Pessachim — Blatt 90b
1[das Pesaḥopfer] schlachten und [das Blut] sprengen, nicht aber für einen Kriechtierunreinen. U͑la aber sagt, man dürfe auch für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen. —
2Nach Rabh ist es für den, der am selben Tage untergetaucht ist, wohl deshalb [erlaubt], weil er abends zulässig ist, und auch der Kriechtierunreine ist ja abends zulässig!? — Er bedarf noch des Untertauchens. —
3Auch der am selben Tage untergetaucht ist, bedarf ja noch des Sonnenuntergangs!? — Die Sonne geht von selbst unter. —
4Auch dem, der noch der Sühne bedarf, fehlt ja noch die Sühne!? — Wenn er das Vogelpaar in der Hand hat. —
5Auch der Kriechtierunreine hat ja das Tauchbad vor sich!? — Er könnte es fahrlässig unterlassen. — Auch der noch der Sühne bedarf, könnte es ja fahrlässig unterlassen!? — Wenn er [das Sühnopfer] an das Gericht abgeliefert hat.
6Dies nach R. Šema͑ja, der sagte, es gelte als feststehend, daß das Priestergericht nicht eher fortgeht, als bis das Geld in der Sammelbüchse verbraucht ist. —
7Demnach ist nach Rabh [der Kriechtierunreine] nach der Tora zulässig, nur haben die Rabbanan dies verboten, und [dem widersprechend] sagte Rabh, daß man einen von ihnen mit einem Kriechtiere unreinmache!? —
8Vielmehr, nach Rabh ist er auch nach der Tora nicht zulässig, denn es heißt:wenn irgend jemand unrein sein sollte durch eine Leiche, dies gilt auch von dem Falle, wenn dessen siebenter Tag auf den Vorabend des Pesaḥfestes fällt, was der Verunreinigung durch ein Kriechtiergleicht, und der Allbarmherzige sagt, er werde zurückgesetzt.
9Wenn du einwendest, woher, daß dem sosei,
10so ist er der Ansicht R. Jiçḥaqs, welcher sagte, es warenMišaél und Elçaphan. Diese waren Leichenunreine, deren siebenter Tag auf einen Vorabend des Pesaḥfestes fiel, denn es heißt:und sie konnten an jenem Tage das Pesaḥopfer nicht herrichten, nur an jenem Tage konnten sie es nicht herrichten, wohl aber konnten sie es am folgenden Tage herrichten, und der Allbarmherzige sagte, sie seien zurückzusetzen. —
11Wir haben gelernt: Wenn ein Flußbehafteter zweimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, so darf man für ihn an seinem siebenten Tage [das Pesaḥopfer] schlachten. Doch wohl, wenn er noch nicht untergetaucht ist, somit ist hieraus zu entnehmen, daß man für den Kriechtierunreinenschlachten und sprengen dürfe!? —
12Nein, wenn er bereits untergetaucht ist. — Was lehrt er uns damit!? — Er lehrt uns folgendes: selbst wenn er noch des Sonnenuntergangs bedarf, weil die Sonne von selbst untergeht.
13Dies ist auch einleuchtend, denn im Schlußsatze lehrt er, daß, wenn er dreimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, man es für ihn an seinem achten Tage schlachte. Allerdings ist dies [zu lehren] nötig, wenn du sagst, daß man es für einen Flußbehafteten, der zweimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, nur dann an seinem siebenten Tage schlachten dürfe, wenn er untergetaucht ist;
14man könnte nämlich glauben, wohl für den, der zweimal wahrgenommen hat, der [zur Erlangung seiner Reinheit] keiner auszuübenden Tätigkeit braucht, an seinem siebenten Tage, nicht aber für den, der dreimal wahrgenommen hat, am achten Tage, der noch einer auszuübenden Tätigkeit, der Sühne, bedarf, so lehrt er uns, daß man auch für diesen, der noch der Sühne bedarf, schlachten und sprengen dürfe.
15Wozu aber ist, wenn du sagst, für den, der zweimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, am siebenten Tage, auch wenn er nicht untergetaucht ist, dies vom achten Tage desjenigen, der dreimal [Ausfluß] wahrgenommen hat,
16[zu lehren] nötig: wenn man für den, der zweimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, wenn er nicht untergetaucht und mithin gänzlich unrein ist, am siebenten Tageschlachten und sprengen darf, um wieviel mehr darf man für den, der dreimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, wo er bereits am siebenten Tage untergetauchtund die Unreinheit gelockert ist, am achten Tage schlachten und sprengen?
17Vielmehr ist hieraus zu entnehmen, daß man für den, der zweimal [Ausfluß] wahrgenommen hat, am siebenten Tage nur schlachten und sprengen darf, wenn er bereits untergetaucht ist. —
18Nein, tatsächlich kann ich dir erwidern, wenn er nicht untergetaucht ist, dennoch ist diesnötig; man könnte glauben, nur [für jenen] am siebenten Tage, weil seine Reinigung in seiner eigenen Hand liegt, nicht
19aber [für diesen] am achten Tage, da die Darbringung des Opfers nicht in seiner eigenen Hand liegt und die Priester es unterlassen könnten, so lehrt er uns, daß man sich auf R. Šema͑ja stütze.
20FÜR DIE FLUSSBEHAFTETE SCHLACHTE MAN &C. Ein Jünger rezitierte vor R. Ada b. Ahaba: Für die Flußbehaftete schlachte man es an ihrem siebenten Tage. Da sprach er zu ihm: Ist denn die Flußbehaftete am siebenten Tage zulässig!? Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen, gilt dies ja nur von einem Kriechtierunreinen, der abends zulässig ist, diese aber ist am folgenden Tage nicht eher zulässig, als bis sie das Sühnopfer dargebracht hat. Sage vielmehr: am achten. —
21[Am achten] ist es ja selbstverständlich!? — Man könnte glauben, diese nicht, da sie noch der Sühne bedarf, so lehrt er uns, daß man sich auf R. Šema͑jastütze.
22Rabina sagte: Er rezitierte dies von einer Menstruierenden: für die Menstruierende schlachte man am siebenten Tage,
23und dieser habe zu ihm gesprochen: Ist denn die Menstruierende am siebenten Tage zulässig!? Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen, [gilt dies ja nur von diesem,] der abends zulässig ist, die Menstruierende aber, die in der Nacht des siebenten untergetaucht ist, ist nicht eher zulässig, als bis sie den Sonnenuntergang des achten abgewartet hat. Sage vielmehr: am achten. —
24[Am achten] ist es ja selbstverständlich; wenn man sogar für eine Flußbehaftete, die noch der Sühne bedarf, am achten schlachten und sprengen darf, wozu braucht von einer Menstruierenden, die der Sühne nicht bedarf, gelehrt zu werden, daß man für sie schlachten und sprengen dürfe!? —
25Von einer Menstruierenden ist dies [zu lehren] nötig, denn er lehrt uns folgendes: nur am achten und nicht am siebenten. Es wird nämlich gelehrt: Alle, die unterzutauchen haben, müssen es am Tage, die Menstruierende und die Wöchnerin müssen nachts untertauchen.
26Ferner wird gelehrt: Man könnte glauben, sie tauche auch am Tage unter, so heißt es:sieben Tage sei sie in ihrer Menstrualunreinheit, sie muß volle sieben Tage in ihrer Menstrualunreinheit verweilen, und die Wöchnerin gleicht der Menstruierenden.
27FÜR DEN TRAUERNDEN,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.