Rosch haSchana — Blatt 9b
1als faste er am neunten und am zehnten.
2Die Rabbanan lehrten: Ein Jobeljahr ist es, auch wenn man nicht erlassen hat, auch wenn man die Posaune nicht geblasen hat; man könnte glauben, auch wenn man die [Sklaven] nicht entlassen hat, so heißt es ist es – so R. Jehuda.
3R. Jose sagte: Ein Jobeljahr ist es, auch wenn man nicht erlassen hat, auch wenn man die [Sklaven] nicht entlassen hat. Man könnte glauben, auch wenn man die Posaune nicht geblasen hat, so heißt es ist es.
4Was veranlaßt nun, wenn das eine einschließend und das andere ausschließend ist, zu erklären, es sei ein Jobeljahr, auch wenn man die [Sklaven] nicht entlassen hat, es sei nur dann ein Jobeljahr, wenn man geblasen hat? Weil es wohl ohne Entlassung von Sklaven möglich ist, nicht aber ist es ohne Posaunenblasen möglich.
5Ein anderer Grund: dies ist dem Gerichte anvertraut, jenes ist nicht dem Gerichte anvertraut. –
6Einleuchtend ist die Ansicht R. Joses, die er auch begründet, was aber ist der Grund R. Jehudas? – Die Schrift sagt: ihr sollt im Lande Freiheit ausrufen, und er ist der Ansicht, der Schriftvers sei auf das Vorangehende, nicht aber auf das Vorvorangehende zu beziehen. –
7Alle stimmen überein, [das Wort] ‘deror’ habe die Bedeutung ‘Freiheit’, woher dies? – Es wird gelehrt: ‘Deror’ hat die Bedeutung ‘Freiheit’. R. Jehuda erklärte: Wie der Hausierer [dajara] herumwandert und Ware nach jeder Stadt bringt.
8R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Das sind die Worte R. Jehudas und R. Joses, die Weisen aber sagen, [das Jobeljahr] sei von allen drei Bedingungen abhängig; sie sind nämlich der Ansicht, der Schriftvers sei auf das Vorangehende, auf das Vorvorangehende und auf das Folgende zu beziehen. –
9Es heißt ja aber: ein Jobeljahr!? – Dies bedeutet, daß es auch im Auslande Geltung hat. – Es heißt ja aber im Lande? – Dies deutet darauf, daß das Freiheitsgesetz, wenn es im Lande gilt, auch im Auslande gilt, und wenn es im Lande nicht gilt, auch im Auslande nicht gilt.
10DER PFLANZUNGEN. Woher dies? – Es heißt: drei Jahre sollen sie euch als ungeweiht gelten, darauf: und im vierten Jahre, und man folgere durch [das Wort] Jahr, das auch beim Tišri gebraucht wird, wie es heißt: vom Beginne des Jahres. –
11Sollte man doch durch [das Wort] Jahr vom Nisan folgern, denn es heißt: als erster unter den Monaten des Jahres soll er euch gelten!? Man folgere hinsichtlich des Jahr, neben dem es nicht Monate heißt, von Jahr, neben dem es nicht Monate heißt, man folgere aber nicht hinsichtlich des Jahr, neben dem es nicht Monate heißt, vom Jahr neben dem es Monate heißt.
12Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand im Vorsiebentjahre dreißig Tage vor dem Neujahrsfeste pflanzt, senkt oder pfropft, so wird es ihm als Jahr angerechnet, und man darf [die Pflanzen] im Siebentjahre stehen lassen, wenn weniger als dreißig Tage, so wird es ihm nicht als Jahr angerechnet, und man darf sie im Siebentjahre nicht stehen lassen.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.