Pessachim — Blatt 56b

1Derjenige, der ‘verwehrt’ und ‘nicht verwehrt’ sagt, ist ja R. Jehuda, und er lehrt: sie mähten mit Billigung der Weisen!? – Auch nach deiner Ansicht: es sind ja vierDinge!? Vielmehr ist hier das Mähen zu streichen.

2«Sie erlaubten Triebe von Johannisbrotbäumen und Sykomoren des Heiligtums.» Sie sprachen: Unsere Vorfahren haben nur die Balken dem Heiligtum gespendet, wir wollen nun die Triebe der Johannisbrotbäume und Sykomoren des Heiligtums erlauben. Es handelt sich hierbei um Triebe, die nachher heranwachsen, und sie waren der Ansicht desjenigen, welcher sagt, beim Nachwuchs gebe es keine Veruntreuung; die Rabbanan aber waren der Ansicht, wenn es hierbei auch keine Veruntreuung gibt, gebe es dennoch ein Verbot.

3«Sie brachen Lücken.» U͑la sagte im Namen des R. Šimo͑n b.Laqiš: Der Streit besteht nur über [Früchte], die sich im Wipfel befinden: die Rabbanan waren der Ansicht, es sei zu berücksichtigen, sie könnten hinaufsteigen und pflücken, und die Leute von Jeriḥo waren der Ansicht, es sei nicht zu berücksichtigen, sie könnten hinaufsteigen und pflücken; die sich aber zwischen den unteren Zweigen befinden, sind nach aller Ansicht erlaubt.

4Raba sprach zu ihm: Sie sind ja Abgesondertes!? Wolltest du erwidern, weil sie für Rabenverwendbar waren, [so ist zu entgegnen:] wenn das, was für Menschen Vorrätiges ist, nicht für Hunde als Vorrätiges gilt, wie wir gelernt haben, R. Jehuda sagt, war das Aas am Vorabend des Šabbaths noch nicht vorhanden, sei es [für Hunde] verboten, weil es kein Vorbereitetes ist, wie sollte das, was für Raben als Vorrätiges gilt, als Vorrätiges für Menschen gelten?!

5Jener erwiderte: Freilich, was für Menschen Vorrätiges ist, gilt nicht für Hunde als Vorrätiges, denn was für Menschen brauchbar ist, bestimmt man nicht [für Hunde], was aber für Raben Vorrätiges ist, gilt auch für Menschen als Vorrätiges, denn man rechnet mit allem, was für Menschen brauchbar ist.

6Als Rabin kam, sagte er im Namen des R.Šimo͑n b. Laqiš: Der Streit besteht nur über [Früchte], die sich zwischen den unteren Zweigen befinden: die Rabbanan waren der Ansicht, was für Raben Vorrätiges ist, gelte für Menschen nicht als Vorrätiges, und die Leute von Jeriḥo waren der Ansicht, was für Raben Vorrätiges ist, gelte auch für Menschen als Vorrätiges, die sich aber im Wipfel befinden, sind nach aller Ansicht verboten, denn es ist zu berücksichtigen, sie könnten hinaufsteigen und pflücken.

7«Sie ließen den Eckenlaß von Grünkraut.» Hielten denn die Leute von Jeriḥo nichts von dem, was wir gelernt haben: Folgende Regel sagten sie beim Eckenlaß: Alles, was eine Speise ist, aufbewahrt wird, seine Nahrung aus dem Boden zieht, mit einem Male geerntet wird und zur Aufbewahrung eingebracht wird, ist eckenlaßpflichtig.

8Eine Speise, ausgenommen Waidkraut und Qoça; aufbewahrt wird, ausgenommen Freigut; seine Nahrung aus dem Boden zieht, ausgenommen Schwämme und Pilze; mit einem Male geerntet wird, ausgenommen Feigen; zur Aufbewahrung eingebracht wird, ausgenommen Grünkraut!?

9R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs: Hier handelt es sich um Rübenköpfe, und sie streiten über das, was mit anderem zusammen zur Aufbewahrung eingesammelt wird; nach der einen Ansicht heißt die Aufbewahrung mit anderem zusammen eine Aufbewahrung, und nach der anderen Ansicht keine Aufbewahrung.

10Die Rabbanan lehrten: Früher ließ man den Eckenlaß von Rüben und Kohl zurück; R. Jose sagt, auch von Porree. Ein Anderes lehrt: Man ließ [früher] den Eckenlaß von Rüben und Porree zurück; R. Šimo͑n sagt, auch von Kohl.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.