [zehntpflichtig] sind. –
2Wieso, vielleicht ist es hierbei anders, weil diese es bekunden. – Hat denn deren Aussage irgend welche Bedeutung!? –
3Wieso heißt es, wenn deshalb, weil [das Haus] als durchsucht gilt: jeder ist glaubwürdig, es sollte ja heißen: jedes Haus gilt am vierzehnten als durchsucht!? –
4Wenn etwa deshalb, weil diese es bekunden, nicht aber, wenn sie es nicht bekunden, so ist ja hieraus zu entnehmen, daß [das Haus] nicht als durchsucht gelte!? –
5Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, gilt es als durchsucht, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn es sich im Zustande befindet, nicht durchsucht worden zu sein, diese aber bekunden, daß es wohl durchsucht worden sei. Man könnte glauben, daß ihnen die Rabbanan nichts glauben, so lehrt er uns, daß ihnen die Rabbanan, da die Durchsuchung nach Gesäuertem ein rabbanitisches Gesetz ist, denn nach der Tora genügt auch die Besitzaufgabe, hierbei wohl glauben.
6Sie fragten: Wie ist es, wenn jemand seinem Nächsten ein Haus als durchsucht vermietet und es sich herausstellt, daß es nicht durchsucht worden ist: gleicht dies einem auf Irrtum beruhenden Kaufeoder nicht? –
7Komm und höre: Abajje sagte, selbstverständlichin Orten, wo man nicht gegen Belohnung [von anderen] untersuchen läßt, da es jedem lieb ist, das Gebot selber auszuüben, aber dies gilt auch in Orten, wo man gegen Belohnung [von anderen] untersuchen läßt, da es jedem lieb ist, das Gebot auf seine Kosten ausüben zu lassen.
8Dort haben wir gelernt: R. Meír sagt, man esse [Gesäuertes] die ganze fünfte [Stunde] und verbrenne es bei Beginn der sechsten; R. Jehuda sagt, man esse es die ganze vierte, die fünfte befinde sich in der Schwebe, und man verbrenne es bei Beginn der sechsten. Alle stimmen also überein, daß das Gesäuerte von der sechsten Stunde ab verboten sei: woher dies?
9Abajje erwiderte: Es sind zwei Schriftverse vorhanden; es heißt:sieben Tage hindurch darf kein Sauerteig in eueren Wohnungen zu finden sein, und dagegen heißt es:nur sollt ihr am ersten Tage allen Sauerteig aus eueren Wohnungen fortschaffen; wie ist dies zu erklären? Dies schließt den vierzehnten hinsichtlich der Fortschaffungein. –
10Vielleicht schließt dies die Nacht zum fünfzehnten hinsichtlich der Fortschaffung ein; man könnte nämlich glauben, dies gelte nur von den Tagen, da es ‘Tage’ heißt, nicht aber von den Nächten, so lehrt er uns, daß dies auch von den Nächten gelte!? – Dies ist nicht nötig,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.