Pessachim — Blatt 63a

1Die Anderen wären somit der Ansicht, das Schlachten erlange Gültigkeit erst am Schlüsse. Dies nach Raba, denn Raba sagt, der Streitbestehe noch.

2Wenn man also an die Beschnittenen vor den Unbeschnittenen denkt, bleibt [die Absicht] für die Beschnittenen bestehen und für die Unbeschnittenen nicht bestehen, und wenn man an die Unbeschnittenen vor den Beschnittenen denkt, bleibt [die Absicht] für die Unbeschnittenen bestehen und für die Beschnittenen nicht bestehen.

3Rabba entgegnete: Nein, tatsächlich sind die Anderen der Ansicht, das Schlachten habe Gültigkeit vom Anfang bis zum Schlüsse, hier aber handelt es sich um den Fall, wenn man im Herzen für beide beschlossen hatte, für Beschnittene und Unbeschnittene, und nachdem man ‘für Unbeschnittene’ aus dem Munde hervorgebracht hat, mit dem Schlachten früher fertig geworden ist, als man ‘für Beschnittene’ aussprechen konnte. Ihr Streit besteht in folgendem: R. Meírist der Ansicht, Mund und Herz brauchen nicht übereinzustimmen, und die Rabbanan sind der Ansicht, Mund und Herz müssen übereinstimmen. –

4Ist R. Meír denn der Ansicht, Mund und Herz brauchen nicht übereinzustimmen, ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wenn jemand in der Absicht ‘Hebo’ auszusprechen ‘Zehnt’ ausspricht, oder ‘Hebe’ statt ‘Zehnt’ ausspricht, ebenso wenn jemand sagen will, ‘daß ich dieses Haus nicht betreten werde’, und jenes nennt, ‘daß ich von diesem nichts genießen werde’, und jenen nennt, so hat er nichts gesagt; nur wenn Mund und Herz übereinstimmend sind!?

5Vielmehr, erklärte Abajje, der Anfangssatz spricht von dem Falle, wenn man gesagt hat: das erste Halsorgan sei für die Beschnittenen und das zweite auch für die Unbeschnittenen, sodaß die Beschnittenen auch beim zweiten einbegriffen sind, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn man gesagt hat: das erste Halsorgan sei für die Unbeschnittenen und das zweite für die Beschnittenen, sodaß die Beschnittenen beim ersten nicht einbegriffen sind.

6R. Meír vertritt hierbei seine Ansicht, man könne [das Opfer] bei der Hälfte des Erlaubtmachendenverwerflich machen, und die Rabbanan vertreten ihre Ansicht, man könne es bei der Hälfte des Erlaubtmachenden nicht verwerflich machen.

7WER DAS PESAḤOPFER BEI GESÄUERTEMSCHLACHTET, ÜBERTRITT EIN VERBOT; R. JEHUDA SAGT, DIES GELTE AUCH VOM BESTÄNDIGEN OPFER. R. ŠIMO͑N SAGTE: AM VIERZEHNTEN IST MAN WEGEN DES PESAḤOPFERS, WENN MAN ES AUF SEINEN NAMEN [SCHLACHTET], SCHULDIG, UND WENN AUF EINEN ANDEREN NAMEN, FREI; WEGEN ALLER ANDEREN OPFER, OB AUF IHREN NAMEN ODER AUF EINEN ANDEREN NAMEN, IST MAN FREI.

8AM FESTE IST MAN, WENN AUF SEINEN NAMEN, FREI, UND WENN AUF EINEN ANDEREN NAMEN, SCHULDIG; WEGEN ALLER ANDEREN OPFER, OB AUF IHREN ODER EINEN ANDEREN NAMEN, IST MAN SCHULDIG, AUSSER WENN MAN EIN SÜNDOPFER AUF EINEN ANDEREN NAMEN SCHLACHTET.

9GEMARA. R. Šimo͑n b. Laqiš sagte: Man ist nur dann schuldig, wenn das Gesäuerte sich im Besitze des Schlachtenden, des Sprengenden

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.