Pessachim — Blatt 55b
1dürfe man am vierzehnten beenden; dies nur dann, wenn man sie vor dem vierzehnten begonnen hat, was man aber vor dem vierzehnten nicht begonnen hat, darf man am vierzehnten nicht beginnen, nicht einmal ein kleines Bändchen oder ein kleines Haarnetz. Nur, wenn sie zum Feste nötig ist, nicht aber, wenn sie zum Feste nicht nötig ist. – Nein, auch wenn sie zum Feste nicht nötig ist, darf man sie beenden, nur lehrt er uns folgendes: auch wenn sie zum Feste nötig ist, darf man sie nur beenden, nicht aber beginnen. –
2Komm und höre: R. Meír sagt, jede Arbeit, die zum Feste nötig ist, dürfe man am vierzehnten beenden, nicht aber eine, die zum Feste nicht nötig ist. Man darf, wo dies üblich ist, am Vorabend des Pesaḥfestes bis Mittag Arbeit verrichten. Nur wo dies üblich ist, nicht aber, wo dies nicht üblich ist. Schließe hieraus, nur, wenn es zum Feste nötig ist, nicht aber, wenn es zum Feste nicht nötig ist. Schließe hieraus.
3DIE WEISEN SAGEN, DREI BERUFSSTÄNDE. Es wird gelehrt: Schneider, denn auch der Laie darf am Halbfeste auf gewöhnliche Weise nähen; Barbiere und Wäscher, denn auch wer aus überseeischen Ländern gekommen ist oder das Gefängnis verlassen hat, darf am Halbfeste sich das Haar schneiden und waschen. R. Jose b. R. Jehuda sagt, auch Schuster, denn auch Wallfahrer bessern am Halbfeste ihre Schuhe aus. –
4Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, man folgere hinsichtlich des Beginnens einer Arbeitvon der Beendigung, und einer ist der Ansicht, man folgere nicht hinsichtlich des Beginnens einer Arbeit von der Beendigung.
5MAN DARF AM VIERZEHNTEN HÜHNER ZUM BRÜTENSETZEN; IST EINE HENNE ENTLAUFEN, SO DARF MAN SIE ZURÜCK AUF IHREN PLATZ BRINGEN; IST SIE VERENDET, SO DARF MAN EINE ANDERE AN IHRE STELLE SETZEN. MAN DARF AM VIERZEHNTEN [DEN MIST] UNTER DEN FÜSSEN DES VIEHS FORTSCHAUFELN, AM HALBFESTE NUR NACH DEN SEITEN SCHIEBEN. MAN DARF GERÄTE ZUM HANDWERKER BRINGEN UND VON DIESEM HOLEN, AUCH VTENN SIE ZUM FESTE NICHT NÖTIG SIND.
6GEMARA. Wenn man sie sogar setzen darf, so ist es ja selbstverständlich, daß man sie zurückbringen darf!? Abajje erwiderte: Der Schlußsatz bezieht sich auf das Halbfest.
7R. Hona sagte: Dies nur innerhalb drei Tagen ihrer Widerspenstigkeit, wo ihre Wärme noch nicht entschwunden ist, und nach drei Tagen des Brütens, wo die Eier sonst gänzlich verderben würden, nach drei Tagen ihrer Widerspenstigkeit aber, wo ihre Wärme schon entschwunden ist, und innerhalb drei Tagen des Brütens, wo die Eier nicht gänzlich verderben würden, darf man sie nicht zurückbringen. R. Ami sagte: Auch innerhalb drei Tagen des Brütens darf man sie zurückbringen. –
8Worin besteht ihr Streit? – Einer ist der Ansicht, man habe nur einen bedeutenden Schaden berücksichtigt, nicht aber einen unbedeutendenSchaden, und einer ist der Ansicht, man habe auch einen unbedeutenden Schaden berücksichtigt.
9MAN DARF &C. FORTSCHAUFELN. Die Rabbanan lehrten: Den Mist, der sich im Hofe befindet, schiebe man nach den Seiten, der sich im Stalle und im Hofe befindet, bringe man nach dem Misthaufen hinaus.
10Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, daß man den Mist, der sich im Hofe befindet, nach der Seite schiebe, nachher aber lehrt er, daß man den, der sich im Stalle und im Hofe befindet, nach dem Misthaufen hinausbringe!? Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch; eines gilt vom vierzehnten, und eines gilt vom Halbfeste. Raba erwiderte: Beides gilt vom Halbfeste, nur meint er es, wie folgt: wenn der Hof einem Stalle gleicht, so bringe man ihn nach dem Misthaufen hinaus.
11MAN DARF GERÄTE ZUM HANDWERKER BRINGEN UND VON DIESEM HOLEN. R. Papa erzählte: Raba prüfte uns [durch folgende Frage]: Wir haben gelernt, man dürfe Geräte zum Handwerker bringen und von diesem holen, auch wenn sie zum Feste nicht nötig sind, und dem widersprechend wird gelehrt, man dürfe vom Handwerker keine Geräte holen, und daß man sie, wenn man befürchtet, sie könnten gestohlen werden, nach einem anderen Hofe bringe!?
12Wir erwiderten ihm, dies sei kein Widerspruch, denn eines gelte vom vierzehnten und eines vom Halbfeste. Wenn du aber willst, sage ich: beide vom Halbfeste, dennoch besteht hier kein Widerspruch; eines, wenn man ihm traut, und eines, wenn man ihm nicht traut.
13Es wird auch gelehrt: Man darf Gefäße vom Handwerker holen, zum Beispiel einen Topf vom Töpfer oder ein Glas vom Glaser, nicht aber Wolle vom Färber oder Gerätschaften vom Handwerker. Hat [der Handwerker] nichts zur Nahrung, so bezahle man ihm seinen Lohn und lasse [das Gerät] bei ihm; traut man ihm nicht, so lasse man es in einem naheliegenden Hause; befürchtet man, es könnte gestohlen werden, so bringe man es heimlich nach Hause. –
14Du hast also den Widerspruch hinsichtlich des Holens erklärt, wie ist es aber hinsichtlich des Hinbringenszu erklären, denn es wird gelehrt, dürfe man nicht holen, und um so weniger hinbringen!? – Am richtigsten ist es vielmehr, wie wir zuerst erklärt haben.
15SECHS DINGE TATEN DIE LEUTE VON JERIḤO, DREI UNTERSAGTE MAN IHNEN, UND DREI UNTERSAGTE MAN IHNEN NICHT. FOLGENDE UNTERSAGTE MAN IHNEN NICHT: SIE PFROPFTEN DATTELPALMEN DEN GANZEN TAG, SIE LEIERTENDAS ŠEMA͑ HERUNTER UND SIE (MÄHTEN UND) SCHOBERTEN [DAS GETREIDE] VOR [DER DARBRINGUNG] DER SCHWINGEGARBE. FOLGENDES UNTERSAGTE MAN IHNEN: SIE ERLAUBTEN TRIEBE [VON BÄUMEN] DES HEILIGTUMS,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.