Pessachim — Blatt 84b
1ist dieses ja untauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist auch dieses zum Essen geeignet.
2R. Joseph sagte: In einem solchen Falle stimmen alle überein, daß dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens nicht gilt, denn Rabbi ist erleichternd, und dieses ist untauglich;
3einen Unterschied gibt es zwischen ihnen vielmehr in dem Falle, wenn es eine Zeit der Tauglichkeit hatte und untauglich geworden ist; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, war ja auch diesestauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist dieses jetzt nicht zum Essen geeignet.
4Abajje sagte: In einem solchen Falle stimmen alle überein, daß dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens nicht gilt, da es jetzt untauglich ist, einen Unterschied gibt es zwischen ihnen vielmehr beim Zerbrechen eines Knochens noch am Tage; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist dieses ja tauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen brauchbar sein, ist dieses jetzt zum Essen nicht brauchbar.
5Man wandte ein: Rabbi sagte: Man kann sich [beim Pesaḥopfer] am Kopfhirn beteiligen, nicht aber am Knochenmark. Am Kopfhirn wohl deshalb, weil man es herausholen kann, und wenn du sagst, das Zerbrechen des Knochens sei am Tage erlaubt, kann man ja auch einen Knochen am Tage zerbrechen, das Mark herausholen und sich daran beteiligen!? —
6Abajje kann dir erwidern: auch nach deiner Erklärung kann man ja sogar, nachdem es finster geworden ist, eine Kohle holen, [den Knochen] darauf legen, ihn verbrennen, das Mark herausholen und sich daran beteiligen, denn es wird gelehrt, das Verbot des Zerbrechens eines Knochens gelte nicht beim Verbrennen von Knochen und Zerschneiden von Sehnen!?
7Du mußt also sagen, nach Abajje [sei dies unzulässig], weil [der Knochen] platzen könnte, und nach Raba, weil man dadurch Geheiligtes mit den Händen zerstört, denn das Feuer könnte etwas vom Mark verbrennen; ebenso ist es auch noch am Tage verboten, mit Rücksicht auf [die Zeit] nach dem Finsterwerden.
8R. Papa sagte: In einem solchen Falle stimmen alle überein, daß dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens gilt, weil es ja abends zum Essen brauchbar ist, sie streiten vielmehr über den Fall, wenn ein Glied teilweise außerhalb [Jerušalems]hinausgekommen ist; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist auch dieses tauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist dieses zum Essen nicht geeignet.
9Es wird nämlich gelehrt: R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagte: Wenn ein Glied teilweise außerhalb [Jerušalems] hinausgekommen ist und man [den Knochen] zerbrochen hat, so gilt hierbei nicht [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens.
10R. Šešeth, Sohn des R. Idi, sagte: In einem solchen Falle stimmen alle überein, daß hierbei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens nicht gilt, weil dieses Glied untauglich ist, einen Unterschied gibt es vielmehr zwischen ihnen in dem Falle, wenn man einen Knochen halbrohzerbricht; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist auch dieses tauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist es jetzt zum Essen nicht geeignet.
11R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: In einem solchen Falle gilt [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens, denn es ist, da man es gar braten kann, zum Essen geeignet, einen Unterschied gibt es zwischen ihnen vielmehr beim Zerbrechen des Fettschwanzknochens; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist auch dieser tauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist dieser nicht zum Essen geeignet, weil der Fettschwanz dem Höchsten darzubringen ist.
12R. Aši sagte: In einem solchen Falle gilt [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens entschieden nicht, da er überhaupt nicht zum Essen geeignet ist, einen Unterschied gibt es zwischen ihnen vielmehr bei einem Knochen, an dem kein olivengroßes Quantum [Fleisch] ist; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist auch dieser tauglich, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, ist das Quantum einer Speise erforderlich, was dieser nicht hat.
13Rabina sagte: In einem solchen Falle gilt [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens nicht, denn es muß das für eine Speise erforderliche Quantum haben, einen Unterschied gibt es zwischen ihnen vielmehr bei einem Knochen, der an der [Bruch]stelle kein olivengroßes Quantum Fleisch hat, wohl aber an einer anderen Stelle; nach demjenigen, welcher sagt, es müsse tauglich sein, ist es auch dieser, und nach demjenigen, welcher sagt, es müsse zum Essen geeignet sein, muß es an der Bruchstelle das für eine Speise erforderliche Quantum haben, was dieser nicht hat.
14Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit vier von diesen [Auslegern], denn es wird gelehrt: Rabbi sagte:In einem Hause soll es gegessen werden; ihr sollt an ihm keinen Knochen zerbrechen; man ist nur wegen des tauglichen schuldig, nicht aber wegen des untauglichen.
15Hatte es eine Zeit der Tauglichkeit und wurde beim Essen untauglich, so gilt dabei [das Verbot] des Zerbrechenseines Knochens; hatte es nie eine Zeit der Tauglichkeit, so gilt dabei nicht [das Verbot] des Zerbrechenseines Knochens.
16Hat es das für eine Speise erforderliche Quantum, so gilt dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens; hat es nicht das für eine Speise erforderliche Quantum, so gilt dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens nicht. Bei dem, was zum Essen bestimmt ist, gilt [das Verbot] des Zerbrechenseines Knochens;
17bei dem, was für den Altar bestimmt ist, gilt nicht [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens.
18Zur Zeit des Essens gilt [das Verbot] des Zerbrechenseines Knochens; außerhalb der Zeit des Essens gilt dabei nicht [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens.
19Es wurde gelehrt: Bei einem Knochen, der an der [Bruch]stelle kein olivengroßes Quantum Fleisch hat, an einer anderen Stelle aber ein olivengroßes Quantum Fleisch hat, gilt, wie R. Joḥanan sagt, [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens, und wie R. Šimo͑n b. Laqiš sagt, gilt dabei nicht [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens.
20R. Joḥanan wandte gegen R. Šimo͑n b. Laqiš ein: Ihr sollt an ihm keinen Knochen zerbrechen, einerlei, ob ein Knochen, an dem ein olivengroßes Quantum Fleisch ist, oder ein Knochen, an dem kein olivengroßes Quantum Fleisch ist. Was heißt ‘an dem kein olivengroßes Quantum Fleisch ist’: wollte man sagen, an dem überhaupt kein olivengroßes Quantum Fleisch ist, wieso gilt dabei [das Verbot] des Zerbrechens eines Knochens!? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: einerlei ob ein Knochen, der ein olivengroßes Quantum Fleisch an der [Bruch]stelle hat, oder der an der [Bruch]stelle kein olivengroßes Quantum Fleisch hat, wohl aber an einer anderen Stelle ein olivengroßes Quantum Fleisch hat. Dies ist also ein Einwand, gegen R. Šimo͑n b. Laqiš.
21Dieser erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.