Pessachim — Blatt 61a
1was auch nach dem Todegilt, und was von einem Gemeindeopfer wie von einem Privatopfer gilt, sollte dies auch von der Änderung des Eigentümers gelten, wobei die Untauglichkeit nicht am [Opfer] selbst haftet, was nicht von allen vier Dienstverrichtungen gilt, was nicht nach dem Tode gilt, und was nicht von einem Gemeindeopfer wie von einem Privatopfer gilt!?
2Und obgleich zwei [dieser Einwendungen] nicht ganz stichhaltig sind, so sind immerhin zwei stichhaltig. Die Untauglichkeit durch die Änderung des Eigentümers haftet deshalb nicht am [Opfer] selbst, weil sie nur durch den Gedanken erfolgt, und ebenso erfolgt die Untauglichkeit durch die Änderung des Namens nur durch den Gedanken.
3Auch ist das, was er sagt, nach dem Tode gebe es keine Änderung des Eigentümers, [nicht stichhaltig,] denn R. Pinḥas, Sohn des R. Ami, sagt ja, auch nach dem Tode gebe es eine Änderung des Eigentümers. Zwei [dieser Einwendungen] sind aber stichhaltig.
4Vielmehr, sagte Raba, wenn man das Pesaḥopfer außerhalb der Zeit für einen anderen Eigentümer schlachtet, ist es ebenso, als würde man ein herrenloses zur Zeit schlachten, und es ist untauglich.
5HAT MAN ES FÜR SOLCHE, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN, FÜR UNBETEILIGTE, FÜR UNBESCHNITTENE ODER FÜR UNREINE GESCHLACHTET, SO IST ES UNTAUGLICH; WENN FÜR SOLCHE, DIE DAVON ESSEN, UND FÜR SOLCHE, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN, FÜR BETEILIGTE UND UNBETEILIGTE, FÜR BESCHNITTENE UND UNBESCHNITTENE, FÜR UNREINE UND REINE, SO IST ES TAUGLICH.
6HAT MAN ES VOR MITTAG GESCHLACHTET, SO IST ES UNTAUGLICH, DENN ES HEISST:zwischen den Abenden. HAT MAN ES VOR DEM BESTÄNDIGEN OPFER GESCHLACHTET, SO IST ES TAUGLICH, NUR MUSS JEMAND DAS BLUT UMRÜHREN, BIS MAN [DAS BLUT] DES BESTÄNDIGEN OPFERS GESPRENGT HAT; HAT MAN ES [VORHER] GESPRENGT, SO IST ES TAUGLICH.
7GEMARA. Die Rabbanan lehrten: In welchem Falle für solche, die davon nicht essen können? Für einen Kranken oder einen Greis. In welchem Falle für Unbeteiligte? Wenn eine Gesellschaft sich dafür zusammengetan und man es für eine andere Gesellschaft geschlachtet hat. –
8Woher dies? – Die Rabbanan lehrten:Nach der Zahl, dies lehrt, daß das Pesaḥopfer nur für die Beteiligten geschlachtet werde.
9Man könnte glauben, wenn man es für Unbeteiligte geschlachtet hat, habe man das Gebot übertreten, [das Pesaḥopfer] aber sei tauglich, so heißt es nach der Zahl und sollt ihr zählen; die Schrift hat dies wiederholt, daß es nämlich unerläßlich ist.
10Rabbi sagt, dies sei ein syrischer Ausdruck, wie wenn jemand sagt: schlachtemir dieses Lamm. –
11Wir wissen dies von den Unbeteiligten, woher dies von denen, die davon nicht essen können? Die Schrift sagt:jeder gemäß seinem Essen, sollt ihr zählen; die Essenden gleichen den Beteiligten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.