Pessachim — Blatt 60b

1Doch wohl bei einer Dienstverrichtung, und wenn der Schluß von einer Dienstverrichtung gilt, so gilt auch der Anfang von einer Dienstverrichtung. –

2Wieso denn, dieser so und jener anders: der Schluß gilt von einer Dienstverrichtung, der Anfang dagegen sowohl von einer Dienstverrichtung als auch von zwei Dienstverrichtungen.

3Sie fragten: Wie ist es, wenn man das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres auf seinen Namen und auf einen anderen Namen geschlachtethat: hebt die Absicht, daß es auf einen anderen Namen erfolge, die Absicht, daß es auf seinen Namen erfolge, auf, wonach es [als Heilsopfer] tauglich ist, oder nicht?

4Als R. Dimi kam, sagte er: Ich trug diese Lehre R. Jirmeja vor, und dieser sprach zu mir: Zu seiner Zeitist es auf seinen Namen tauglich, außerhalb der Zeit ist es auf einen anderen Namen tauglich, wie nun zu seiner Zeit die es tauglich machende Absicht, daß es auf seinen Namen erfolge, nicht aufhebt die Absicht, daß es auf einen anderen Namen erfolge, ebenso hebt auch außerhalb der Zeit, die es tauglich machende Absicht, daß es auf einen anderen Namen erfolge, nicht die Absicht auf, daß es auf seinen Namen erfolge, und es ist untauglich. –

5Nein, wenn diesvon der Absicht, daß es auf einen anderen Namen erfolge, gilt, was auch bei allen anderen Opfern der Fall ist, sollte dies auch von der Absicht, daß es auf seinen Namen erfolge, gelten, was nicht bei allen anderen Opfern, sondern nur beim Pesaḥopfer allein der Fall ist!? – Wie bleibt es nun damit?

6Raba erwiderte: Wenn man das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres auf seinen Namen und auf einen anderen Namen geschlachtet hat, ist es tauglich. Dieses ist ja sonst auf seinen Namen [zu schlachten], dennoch ist es tauglich, wenn man es auf einen anderen Namen schlachtet,

7somit hebt [das Schlachten] auf einen anderen Namen seine Bestimmung für seinen Namen auf, ebenso hebt auch beim Schlachten auf seinen Namen und auf einen anderen Namen die Absicht, daß es auf einen anderen Namen erfolge, die Absicht auf, daß es auf seinen Namen erfolge.

8R. Ada b.Ahaba sprach zu Raba: Vielleicht ist es anders, wenn man es sagt, als wenn man es nicht sagt. Wenn man es schlachtet für solche, die davon essen, und für solche, die davon nicht essen können, ist es ja tauglich, dennoch ist es untauglich, wenn man es schlachtet nur für solche, die davon nicht essen können, obgleich es an sich für solche bestimmt ist, die davon essen. Da ist es also anders, wenn man es sagt, als wenn man es nicht sagt, ebenso ist es auch hierbei anders, wenn man es sagt, als wenn man es nicht sagt.

9Dieser erwiderte: Ist es denn gleich: hierbei ist es, solange man durch das Schlachten nicht anders verfügt, für diesen Zweck bestimmt, aber ist es denn da für die betreffenden Beteiligten bestimmt,

10diese können sich ja zurückziehen und andere sich beteiligen, denn wir haben gelernt, daß man, bis es geschlachtet wird, sich beteiligen und sich zurückziehen könne!?

11Sie fragten: Wie ist es, wenn man das Pesaḥopfer an den übrigen Tagen des Jahres für fremde Eigentümergeschlachtet hat: ist es für andere Eigentümer ebenso wie auf einen anderen Namen, somit tauglich, oder nicht?

12R. Papa erwiderte: Ich unterbreitete Raba folgende Lehre: Zu seiner Zeit macht die Änderung des Namenses untauglich, und ebenso macht die Änderung des Eigentümerses untauglich; wie nun die Änderung des Namens, die es zu seiner Zeit untauglich macht, es außerhalb der Zeit tauglich macht, ebenso macht auch die Änderung des Eigentümers, die es zu seiner Zeit untauglich macht, es außerhalb der Zeit tauglich.

13Er aber erwiderte mir: Nein, wenn dies von der Änderung des Namens gilt, wobei die Untauglichkeit am [Opfer] selbst haftet, was von allen vier Dienstverrichtungengilt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.