Rosch haSchana — Blatt 30a
1[Man blase] nur mit dem Gerichtshöfe. – Was heißt: mit dem Gerichtshöfe? – In Anwesenheit des Gerichtshofes, sonst aber nicht.
2Raba wandte ein: Auch hierin war Jerušalem bevorzugter als Jabne &c. Was heißt ‘auch hierin’: wollte man sagen, wie gelehrt wird, so sollte es ‘hierin’ heißen, wollte man sagen, indem in Jerušalem auch einzelne bliesen
3und in Jabne einzelne nicht bliesen, so erzählte ja R. Jiçḥaq b. Joseph, als er kam, daß, als in Jabne der Gemeindevertreter das Blasen beendete, kein Mensch etwas mit den Ohren hören konnte, wegen des Lärmens der Blasenden!?
4Wahrscheinlich [wie folgt:] in Jerušalem wurde sowohl zur Zeit der Gerichtssitzung als auch außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung geblasen, in Jabne aber nur zur Zeit der Gerichtssitzung, nicht aber außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung; zur Zeit der Gerichtssitzung aber wurde auch in Abwesenheit des Gerichts geblasen!? –
5Nein, in Jerušalem wurde sowohl in Anwesenheit des Gerichtshofes als auch in Abwesenheit des Gerichtshofes geblasen, in Jabne aber nur in Anwesenheit des Gerichtshofes, nicht aber in Abwesenheit des Gerichtshofes.
6Manche beziehen die Lehre R. Honas auf das folgende: Am Versöhnungstage sollt ihr in eurem ganzen Lande die Posaune erschallen lassen; dies lehrt, daß jeder zu blasen verpflichtet ist. R. Hona sagte: Nur mit dem Gerichtshöfe. – Was heißt: mit dem Gerichtshofe? – Zur Zeit der Gerichtssitzung, nicht aber außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung.
7Raba wandte ein: Das Posaunenblasen am Neujahrsfeste und am Jobeltage verdrängt in der Provinz den Šabbath für Mann und Haus. Was heißt ‘Mann und Haus’: wollte man sagen, Mann und Frau, so ist ja die Frau dazu nicht verpflichtet, da es ja ein von einer bestimmten Zeit abhängiges Gebot ist, und Frauen von jedem von einer bestimmten Zeit abhängigen Gebote frei sind!?
8Wahrscheinlich jedermann zu Hause, und zwar auch außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung!? – Nein, nur zur Zeit der Gerichtssitzung.
9R. Šešeth wandte ein: Der Jobeltag gleicht hinsichtlich des Blasens und der Segenssprüche dem Neujahrsfeste, nur wurde am Jobeltage sowohl vor dem Gerichtshofe, der den Neumond geweiht hat, als auch vor dem Gerichtshofe, der den Neumond nicht geweiht hat, geblasen, auch ist jeder einzelne zu blasen verpflichtet, während am Neujahrsfeste nur vor dem Gerichtshofe, der den Neumond geweiht hat, geblasen wurde, auch ist nicht jeder einzelne zu blasen verpflichtet.
10Was heißt: auch ist nicht jeder einzelne zu blasen verpflichtet: wollte man sagen, am Jobeltage blase jeder einzelne, und am Neujahrsfeste blase jeder einzelne nicht, so erzählte ja R. Jiçḥaq b. Joseph, als er kam, daß, als in Jabne der Gemeindevertreter das Blasen beendete, kein Mensch etwas mit den Ohren hören konnte, wegen des Lärmens der Blasenden!?
11Wahrscheinlich [wie folgt:] am Jobeltage wurde sowohl zur Zeit der Gerichtssitzung als auch außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung geblasen, am Neujahrsfeste aber nur zur Zeit der Gerichtssitzung, nicht aber außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung; am Jobeltage wurde sowohl zur Zeit der Gerichtssitzung als auch außerhalb der Zeit der Gerichtssitzung geblasen!? –
12Nein, tatsächlich nur zur Zeit der Gerichtssitzung, und es ist wie folgt zu verstehen: nur wurde am Jobeltage zur Zeit der Gerichtssitzung sowohl in Anwesenheit des Gerichtshofes als auch in Abwesenheit des Gerichtshofes geblasen, am Neujahrsfeste aber nur zur Zeit der Gerichtssitzung und in Anwesenheit des Gerichtshofes. Es wurde auch gelehrt: R. Hija b.Gamda sagte im Namen des R. Jose b. Šaúl im Namen Rabbis: Man bläst nur zur Zeit der Gerichtssitzung.
13R. Zera fragte: Wie ist es, wenn [der Gerichtshof] zum Aufstehen sich in Bewegung gesetzt hat, aber nicht aufgestanden ist: kommt es auf die [Gerichts]sitzung an, was hierbei der Fall ist, oder auf die Sitzungszeit, was hierbei nicht der Fall ist? – Dies bleibt unentschieden.
14AUCH HIERIN WAR JERUŠALEM BEVORZUGTER ALS JABNE &C. Sehen, ausgenommen, die in einem Tale lag;
15hören, ausgenommen, die auf einem Berge lag: nahe, ausgenommen, die außerhalb des Gebietes lag; kommen konnte, ausgenommen, wenn dazwischen ein Fluß sich befand.
16ANFANGS WURDE DER FESTSTRAUSS IM TEMPEL ALLE SIEBEN TAGE GENOMMEN UND IN DER PROVINZ NUR EINEN TAG; NACHDEM ABER DER TEMPEL ZERSTÖRT WURDE, ORDNETE R. JOḤANAN B.ZAKKAJ AN, DASS DER FESTSTRAUSS AUCH IN DER PROVINZ ALLE SIEBEN TAGE GENOMMEN WERDE, ZUR ERINNERUNG AN DEN TEMPEL,
17UND DASS AM GANZEN SCHWINGETAGE [FRISCHE FELDFRUCHT] VERBOTEN SEI.
18GEMARA. Woher, daß wir Anordnungen zur Erinnerung an den Tempel treffen? – Es heißt: ich will dir einen Verband anlegen, dich von deinen Wunden heilen, Spruch des Herrn, weil sie dich eine Verstoßene nennen, Çijon, um die sich niemand kümmert, demnach kümmere man sich wohl.
19DASS AM GANZEN SCHWINGETAGE [FRISCHE FELDFRUCHT] VERBOTEN SEI. Aus welchem Grunde? – Gar schnell könnte der Tempel erbaut werden, und man würde sagen: Im Vorjahre aßen wir [frische Feldfrucht] mit dem Aufleuchten des Ostens, ebenso wollen wir auch jetzt mit dem Aufleuchten des Ostens essen.
20Man würde aber nicht bedenken, daß im Vorjahre, wo keine Schwingegarbe [dargebracht wurde], das Aufleuchten des Ostens die Erlaubnis bewirkt hat, in diesem Jahre aber, wo die Schwingegarbe [darzubringen ist], die Schwingegarbe die Erlaubnis bewirkt. –
21Wann sollte der Bau des Tempels fertig werden: wenn erst am sechzehnten [Nisan], so ist es ja schon mit dem Aufleuchten des Ostens erlaubt,
22und wenn bereits am fünfzehnten, so ist es ja von Mittag ab erlaubt, denn wir haben gelernt: den Fernwohnenden war es erst von Mittag ab erlaubt, weil das Gericht bei [der Darbringung] nicht lässig war!? –
23In dem Falle, wenn er am fünfzehnten, kurz vor Sonnenunter gang oder nachts fertig wird.
24R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte: R. Joḥanan b. Zakkaj
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.