Pessachim — Blatt 6a

1Dies ist nötig; man könnte glauben, es befinde sich trotzdem nicht in seinem Besitze, da man es in seinem Zustande zurückgibt, so lehrt er uns.

2Man fragte Raba: Unterliegt das Steuer-Vieh dem Gesetze von der Erstgeburt oder nicht? Wenn man ihnmit Geld abfinden kann, ist es nicht fraglich, ob es pflichtig ist,

3fraglich ist es nur, wenn man ihn nicht mit Geld abfinden kann. Wie ist es damit? Dieser erwiderte: Es ist frei. – Es wird ja aber gelehrt, es sei pflichtig!? – Dies in dem Falle, wenn man ihn abfinden kann.

4Manche lesen: Raba sagte: Das Steuer-Vieh unterliegt nicht dem Gesetze von der Erstgeburt, auch wenn man ihn abfinden kann. Steuer-Teig unterliegt dem Gesetze von der Teighebe, auch wenn man ihn nicht abfinden kann. –

5Aus welchem Grunde? – Bei einem Vieh ist es bekannt, beim Teig ist es nicht bekannt.

6Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Nichtjude mit Teig in der Hand in den Hof eines Jisraéliten gekommen ist, so braucht er ihn nicht fortzuschaffen; gab er ihn ihm in Verwahrung, so muß er ihn fortschaffen; wies er ihm nur einen Raum an, so braucht er ihn nicht fortzuschaffen, denn es heißt: nicht zu finden. –

7Wie meint er es? R. Papa erwiderte: Dies bezieht sich auf den Anfangssatz, und er meint es wie folgt: gab er ihn ihm in Verwahrung, so muß er ihn fortschaffen, denn es heißt: nicht zu finden.

8R. Aši erwiderte: Tatsächlich auf den Schlußsatz, und er meint es wie folgt: wies er ihm einen Raum an, so braucht er ihn nicht fortzuschaffen, denn es heißt: kein &c. in eueren Wohnungen zu finden, während dieser nicht sein ist, vielmehr bringt ihn der Nichtjude in seine eigene Wohnung. –

9Demnach erfolgt durch die Miete eine Zueignung. Wir haben ja aber gelernt, daß man auch da, wo sie [einem Nichtjuden einen Raum] zu vermieten erlaubt haben, ihm keinen Wohnraum vermieten dürfe, weil er da Götzen hinbringen könnte, und wenn du sagst, durch die Miete erfolge eine Zueignung, bringt er sie ja, wenn er sie auch hineinbringt, in seine eigene Wohnung!? –

10Hierbei ist es anders; der Allbarmherzige gebraucht den Ausdruck finden, was sich in deinem Besitzebefindet, ausgenommen ist dieser Fall, wobei es sich nicht in deinem Besitze befindet.

11R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Wer am Feste Gesäuertes in seinem Hause findet, stülpe darüber ein Gefäß. Raba sagte: Ist es Heiligengut, so braucht er es nicht, weil man sich davon zurückzieht.

12Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Vor dem Gesäuerten eines Nichtjuden mache man [vor dem Feste] eine zehn Handbreiten hohe Scheidewand als Kennzeichen; vor dem des Heiligtums ist dies nicht nötig, weil man sich davon zurückzieht.

13Ferner sagte R. Jehuda im Namen Rabhs: Wer dreißig Tage vor [dem Feste] zur See oder mit einer Karawane ausreist, braucht [das Gesäuerte] nicht fortzuschaffen; wenn innerhalb dreißig Tagen, so muß er es fortschaffen. Abajje sagte: Das, was du sagst, wenn innerhalb dreißig Tagen müsse er es fortschaffen, bezieht sich nur auf den Fall, wenn er [zum Feste] zurückzukehren beabsichtigt, wenn er aber nicht zurückzukehren beabsichtigt, braucht er es nicht fortzuschaffen.

14Raba sprach zu ihm: Wenn er zurückzukehren beabsichtigt, sollte er ja dazu sogar vom Neujahr an verpflichtet sein!? Vielmehr, erklärte Raba, das, was du sagst, wenn vor dreißig Tagen, brauche er es nicht fortzuschaffen, bezieht sich nur auf den Fall, wenn er nicht beabsichtigt, [zum Feste] zurückzukehren, wenn er aber zurückzukehren beabsichtigt, muß er es sogar vom Neujahr an fortschaffen.

15Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte: Wer vor dreißig Tagen [vor dem Feste] seine Wohnung zum [Getreide-] Speicher macht, braucht [aus dieser das Gesäuerte] nicht fortzuschaffen; wenn aber innerhalb dreißig Tagen, muß er es fortschaffen;

16und auch von vor dreißig Tagen gilt dies nur dann, wenn er nicht beabsichtigt, sie [zum Feste] auszuräumen, wenn er aber sie auszuräumen beabsichtigt, muß er es auch vor dreißig Tagen fortschaffen. –

17Welches Bewenden hat es mit diesen dreißig Tagen? – Es wird gelehrt: Dreißig Tage vor dem Pesaḥfeste beginne man sich über die Satzungen des Pesaḥfestes zu informieren; R. Šimo͑n b.Gamliél sagt, zwei Wochen. – Was ist der Grund des ersten Tanna? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.