Pessachim — Blatt 93a
1wie der Unreine es herzurichten in der Hand hat, es aber unterläßt, ebenso bei der weiten Reise, wenn er es [durch andere] herzurichten in der Hand hat, es aber unterläßt. —
2R. Naḥman!? — Er kann dir erwidern: R. A͑qiba vertritt hierbei seine Ansicht, daß man für einen Kriechtierunreinen nicht schlachten und [das Blut] sprengen dürfe, ich aber bin der Ansicht desjenigen, welcher sagt, man dürfe für einen Kriechtierunreinen schlachten und sprengen.
3Die Rabbanan lehrten: Folgende richten das zweite [Pesaḥopfer] her: männliche Flußbehaftete, weibliche Flußbehaftete, männliche Aussätzige, weibliche Aussätzige, Menstruierende, Menstruierenden Beiwohnende, Wöchnerinnen, durch Versehen, Zwangsfall oder vorsätzlich Unterlassende, Unreine und auf einer weiten Reise Befindliche. —
4Weshalb wird demnach der Unreine genannt!? — Wozu er genannt wird, daß man ihn, wenn er das erste herrichten will, nicht lasse. — Vielmehr, weshalb wird der auf einer weiten Reise Befindliche genannt!? — Um ihn von der Ausrottungsstrafe zu befreien, und zwar nach demjenigen, welcher sagt, [sein Opfer] sei wohlgefällig. —
5Ist eine Frau denn zum zweiten [Pesaḥopfer] verpflichtet, es wird ja gelehrt: Man könnte glauben, nur die Leichenunreinen und der auf einer weiten Reise Befindliche richten das zweite [Pesaḥopfer] her, woher dies von Flußbehafteten, Aussätzigen und Menstruierenden Beiwohnenden? Es heißt:irgend einer!? —
6Das ist kein Einwand; eines nach R. Jose, und eines nach R. Jehuda und R. Šimo͑n.
7Die Rabbanan lehrten: Man macht sich der Ausrottungsstrafe schuldig wegen des ersten, und man macht sich der Ausrottungsstrafe schuldig wegen des zweiten [Pesaḥopfers] — so Rabbi. R. Nathan sagt, man mache sich der Ausrottungstrafe schuldig wegen des ersten, wegen des zweiten aber ist man frei. R. Ḥanina b. A͑qiba sagt, auch wegen des ersten mache man sich nur dann der Ausrottungsstrafe schuldig, wenn man auch das zweite nicht hergerichtet hat.
8Sie vertreten hierbei ihre Ansichten, denn es wird gelehrt: Wenn ein Proselyt sich [in der Zeit] zwischen den beiden Pesaḥfesten bekehrt, desgleichen wenn ein Minderjähriger zwischen den beiden Pesaḥfesten großjährig wird, so muß er das zweite Pesaḥopfer herrichten — so Rabbi. R. Nathan sagt, wer zum ersten verpflichtet war, sei zum zweiten verpflichtet, wer zum ersten nicht verpflichtet war, sei zum zweiten nicht verpflichtet. —
9Worin besteht ihr Streit? — Rabbi ist der Ansicht, das zweite sei ein Fest für sich,
10und R. Nathan ist der Ansicht, das zweite sei ein Ersatz des ersten, jedoch könne es [die Unterlassung] des ersten nicht gutmachen,
11und R. Ḥanina b. A͑qiba ist der Ansicht, das zweite sei eine Gutmachung des ersten.
12Alle drei legen sie einen Schriftvers aus:Wer aber rein ist und sich nicht auf einer Reise befindet. Rabbi erklärt:Wenn er das Pesaḥopfer herzurichten unterläßt, so soll er ausgerottet werden, wenn er das erste nicht hergerichtet hat, oder:er hat das Opfer für den Herrn nicht dargebracht zur festgesetzten Zeit, am zweiten. —
13Woher, daß [die Strafandrohung:]seine Sünde soll er tragen, die Ausrottungsstrafe sei? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.