Pessachim — Blatt 73a
1als einen geschenkweise verliehenen Dienst übergebe ich euch das Priestertum, und ein Gemeiner, der nahet, werde getötet. Das Essen der Hebe innerhalb des Pflichtgebietes gleicht also dem Tempeldienste.
2HAT MAN ES FÜR SOLCHE GESCHLACHTET, DIE DAVON NICHT ESSEN KÖNNEN. Wenn es dauntauglich ist, so ist man ja selbstverständlich hierbei schuldig!? – Da er im Schlußsatze lehren will, man sei frei, lehrt er im Anfangssatze, man sei schuldig. –
3Auch dies ist ja selbstverständlich, wenn es da tauglich ist, ist man ja hierbei frei!? – Vielmehr, da er [den Fall lehrt], wenn man es am Šabbath auf einen anderen Namen schlachtet, lehrt er auch [den Fall], wenn für solche, die davon nicht essen können. – Wozu ist dieser selbst nötig!? – Weil er den Streit zwischen R. Elie͑zer und R. Jehošua͑ lehren will.
4R. Hona b.Ḥenana sprach zu seinem Sohne: Wenn du zu R. Zeriqa gehst, frage ihn folgendes: Wieso ist man schuldig nach dem, welcher sagt, man sei wegen einer schädigenden Verwundungfrei, wenn man es für solche schlachtet, die davon nicht essen können: welche Verbesserung hat man denn dabei verrichtet!? –
5Die Verbesserung besteht darin, daß sie, wenn siebereits auf [dem Altar] sind, nicht mehr entfernt werden. –
6Wenn man es geschlachtet hat und es gebrechenbehaftet befunden wird, so ist man schuldig. Welche Verbesserung hat man dabei verrichtet!? – Die Verbesserung erfolgt bei einem Blendhäutchenam Auge. Dies nach R. A͑qiba, welcher sagt, ist es bereits auf dem Altar, entferne man es nicht. –
7Wenn man es geschlachtet hat und es als innerlich Totverletztes befunden wird, so ist man frei. Demnach ist man schuldig, wenn äußerlich. Welche Verbesserung hat man dabei verrichtet!? – Die Verbesserung besteht darin, daß es nicht mehr Aaswerden kann.
8Rabina wandte ein: Es wird gelehrt: Wer am Šabbath außerhalb [des Tempelhofes] einem Götzen ein Sündopfer schlachtet, ist dieserhalb drei Sündopfer schuldig. Welche Verbesserung hat er dabei verrichtet!?
9R. A͑vira erwiderte: Er entzieht es [dem Verbote] eines Gliedes von einem lebenden Tiere.
10WENN MAN ES GESCHLACHTET HAT UND ES SICH HERAUSSTELLT &C. R. Hona sagte im Namen Rabhs: Wenn man ein zum Weiden ausgeschiedenes Schuldopferohne nähere Bestimmung geschlachtet hat, so ist es als Brandopfer tauglich. – Er ist also der Ansicht, es sei keine Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich,
11somit sollte es auch von dem Falle gelten, wenn es nicht zum Weiden ausgeschieden wurde!? –
12Dies ist nach der Sühne [des Eigentümers] verboten, weil man es auch vor der Sühne tun könnte. – Woher entnimmst du dies? – Wir haben gelernt: Wenn der Eigentümer eines Schuldopfers gestorben ist oder [durch Ersatz] Sühne erlangt hat, so lasse man es weiden, bis es ein Gebrechen bekommt, alsdann verkaufe man es, und der Erlös fällt dem freiwilligen Opferfonds zu. R. Elie͑zer sagt, man lasse es verenden; R. Jehošua͑ sagt, man verkaufe es und bringe für den Erlös ein Brandopfer dar.
13Nur für den Erlös, es selbst aber nicht. Dieses ist nämlich nach der Sühne verboten, weil man es auch vor der Sühne tun könnte. Schließe hieraus.
14R. Ḥisda wandte gegen R. Hona ein: Wenn man es schlachtet und es sich herausstellt, daß der Eigentümer sich davon zurückgezogen hat &c.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.