Pessachim — Blatt 90a

1Abajje erwiderte: Würde R. Oša͑ja jene Lehrenicht auf den Fall bezogen haben, wenn man eine Hurean seinem Pesaḥopfer beteiligt, nach Rabbi, so würde ich sie auf minderheiligeOpfer beziehen, nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, minderheilige Opfer seien Privateigentum.

2Am Pesaḥopfer läßt man nichts [Profanes] zurück, wohl aber am dafür bestimmten Gelde, denn unter dieser Bedingung hat man es dafür bestimmt.

3Diese Lehre vertritt die Ansicht Rabbis, und der Ersatz ist deshalb profan, weil man zwar am Pesaḥopfer nichts [Profanes] zurückläßt, wohl aber am dafür bestimmten Gelde.

4Jene Lehre, die R. Oša͑ja Rabbi addiziert, addiziere ich nicht Rabbi, weil man am Pesaḥopfer nichts [Profanes] zurückläßt, sondern nur am dafür bestimmten Gelde, das man unter dieser Bedingung dafür bestimmt hat;

5und diese Lehre ist nicht R. Jose zu addizieren, weil in dieser gelehrt wird, daß, wenn jemand sein Brandopfer oder sein Heilsopfer verkauft, er nichts erwirkt habe.

6Da nun R. Oša͑ja jene Lehre auf den Fall bezieht, wenn man eine Hure an seinem Pesaḥopfer beteiligt hat, nach Rabbi, so ist hieraus zu entnehmen, daß man nach seiner Ansicht sogar am Pesaḥopfer selbst [Profanes] zurückläßt.

7Was ist das für eine Lehre R. Oša͑jas? — Wir haben gelernt: Gibt er ihr geheiligtes [Vieh] als Hurengabe, so ist es erlaubt,

8wenn aber profanes Geflügel, so ist es verboten. Man könnte folgern: wenn geheiligtes [Vieh], das durch ein Gebrechen untauglich wird, als Hurengabe und Hundelohn nicht beeinträchtigt wird, um wieviel weniger wird das Geflügel, das durch ein Gebrechen nicht untauglich wird, als Hurengabe und Hundelohn beeinträchtigt; daher heißt es:zu irgend einem Gelübde, dies schließt das Geflügel ein. —

9Demnach sollte man doch durch [einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere hinsichtlich des geheiligten [Viehs] folgern: wenn das Geflügel, das durch ein Gebrechen nicht untauglich wird, als Hurengabe und Hundelohn beeinträchtigt wird, um wieviel mehr wird das geheiligte [Vieh], das durch ein Gebrechen untauglich wird, als Hurengabe und Hundelohn beeinträchtigt!? — Es heißt: zu irgend einem Gelübde, ausgenommen das, was bereits durch Gelübde [geheiligt ist]. —

10Nur deshalb, weil der Allbarmherzige Gelübde geschrieben hat, sonst aber würde man gesagt haben, die Hurengabe beeinträchtige auch geheiligtes [Vieh]; aber man kann ja nicht das, was nicht ihm gehört, verboten machen!?

11R. Oša͑ja erwiderte: Wenn man eine Hure an seinem Pesaḥopfer beteiligt, nach Rabbi. —

12Was [ist dies für eine Lehre] Rabbis? — Es wird gelehrt:Wenn aber die Familie für ein Lamm zu klein ist, ernähreihn durch ein Lamm; zum Essen und nicht zum Warenkaufe.

13Rabbi sagt, auch zum Warenkaufe; wenn ihm [Geld] fehlt, so beteilige er jemand an seinem Pesaḥopfer oder an seinem Festopfer, und das erhaltene Geld ist profan, denn unter diesem Vorbehalt heiligten die Jisraéliten ihre Pesaḥopfer.

14Rabba und R. Zera [streiten hierüber]. Einer sagt, niemand streite über das Holz zum Braten, dieses gleiche dem Pesaḥopfer selbst, da es zur Zubereitung desselben erforderlich ist, sie streiten vielmehr über das Ungesäuerte und das Bitterkraut:

15die Rabbanan sind der Ansicht, diese seien andere Speisen, und Rabbi ist der Ansicht, diese gleichen dem Pesaḥopfer, da sie zu diesem gehören.

16Und einer sagt, auch über das Ungesäuerte und das Bitterkraut streite niemand, auch diese gleichen dem Pesaḥopfer selbst, denn es heißt:mit Ungesäuertem und Bitterkraut sollen sie es essen, somit gehören sie zum Pesaḥopfer, sie streiten vielmehr, ob man dafür ein Hemd oder ein Gewand kaufen dürfe: die Rabbanan sind der Ansicht, für ein Lamm, alles was zum Lamme gehört, und Rabbi ist der Ansicht, alles was zum Leben gehört, vom Lamme.

17Wieso sagt Abajje, daß, wenn R. Oša͑ja jene Lehre nicht auf den Fall bezogen hätte, wenn man eine Hure an seinem Pesaḥopfer beteiligt, nach Rabbi, er sie auf minderheilige Opferbezogen haben würde, nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, minderheilige Opfer seien Privateigentum, vom Pesaḥopfer aber lasse man nichts [Profanes] zurück,

18es wird ja ausdrücklich gelehrt, daß die Jisraéliten unter dieser Bedingung ihre Pesaḥopfer heiligten!? — Sage vielmehr: unter dieser Bedingung heiligten die Jisraéliten das Geldfür ihre Pesaḥopfer.

19WENN EIN FLUSSBEHAFTETER ZWEIMAL [AUSFLUSS] WAHRGENOMMEN HAT, SO DARF MAN FÜR IHN AN SEINEM SIEBENTEN TAGE [DAS PESAHOPFER] SCHLACHTEN; HAT ER IHN DREIMALWAHRGENOMMEN, SO DARF MAN ES FÜR IHN AN SEINEM ACHTEN TAGE SCHLACHTEN.

20FÜR DIE MENSTRUATIONSVERDÄCHTIGEschlachte man an ihrem zweiten TAGE; HAT SIE ZWEI TAGE [BLUTFLUSS] WAHRGENOMMEN, SO SCHLACHTE MAN FÜR SIE AN IHREM DRITTEN TAGE.

21FÜR DIE FLUSSBEHAFTETE SCHLACHTE MAN AN IHREM ACHTEN TAGE.

22GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Man darf für den, der am selben Tage untergetauchtist, und den, der noch der Sühnebedarf,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.