Pessachim — Blatt 63b

1oder eines Beteiligtenbefindet und es mit ihm im Tempelhofe anwesend ist. R. Joḥanan sagte: Auch wenn es nicht mit ihm im Tempelhofe anwesend ist. – Worin besteht ihr Streit: wollte man sagen, ob aufin der Nähe heiße, R. Šimo͑n b. Laqiš sei der Ansicht, auf heiße in der Nähe, und R. Joḥanan sei der Ansicht, auf brauche nicht die Nähe zu sein, so streiten sie ja darüber bereits einmal!?

2Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand das Dankopfer innerhalb schlachtet und das Brot dazu sich außerhalb der Mauer befindet, so ist das Brot nicht heilig.

3Und ‘außerhalb der Mauer’ erklärte R. Joḥanan: außerhalb der Mauer von Beth-Phage, wenn aber außerhalb der Mauer des Tempelhofes sei es heilig, denn aufheiße nicht in der Nähe; und R. Šimo͑n b. Laqiš erklärte, auch außerhalb der Mauer des Tempelhofes sei es nicht heilig, denn auf heiße in der Nähe.

4Vielmehr, sie streiten über die eventuelle Warnung. Aber auch darüber streiten sie ja bereits einmal.

5Es wurde nämlich gelehrt: Wenn jemand geschworen hat, an diesem Tage diesen Laib zu essen, und der Tag vorüber ist und er ihn nicht gegessen hat, so erhält er, wie R. Joḥanan und R. Šimo͑n b.Laqiš übereinstimmend sagen, keine Geißelhiebe. R. Joḥanan sagt, er erhalte keine Geißelhiebe, weil dies ein Verbot ist, durch das keine Handlung ausgeübt wird, und wegen eines Verbotes, durch das keine Handlung ausgeübt wird, erhält man keine Geißelhiebe; die eventuelle Warnungaber gilt als Warnung.

6R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, er erhalte keine Geißelhiebe, weil die Warnung nur eine eventuelle sein kann, und die eventuelle Warnung gilt nicht als Warnung; wegen eines Verbotes aber, durch das keine Handlung ausgeübt wird, erhält man wohl Geißelhiebe. –

7Ich will dir sagen, tatsächlich streiten sie darüber, ob auf in der Nähe heiße, und beides ist nötig. Würden sie nur über das Gesäuerte gestritten haben, so könnte man glauben, R. Joḥanan sage nur hierbei, auf brauche nicht in der Nähe zu sein, weil es an sich verboten ist, wo es sich auch befindet,

8bei der Heiligkeit des Brotes aber, das nur innerhalb [der Mauer] heilig ist, pflichte er R. Šimo͑n b. Laqiš bei, daß auf in der Nähe heiße, daß sie heilig seien, wenn sie sich innerhalb befinden, sonst aber nicht heilig seien, wie dies auch bei den Dienstgeräten der Fall ist. (Daher ist es nötig.)

9Und würde er es nur von der Heiligkeit des Brotes gelehrt haben, so könnte man glauben, R. Šimo͑n b. Laqiš sage nun hierbei, auf heiße in der Nähe, weil es nur dann heilig wird, wenn es sich darin befindet, sonst aber nicht heilig ist, beim Gesäuerten aber pflichte er R. Joḥanan bei, daß auf nicht in der Nähe zu sein brauche, da es an sich verboten ist, wo es sich auch befindet. Daher ist beides nötig.

10R. Oša͑ja fragte R. Ami: Wie ist es, wenn der Schlachtende keines hat, wohl aber einer der Beteiligten!? Dieser erwiderte: Heißt es etwa: du sollst nicht auf deinem Gesäuerten schlachten, es heißt ja:du sollst nicht auf Gesäuertem schlachten.

11Jener entgegnete: Demnach auch dann, wenn irgend einer am Ende der Weltsolches besitzt!? Dieser erwiderte: Die Schrift sagt: du sollst nicht schlachten, und:es soll nicht übernachten; die nicht übernachten lassendürfen, dürfen auf Gesäuertem nicht schlachten.

12R. Papa sagte: Daher übertritt auch der Priester, der das Fett [bei Gesäuertem] aufräuchert, das Verbot, da es hinsichtlich des Übernachtenlassens der Opferteile einbegriffen ist.

13Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit R. Papa: Wer das Pesaḥopfer bei Gesäuertem schlachtet, übertritt ein Verbot; nur dann, wenn der Schlachtende, der Sprengende oder einer der Beteiligten es besitzt, wenn aber jemand am Ende der Welt, so achte man nicht darauf. Sowohl der Schlachtende als auch der Sprengende als auch der Aufräuchernde ist schuldig; wer aber am vierzehnten einem Geflügelopfer das Genick abkneift, übertritt nichts. –

14Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wer das Pesaḥopfer bei Gesäuertem schlachtet, übertritt ein Verbot; R. Jehuda sagt, dies gelte auch vom beständigen Opfer. Man entgegnete ihm: Sie sagten dies nur vom Pesaḥopfer. Nur dann, wenn der Schlachtende, der Sprengende oder einer der Beteiligten es besitzt, wenn aber jemand am Ende der Welt, so achte man nicht darauf.

15Sowohl der Schlachtende als auch der Sprengende als auch der [einem Geflügelopfer] das Genick Abkneifende als auch der Besprengendeist schuldig; wer aber vom Speiseopfer den Haufenabhebt, übertritt kein Verbot, auch wer die Opferteile aufräuchert, übertritt kein Verbot.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.