Rosch haSchana — Blatt 12b
1nach Sonnenuntergang gesammelt, so darf man die Hebe und den Zehnten nicht von einem für das andere absondern, weil man die Hebe und den Zehnten weder vom Neuen für das Alte noch vom Alten für das Neue abheben darf. Erfolgt dies an der Wende des zweiten zum dritten Jahre, so sind von denen des zweiten Jahres der erste Zehnt und der zweite Zehnt, und von denen des dritten Jahres der erste Zehnt und der Armenzehnt [zu entrichten]. –
2Woher dies? R. Jehošua͑ b. Levi erwiderte: Wenn du beendet hast im dritten Jahre, dem Zehntjahre, den ganzen Zehnten von deinem ganzen Ertrage zu entrichten; ein Jahr, in dem nur ein Zehnt zu entrichten ist, nämlich der erste Zehnt und dazu der Armenzehnt, während der zweite Zehnt ausfällt. –
3Vielleicht ist dem nicht so: auch der erste Zehnt fällt fort!? – Es heißt: den Leviten aber sollst du sagen und sie anweisen: wenn ihr von den Kindern Jisraél den Zehnten in Empfang nehmet, den ich euch von jenen zum Erbbesitze überwiesen habe; die Schrift vergleicht ihn mit einem Erbbesitze: wie dieser keine Unterbrechung erleidet, ebenso erleidet auch der erste Zehnt keine Unterbrechung.
4Ein Anderes lehrt: Wenn du beendet hast &c.: ein Jahr, in dem nur ein Zehnt zu entrichten ist, nämlich der erste Zehnt und dazu der Armenzehnt, während der zweite Zehnt ausfällt. Man könnte glauben, auch der erste Zehnt falle aus, so heißt es: damit der Levite komme; sobald er kommt, gib ihm – so R. Jehuda.
5R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Dies ist gar nicht nötig; es heißt ja: den Leviten aber sollst du sagen und sie anweisen: wenn ihr von den Kindern Jisraél den Zehnten in Empfang nehmet, den ich euch von jenen zum Erbbesitze überwiesen habe; die Schrift vergleicht ihn mit einem Erbbesitze: wie dieser keine Unterbrechung erleidet, ebenso erleidet auch der erste Zehnt keine Unterbrechung.
6«Und der Gelübde &c.» Die Rabbanan lehrten: Wer sich den Genuß von seinem Nächsten auf ein Jahr abgelobt hat, zähle zwölf Monate vom betreffenden Tage bis zum selben Tage [des nächsten Jahres]; sagte er: dieses Jahr, so ist, selbst wenn dies am neunundzwanzigsten Elul erfolgt ist, am ersten Tišri das Jahr abgelaufen.
7Dies sogar nach demjenigen, welcher sagt, ein Tag des Jahres gelte nicht als Jahr, denn dieser wollte sich ja nur eine Enthaltsamkeit auferlegen, und er hat sich ja enthalten. –
8Vielleicht ist es der Nisan!? – Bei Gelübden richte man sich nach dem volkstümlichen Sprachgebrauche.
9Dort haben wir gelernt: Bockshornklee [ist zehntpflichtig], sobald er auswächst, Getreide und Oliven, sobald sie ein Drittel [des Wachstums] erreicht haben. –
10Was heißt ‘auswächst’? – Zur Aussaat ausgewachsen. –
11«Getreide und Oliven, sobald sie ein Drittel [des Wachstums] erreicht haben.» Woher dies? R. Asi erwiderte im Namen R. Joḥanans, und manche meinen, im Namen R. Joses des Galiläers: Die Schrift sagt: nach Ablauf von sieben Jahren, im Erlaßjahre, am Hüttenfeste; wieso Erlaßjahr, am Hüttenfeste ist es ja das achte Jahr!?
12Dies besagt vielmehr, daß jedes Getreide, das im Siebentjahre vor dem Neujahrsfeste ein Drittel [des Wachstums] erreicht hat, im achten Jahre als Siebentjahrsfrucht zu behandeln ist.
13R. Zera sprach zu R. Asi:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.