Pessachim — Blatt 70a
1keine Pflicht ist, denn wenn es Pflicht wäre, so sollte es auch am Šabbath in Reichlichkeit und in Unreinheit dargebracht werden. –
2Wozu ist es nötig, wenn [das Pesaḥopfer] knapp ist? – Wie gelehrt wird: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, ist vorher zu essen, damit man das Pesaḥopfer gesättigt esse.
3UND ES DARF WÄHREND ZWEIER TAGE &C. GEGESSEN WERDEN. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht Ben Temas, denn es wird gelehrt: Ben Tema sagte: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, gleicht diesem und darf nur während eines Tages und einer Nacht gegessen werden;
4das Festopfer des fünfzehntendarf während zweier Tage und einer Nacht gegessen werden; mit dem Festopfer des vierzehnten genügt man seiner Pflicht der Festfreude, nicht aber der Pflicht des Festopfers. –
5Was ist der Grund Ben Temas? – Wie Rabh seinen Sohn Ḥija lehrte: Das Opferfleisch des Pesaḥfestes soll nicht bis zum Morgen übernachten; ‘Opferfleisch’, das ist das Festopfer, ‘Pesaḥfest’, das ist das Pesaḥopfer, und der Allbarmherzige sagt, daß es nicht übernachten dürfe.
6Sie fragten: Muß es nach Ben Tema auch gebraten gegessen werden, oder braucht es nicht gebraten gegessen zu werden: hat der Allbarmherzige es nur hinsichtlich des Übernachtens dem Pesaḥopfer gleichgestellt, nicht aber hinsichtlich des Bratens, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? –
7Komm und höre: In dieser Nachtnur Gebratenes. Hierzu sagte R. Ḥisda, es seien die Worte Ben Temas. Schließe hieraus.
8Sie fragten: Darf es nach Ben Tema ein Rind sein, oder darf es kein Rind sein; darf es ein Weibchen sein, oder darf es kein Weibchen sein; darf es zweijährig sein, oder darf es nicht zweijährig sein:
9hat der Allbarmherzige es nur hinsichtlich des Essens dem Pesaḥopfer gleichgestellt, nicht aber in jeder anderen Hinsicht, oder gibt es hierbei keinen Unterschied? –
10Komm und höre: Das Festopfer, das mit dem Pesaḥopfer dargebracht wird, gleicht dem Pesaḥopfer: es muß ein Schaf sein und kein Rind, es muß ein Männchen sein und kein Weibchen, es muß einjährig sein und nicht zweijährig, es darf nur während eines Tages und einer Nacht gegessen werden, auch nur gebraten und nur von den Beteiligten.
11Der diese Ansicht vertritt, ist ja Ben Tema, somit ist hieraus zu entnehmen, daß alle [Bedingungen] erforderlich sind. Schließe hieraus.
12Sie fragten: Ist es nach Ben Tema verboten, davon einen Knochen zu zerbrechen oder nicht: obgleich der Allbarmherzige es dem Pesaḥopfer gleichgestellt hat, so heißt es dennoch an ihm, an ihm und nicht am Festopfer, oder aber: an ihm, an einem tauglichen und nicht an einem untauglichen? –
13Komm und höre: Findet man am vierzehnten [Nisan] ein Schlachtmesser, so darf man damit sofortschlachten, wenn aber am dreizehnten, so muß man es wiederum untertauchen; ein Hackemesser muß man sowohl an diesem als auch an jenem wiederum untertauchen.
14Nach wessen Ansicht: wollte man sagen, nach den Rabbanan, so ist ja, wenn man ein Schlachtmesser wohl deshalb wiederum untertauchen muß, weil es für das Pesaḥopfer verwendbar ist, ebenso auch ein Hackemesser für das Festopfer verwendbar.
15Doch wohl nach Ben Tema, somit ist hieraus zu entnehmen, daß man daran keinen Knochen zerbrechen dürfe. –
16Nein, tatsächlich nach den Rabbanan, jedoch in dem Falle, wenn esam Šabbath dargebracht wird. –
17Wenn es aber im Schlußsatze heißt, daß, wenn der vierzehnte auf einen Šabbath fällt, man damit sofort schlachten dürfe, wenn man es am fünfzehnten [gefunden hat], man damit sofort schlachten dürfe, und wenn es mit einem Schlachtmesser zusammengebunden ist, es diesem gleiche, so spricht ja demnach der Anfangssatz nicht von einem Šabbath!?
18Und wenn etwa, falls es
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.