Rosch haSchana — Blatt 28b

1hierbei aber heißt es ja: eine Erinnerung des Lärmblasens, und dies ist nur eine Beschäftigung, so lehrt er uns. Demnach ist Raba der Ansicht, bei [der Ausübung von] Geboten sei die Beabsichtigung nicht nötig.

2Man wandte gegen ihn ein: Wenn jemand in der Tora liest und die Zeit des Šema͑lesens heranreicht, so hat er, falls er dies beabsichtigt, seiner Pflicht genügt, wenn aber nicht, seiner Pflicht nicht genügt. Doch wohl der Pflicht [des Šema͑lesens] zu genügen beabsichtigt. –

3Nein, zu lesen beabsichtigt. – Er liest ja!? – Wenn er zur Korrektur liest. –

4Komm und höre: Desgleichen hat, wer an einem Bethause vorübergeht, oder dessen Haus sich in der Nähe des Bethauses befindet, und den Schall des Blashorns oder das Vorlesen der Esterrolle hört, falls er es beabsichtigt hat, seiner Pflicht genügt, wenn aber nicht, seiner Pflicht nicht genügt. Doch wohl seiner Pflicht zu genügen beabsichtigt!? –

5Nein, zu hören. – Er hört ja? – Er kann es auch für [das Schreien] eines Esels halten.

6Man wandte gegen ihn ein: Wenn nur der Hörende es beabsichtigt und nicht der Blasende, oder nur der Blasende und nicht der Hörende es beabsichtigt, so hat man seiner Pflicht nicht genügt; der Hörende und der Blasende müssen es beide beabsichtigen. Erklärlich ist der Fall, wenn der Blasende es beabsichtigt und der Hörende es nicht beabsichtigt, denn er kann es für [das Schreien] eines Esels halten, daß aber der Hörende es beabsichtigt und der Blasende es nicht beabsichtigt, kann ja nur in dem Falle Vorkommen, wenn er musizierend bläst!? –

7Vielleicht in dem Falle, wenn er nur hineinbläst.

8Abajje sprach zu ihm: Demnach sollte doch, wer am achten Tage [des Hüttenfestes] in der Festhütte schläft, Geißelhiebe erhalten!?

9Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht, man begehe die Übertretung nur dann, wenn man das Gebot zur Zeit ausübt.

10R. Ša͑men b. Abba wandte ein: Woher, daß der auf die Estradesteigende Priester nicht sagen darf: da die Tora mir das Recht erteilt hat, Jisraél zu segnen, so will ich noch einen Segen meinerseits hinzufügen, beispielsweise: der Herr, der Gott eurer Väter möge euch vermehren? Es heißt ihr sollt dazu nicht hinzufügen. Hierbei ist ja, sobald er den [vorschriftsmäßigen] Segen beendet hat, die Zeit [des Gebotes] vorüber, dennoch lehrt er, er begehe eine Übertretung!? –

11In dem Falle, wenn er ihn noch nicht beendet hat. –

12Es wird ja aber gelehrt: wenn er ihn beendet hat!? – Wenn er einen Segen beendet hat!? –

13Es wird ja aber gelehrt: wenn er alle Segenssprüche beendet hat!? – Anders ist es hierbei; da er, wenn er in eine andere [Bet]gemeinde kommt, den [Priester]segen wiederum sprechen muß, so gilt der ganze Tag als Pflichtzeit. –

14Woher entnimmst du dies? – Wir haben gelernt: Wenn einmal zu sprengendes [Blut] mit einmal zu sprengendem vermischt worden ist, so ist es einmal zu sprengen; wenn viermal zu sprengendes mit einmal zu sprengendem, so ist es viermal zu sprengen;

15wenn viermal zu sprengendes mit einem zu sprengendem, so ist es, wie R. Elie͑zer sagt, viermal, und wie R. Jehošua͑ sagt, einmal zu sprengen.

16R. Elie͑zer sprach zu ihm: Man übertritt ja das Verbot des Verminderns!? R. Jehošua͑ entgegnete ihm: Man übertritt ja das Verbot des Hinzufügens!?

17R. Elie͑zer erwiderte: Das Verbot des Hinzufügens gilt nur in dem Falle, wenn es gesondert ist. R. Jehošua͑ entgegnete: Auch das Verbot des Verminderns gilt nur in dem Falle, wenn es gesondert ist.

18Ferner sprach R. Jehošua͑: Wenn du nicht [genügend] sprengst, übertrittst du zwar das Verbot des Verminderns, übst aber keine Handlung mit den Händen aus, wenn du aber [mehr] sprengst, so übertrittst du das Verbot des Hinzufügens und übst eine Handlung mit den Händen aus.

19In diesem Falle ist ja, sobald man einmal [vom Blute] der Erstgeburt gesprengt hat, die Zeit [des Gebotes] vorüber, und er lehrt, man habe das Verbot des Hinzufügens begangen; doch wohl aus dem Grunde, weil wir sagen: wenn eine andere Erstgeburt [zur Darbringung] gelangt, muß er wiederum sprengen, somit gilt der ganze Tag als Pflichtzeit. –

20Vielleicht ist R. Jehošua͑ der Ansicht, man übertrete [das Verbot des Hinzufügens] auch außerhalb der Zeit des Gebotes!? –

21Wir meinen es wie folgt: weshalb übergeht R. Šamen b. Abba eine Mišna und erhebt einen Einwand aus einer Barathja, er sollte ja einen Einwand aus der Mišna erheben!? Er erhebt ihn deshalb nicht aus dieser, weil, wenn ihm eine andere Erstgeburt [zur Darbringung] gelangt, er wiederum sprengen muß, und somit der ganze Tag als Pflichtzeit gilt, und dies gilt ja auch von der Barajtha: wenn er in eine andere [Bet]gemeinde kommt, muß er den Priestersegen wiederum sprechen, somit gilt der ganze Tag als Pflichtzeit. –

22Und R. Šamen b. Abba!? – Das Blutsprengen kann er nicht ablehnen, während [die Wiederholung] des Priestersegens von seinem Belieben abhängt.

23Raba erklärte: Der Pflicht genügt man auch ohne Beabsichtigung, eine Übertretung aber begeht man nur bei Beabsichtigung. –

24Beim Blutsprengen begeht man ja nach R. Jehošua͑ eine Übertretung ohne Beabsichtigung!? Vielmehr, erklärte Raba, der Pflicht genügt man auch ohne Beabsichtigung, eine Übertretung aber begeht man zur Zeit auch ohne Beabsichtigung, außerhalb der Zeit nur bei Beabsichtigung.

25R. Zera sprach zu seinem Diener:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.