Rosch haSchana — Blatt 10a
1Die Früchte einer solchen Pflanze sind bis zum fünfzehnten Šebaṭ verboten, ob als Ungeweihtes oder als Vierjahrsfrucht. –
2Woher dies? – R. Ḥija b. Abba erwiderte im Namen R. Joḥanans, manche meinen, im Namen R. Jannajs: Die Schrift sagt: und im vierten Jahre, und im fünften Jahre;
3zuweilen sind die Früchte bereits im vierten Jahre, und noch als Ungeweihtes verboten, und zuweilen sind sie im fünften Jahre, und noch als Vierjahrsfrucht verboten. –
4Also nicht nach R. Meír, denn wenn R. Meír, so sagt er ja, ein Tag des Jahres gelte als Jahr. Es wird nämlich gelehrt: Der Farre schlechthin, von dem die Tora spricht, muß vierundzwanzig Monate und einen Tag alt sein –
5so R. Meír; R. Elea͑zar sagt, vierundzwanzig Monate und dreißig Tage. R. Meír sagte nämlich, schlechthin ‘Kalb’ sei einjährig, ‘Rind’ sei zweijährig, ‘Farre’ sei dreijährig. –
6Du kannst auch sagen, nach R. Meír, denn das, was R. Meír sagt, ein Tag des Jahres gelte als Jahr, gilt nur am Ende des Jahres, nicht aber am Anfang des Jahres.
7Raba sprach: Vom Leichteren auf das Schwerere [folgere man entgegengesetzt]: wenn der Menstruierenden, der am Ende [der Unreinheitsfrist] der Anfang des Tages nicht als ganzer angerechnet wird, am Beginne derselben der Schluß des Tages als ganzer angerechnet wird, um wieviel mehr müßte bei den Jahren,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.