Pessachim — Blatt 73b
1Hierzu wird gelehrt, am Wochentage sei es in einem solchen Falle sofort zu verbrennen. Allerdings ist es, wenn du sagst, [die Bestimmung] müsse aufgehoben werden, ein Pesaḥopfer, und da es keinen Eigentümer hat, haftet die Untauglichkeit ihm selbst an, daher muß es sofort verbrannt werden;
2wenn du aber sagst, [die Bestimmung] brauche nicht aufgehoben zu werden, ist es ja ein Heilsopferund die Untauglichkeit hängt von einem anderen Umstand ab, weil es nach dem beständigen Abendopferdargebracht wurde, demnach müßte es ja vorher die Frischeverlieren!?
3Es wird nämlich gelehrt: Die Regel ist: Haftet die Untauglichkeit [dem Opfer] selbst an, so ist es so fort zu verbrennen, wenn aber dem Blute oder dem Eigentümer, so lasse man es vorher die Frische verlieren, und erst nachher bringe man es in den Verbrennungsraum. –
4Vielmehr, man sage nicht, es sei als Brandopfer tauglich, wenn man es ohne Bestimmung geschlachtet hat, sondern man sage: so ist es tauglich, wenn man es als Brandopfer geschlachtet hat. Demnach muß [die Bestimmung] aufgehoben werden. –
5Wie ist es aber nach R. Ḥija b. Gamda zu erklären, welcher sagte, aus dem Munde des ganzen Kollegiums kam es hervor, und sie erklärten, wenn der Eigentümer leichenunrein war und für [die Darbringung] auf das zweite Pesaḥfest aufgeschoben wurde,
6wonach nur in diesem Falle die Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich ist, sonst aber ist die Aufhebung nicht erforderlich!?
7Vielmehr, erklärte R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, hier handelt es sich um den Fall, wenn man es vormittags [als Pesaḥopfer] abgesondert hat und der Eigentümer nachmittags gestorbenist. Es war also tauglich und wurde verdrängt, und das, was tauglich war und verdrängt wurde, kann nicht wiederum tauglich werden. –
8Dies ist ja eine Erklärung [der Lehre] Rabhs, und Rabh ist ja der Ansicht, Lebendiges werde nichtverdrängt!?
9Vielmehr, erklärte R. Papa, diesnach R. Elie͑zer, welcher sagt, andere [Opfer], die man auf den Namen eines Pesaḥopfers schlachtet, seien untauglich, wonach die Untauglichkeit dem Opfer selbst anhaftet. –
10Nach R. Elie͑zer ist man ja dieserhalb [am Šabbath] ein Sündopfer schuldig, denn R. Elie͑zer ist nicht der Ansicht, wer sich bei der Ausübung eines Gebotes irrt, sei frei!? –
11Vielmehr, R. Joseph, Sohn R. Sala des Frommen, erklärte es vor R. Papa: Dies nach Joseph b.Ḥonaj, denn wir haben gelernt, Joseph b. Ḥonaj sagte, was auf den Namen des Pesaḥopfers oder eines Sündopfers geschlachtet worden ist, sei untauglich. Demnach haftet die Untauglichkeit ihm selbst an, daher ist es sofort zu verbrennen. Und hinsichtlich des Freiseins ist er der Ansicht R. Jehošua͑s.
12R. Aši erklärte: Rabh ist der Ansicht R. Jišma͑éls, des Sohnes des R. Joḥanan b.Beroqa, denn es wird gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b.Beroqa, sagte: Hatte man am Tage Zeit zu erfahren, daß der Eigentümer sich davon zurückgezogen hat, gestorben ist oder unrein geworden ist, so ist man schuldig; [in diesem Falle] lasse man es die Frische verlieren und bringe es nachher in den Verbrennungsraum. Doch wohl deshalb, weil eine Aufhebung [der Bestimmung] nicht erforderlichist. —
13Wieso denn, vielleicht aus dem Grunde, weil er der Ansicht des Tanna der Schule des Rabba b. Abuha ist, welcher sagte, daß man sogar Verwerfliches [vor dem Verbrennen] die Frische verlieren lassen müsse, was er aus dem Worte Sünde folgert, das auch beim Übriggebliebenengebraucht wird.
14Wie willst du denn, wenn du nicht so sagen wolltest, den Fall, wenn der Eigentümer unrein geworden ist, erklären: hierbei ist ja entschieden eine Aufhebung [der Bestimmung] erforderlich, denn R. Ḥija b. Gamda sagte, aus dem Munde des Kollegiums sei es hervorgekommen, und sie erklärten, wenn der Eigentümer leichenunrein geworden war und [die Darbringung] auf das zweite Pesaḥfest aufgeschobenwurde!?
15Am richtigsten ist vielmehr die frühere Erklärung, hier sei die Ansicht des Joseph b. Ḥonaj vertreten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.