Pessachim — Blatt 72b
1sodaß der Šabbath nicht mehr verdrängt werden darf,
2hierbei aber ist ja der Šabbath durch das Gemeindeopfer zu verdrängen.
3R. Aši sprach zu R. Kahana: Auch da ist ja der Šabbath wegen anderer Kinderzu verdrängen!? Dieser erwiderte: Für diesen Mann aber nicht.
4WER ANDERE OPFER AUF DEN NAMEN EINES PESAḤOPFERS SCHLACHTET, IST, WENN SIE ALS SOLCHES UNGEEIGNET SIND, SCHULDIG, UND WENN SIE GEEIGNET SIND, NACH R. ELIE͑ZER EIN SÜNDOPFER SCHULDIG UND NACH R. JEHOŠUA͑ FREI. Wer ist der Tanna, der zwischen geeignet und ungeeignet unterscheidet? –
5Es ist R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt: Einerlei ob Opfer, die [als Pesaḥopfer] geeignet sind, oder Opfer, die ungeeignet sind, ebenso wenn man es auf den Namen von Gemeindeopfern schlachtet, ist man frei – so R. Meír. R. Šimo͑n sagte: R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ stimmen überein, daß man wegen ungeeigneter schuldig sei, sie streiten nur über geeignete; nach R. Elie͑zer ist man ein Sündopfer schuldig und nach R. Jehošua͑ frei.
6R. Bebaj sagte im Namen R. Elea͑zars: Nach R. Meír ist man frei, selbst wenn man ein als Heilsopfer bestimmtes Kalbauf den Namen eines Pesaḥopfers geschlachtet hat. R. Zera sprach zu R. Bebaj: R. Joḥanan sagte ja, R. Meír pflichte hinsichtlich gebrechenbehafteterbei!? Dieser erwiderte: Mit gebrechenbehafteten befaßt man sich nicht weiter, mit diesen aber befaßt man sich.
7Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es nach R. Meír, wenn Profanes auf den Namen des Pesaḥopfers? Dieser erwiderte: Nach R. Meír ist man frei, auch wenn Profanes auf den Namen des Pesaḥopfers. –
8R. Joḥanan sagte ja aber, R. Meír pflichte bei hinsichtlich gebrechenbehafteter!? – Bei gebrechenbehafteten kann keine Verwechslung vorkommen, bei diesen aber kann eine Verwechslung vorkommen. –
9Kommt es denn R. Meír auf die Verwechslung oder Nichtverwechslung an, R. Bebaj sagte ja im Namen R. Elea͑zars, nach R. Meír sei man frei, selbst wenn man ein als Heilsopfer bestimmtes Kalb auf den Namen eines Pesaḥopfers geschlachtet hat; demnach ist der Grund R. Meírs, weil man damit beschäftigt ist!?
10Dieser erwiderte: Wenn man damit beschäftigt ist, auch wenn eine Verwechslung ausgeschlossen ist, wenn eine Verwechslung vorkommen kann, auch wenn man nicht damit beschäftigt ist, während bei gebrechenbehafteten keine Verwechslung vorkommen kann, auch ist man damit nicht beschäftigt.
11R. Zera und R. Šemuél b. R. Jiçḥaq saßen an der Pforte des R. Šemuél b. R. Jiçḥaq und sagten: R. Šimo͑n b. Laqiš lehrte: Wer einen Bratspieß mit zurückgebliebenem [Fleische] mit einem Bratspieße mit gebratenem [Fleische] verwechselt und es gegessen hat, ist schuldig.
12R. Joḥanan lehrte: Wer seiner menstruierenden Frau beigewohnt hat, ist schuldig; wenn aber seiner menstruierenden Schwägerin, so ist er frei.
13Manche sagen, in jenem Fallesei er um so mehr schuldig, da er dabei kein Gebot ausgeübt hat,
14und manche sagen, in jenem Falle sei er frei, denn in diesem Falle sollte er fragen, in jenem Falle aber konnte er nicht fragen. –
15Nach R. Joḥanan ist er wegen seiner Schwägerin wohl deswegen frei, weil er dabei ein Gebotausgeübt hat, und auch bei seiner Frau hat er ja ein Gebot ausgeübt!? – Wenn sie schwangerist. –
16Man muß sie ja zur festgesetzten Zeiterfreuen!? – Außerhalb der festgesetzten Zeit. –
17Aber Raba sagte ja, man müsse seine Frau durch die Ausübung der Pflichterfreuen!? – Nahe ihrer Periode. –
18Demnach sollte diesauch von seiner Schwägerin gelten!? – Vor seiner Schwägerin geniertman sich, vor seiner Frau geniert man sich nicht. –
19Wessen Ansicht ist R. Joḥanan: wollte man sagen, der des R. Jose, denn wir haben gelernt, R. Jose sagte, wenn der erste Festtag auf einen Šabbath fällt und man vergessentlich den Feststrauß nach öffentlichem Gebiete hinausgetragen hat, sei man frei, weil man ihn mit Berechtigung hinausgetragen hat,
20so kann es ja da anders sein, weil die Zeitdrängt.
21Wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei den Opfern, so drängt ja auch die Zeit.
22Wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei den [zu beschneidenden] Kindern, so drängt ja auch da die Zeit.
23Und wollte man sagen, der des R. Jehošua͑ bei der Lehre von der Hebe, denn wir haben gelernt, daß, wenn [ein Priester] Hebe ißt und erfährt, daß er der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça ist, er nach R. Elie͑zer zur Zahlung des Grundwertes und des Fünftels verpflichtet und nach R. Jehošua͑ frei sei,
24so ist dies vielleicht nach R. Bebaj b. Abajje zu erklären, denn R. Bebaj b. Abajje sagte, dies gelte von Hebe am Vorabend des Pesaḥfestes, wo die Zeitebenfalls drängt.
25Oder vielleicht ist es bei der Hebe anders, da [das Essen derselben] Tempeldienst genannt wird, und der Allbarmherzige den Tempeldienst als gültig erklärt hat.
26Wir haben nämlich gelernt: Wenn [ein Priester], während er dasteht und den Dienst verrichtet, erfährt, daß er der Sohn einer Geschiedenen oder einer Ḥaluça ist, so sind alle Opfer, die er auf dem Altar dargebracht hat, untauglich, und nach R. Jehošua͑ tauglich. Hierzu sagten wir, der Grund R. Jehošua͑s sei, weil es heißt: segne, o Herr, seinen Wohlstand und lasse dir gefallen das Tun seiner Hände. –
27Wo wird [das Essen von] Hebe Tempeldienst genannt? – Es wird gelehrt: Einst kam R. Tryphon abends nicht ins Lehrhaus, und als R. Gamliél ihn am folgenden Morgen traf, fragte er ihn, weshalb er am Abend vorher nicht ins Lehrhaus gekommen sei. Dieser erwiderte: Ich verrichtete den Tempeldienst. Jener entgegnete: Deine Worte sind verwunderlich: gibt es denn in der Jetztzeit einen Tempeldienst!? Dieser erwiderte: Es heißt:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.