Pessachim — Blatt 72a
1GEMARA. Von welchem Falle wird hier gesprochen: wollte man sagen, wenn er sich geirrt hat, so wäre ja hieraus zu entnehmen, die irrtümliche Aufhebunggelteals Aufhebung, und wollte man sagen, wenn er [die Bestimmung] aufgehoben hat,
2wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wer andere Opfer auf den Namen eines Pesaḥopfers schlachtet, ist, wenn sie als solches ungeeignet sind, schuldig, und wenn sie geeignet sind, nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei. Wenn man [die Bestimmung] aufhebt, ist es ja einerlei, ob sie brauchbar sind oder nicht brauchbar sind!?
3Doch wohl, wenn er sich geirrt hat, somit spricht der Anfangssatz von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt!? R. Abin erwiderte: Allerdings, der Anfangssatz, wenn er die [Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz, wenn er sich irrt.
4R. Jiçḥaq b. Joseph traf R. Abahu unter einer Schar Leute stehen und fragte ihn: Wie verhält es sich mit unserer Mišna? Dieser erwiderte: Der Anfangssatz, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz, wenn er sich irrt. Er lernte es von ihm vierzigmal, und es war ihm so bekannt, als hätte er es in seinem Beutel. –
5Wir haben gelernt: R. Elie͑zer sprach: Wenn man wegen des auf seinen Namen erlaubten Pesaḥopfers schuldig ist, falls man seinen Namen geändert hat, um wieviel mehr ist man wegen anderer auf ihren Namen verbotener Opfer schuldig, falls man ihren Namen geändert hat. Wenn nun dem so ist, so ist es ja nicht gleich, denn der Anfangssatz gilt von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt!? –
6Nach R. Elie͑zer ist dies kein Unterschied. – R. Jehošua͑ aber, nach dem dies ein Unterschied ist, sollte ihm doch dies erwidert haben!? –
7Er erwiderte ihm wie folgt: nach meiner Ansicht ist es überhaupt nicht gleich, denn der Anfangsatz spricht von dem Falle, wenn er [die Bestimmung] aufhebt, und der Schlußsatz von dem Falle, wenn er sich irrt, aber auch nach deiner Ansicht [ist zu erwidern:] nein, wenn du dies sagst vom Pesaḥopfer, das man auf Verbotenes abgeändert hat, willst du das auch von anderen Opfern sagen, die man auf Erlaubtes abgeändert hat!?
8R. Elie͑zer entgegnete ihm: Die Gemeindeopfer beweisen es: sie sind auf ihren Namen erlaubt, wer aber [andere Opfer] auf ihren Namen schlachtet, ist schuldig. R. Jehošua͑ erwiderte ihm: Nein, wenn du dies sagst von Gemeindeopfern, die beschränkt sind, willst du dies auch vom Pesaḥopfer sagen, das nicht beschränkt ist!? –
9Demnach ist man nach R. Jehošua͑ überall da schuldig, wo es beschränkt ist, und auch bei den [zu beschneidenden] Kindernist es ja beschränkt!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach dem Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach dem Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat, so ist er schuldig;
10wenn eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath zu beschneiden ist und er vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat, so ist er nach R. Elie͑zer ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.
11R. Ami erwiderte: Da handelt es sich um den Fall, wenn er am Šabbath das am Vorabend zu beschneidende zuerst beschnitten hat, wo er mit dem zu beschneidenden beschäftigtwar, hierbei aber handelt es sich um den Fall, wenn zuerst das Gemeindeopfer dargebrachtworden ist. –
12Wieso sagt R. Meír demnach, man sei frei, auch wenn man [andere Opfer] auf den Namen von Gemeindeopfern schlachtet, wohl auch wenn das Gemeindeopfer bereits geschlachtet worden ist, R. Ḥija lehrte ja: R. Meír sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man schuldig sei, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines am Vorabend des Šabbaths und eines am Šabbath, und vergessentlich das am Vorabend des Šabbaths zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat,
13sie streiten vielmehr über den Fall, wenn man zwei Kinder zu beschneiden hat, eines nach dem Šabbath und eines am Šabbath, und vergessentlich das nach dem Šabbath zu beschneidende am Šabbath beschnitten hat. Nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei!? –
14Glaubstdu; wenn man nach R. Jehošua͑ hierbeifrei ist, wo man kein Gebot ausgeübt hat, wieso sollte man nach ihm da schuldig sein, wo man ein Gebot ausgeübt hat!?
15Vielmehr, erklärten sie in der Schule R. Jannajs, spricht der Anfangsatz von dem Falle, wenn man das am Šabbath zu beschneidende bereits am Vorabend des Šabbaths beschnitten hat,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.