Sanhedrin — Blatt 112a
1Ein Einwand.
2Sie fragten: Wie ist es, wenn sie von selbst abtrünnig geworden sind; der Allbarmherzige sagt: abtrünnig gemacht, also nicht wenn sie von selbst abtrünnig geworden sind, oder auch, wenn sie von selbst abtrünnig geworden sind? –
3Komm und höre: Wurden sie durch Frauen oder Minderjährige verleitet. Weshalb nun, es sollte doch ebenso sein, als würden sie von selbst abtrünnig geworden sein!? – In dem einen Falle folgen sie ihrem eigenen Antrieb, im anderen Falle folgen sie den Frauen, beziehungsweise den Kindern.
4WENN DIE MEHRHEIT VERLEITET WORDEN IST. Wie macht man es nun? R. Jehuda erwiderte: Man urteilt ab und sperrt ein, urteilt ab und sperrt ein. U͑la entgegnete: Demnach ziehst du ja ihre Strafvollstreckung in die Länge! Vielmehr, sagte U͑la, man urteilt ab und steinigt, urteilt ab und steinigt.
5Es wurde gelehrt: R. Joḥanan sagt, man urteile ab und steinige, urteile ab und steinige; Reš Laqiš sagt, man vermehre die Gerichtshöfe. –
6Dem ist ja aber nicht so, R. Ḥama b. Jose sagte ja im Namen R. Ošajas: Du sollst jenen Mann oder jenes Weib hinausführen, einen Mann oder eine Frau kannst du zum Tore hinausführen, nicht aber kannst du eine ganze Stadt zum Tore hinausführen!? – Vielmehr, man vermehre für sie die Gerichtshöfe und verhandle über ihre Sache, darauf bringe man sie nach dem großen Gerichte, beschließe da ihr Urteil und töte sie.
7So sollst du die Bewohner der Stadt erschlagen &c. Die Rabbanan lehrten: Wenn eine von Ort zu Ort ziehende Karawane Eseltreiber oder Kamelführer da übernachtet hat und mit ihnen abtrünnig geworden ist, so werden sie, wenn sie da dreißig Tage geweilt haben, durch das Schwert hingerichtet und ihr Vermögen wird vernichtet, wenn aber weniger, so werden sie durch Steinigung hingerichtet und ihr Vermögen wird gerettet. –
8Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Wie lange muß man in der Stadt gewohnt haben, um zu den Einwohnern der Stadt gezählt zu werden? Zwölf Monate!? Raba erwiderte: Das ist kein Widerspruch; dies, um Stadtbürger zu sein, jenes, um Stadteinwohner zu sein.
9Es wird auch gelehrt: Wer sich den Genuß von den Bürgern der Stadt abgelobt hat, darf von einem, der da zwölf Monate wohnt, nichts genießen, wenn weniger, so darf er von ihm wohl genießen; wenn aber von den Einwohnern der Stadt, so darf er von einem, der da dreißig Tage wohnt, nichts genießen, wenn weniger, so darf er von ihm wohl genießen.
10Banne sie und alles, was darin ist &c. Die Rabbanan lehrten: Banne sie (und alles, was darin ist), ausgenommen das Gut der Frommen, das sich außerhalb derselben befindet; und alles, was darin ist, dies schließt das Gut der Frommen ein, das sich darin befindet. Ihre Beute, nicht aber die dem Himmel gehörende Beute; ihre ganze Beute, dies schließt das Gut der Frevler ein, das sich außerhalb derselben befindet.
11R. Šimo͑n sagte: Weshalb bestimmte die Tora, daß das sich darin befindliche Gut der Frommen vernichtet werde? Ihr Gut veranlaßte sie, darin zu wohnen, daher werde es vernichtet. Der Meister sagte: ihre ganze Beute sollst du zusammentragen, dies schließt das Gut der Frevler ein. das sich außerhalb derselben befindet. R. Ḥisda sagte: Nur wenn es darin zusammengetragen werden kann.
12R. Ḥisda sagte: Verwahrtes der Leute einer abtrünnigen Stadt ist erlaubt. – In welchem Falle: wollte man sagen, einer anderen Stadt, das sich darin befindet, so ist es ja selbstverständlich erlaubt, dies ist ja nicht ‘ihre Beute’; und wollte man sagen, ihres, das sich in einer anderen Stadt befindet, wieso ist es, wenn man es zusammentragen kann, erlaubt, und kann man es nicht zusammentragen, so sagte er ja dies bereits einmal!? –
13Nein, tatsächlich einer anderen Stadt, das in dieser aufbewahrt ist, nur handelt es sich um den Fall, wenn [der Aufbewahrende] Bürgschaft übernommen hat. Man könnte nämlich glauben, es gelte, da er Bürgschaft übernommen hat, als seines, so lehrt er uns.
14R. Ḥisda sagte: Ein Vieh, das zur Hälfte der abtrünnigen Stadt und zur Hälfte einer anderen Stadt gehört, ist verboten. Teig, der zur Hälfte der abtrünnigen Stadt und zur Hälfte einer anderen Stadt gehört, ist erlaubt. – Weshalb? – Das Vieh kann nicht als geteilt gelten, der Teig dagegen gilt als geteilt.
15R. Ḥisda fragte: Wirkt das Schlachten beim Vieh einer abtrünnigen Stadt wenigstens insofern, als es rein und nicht Aas sei; der Allbarmherzige sagt: durch die Schneide des Schwertes, somit ist es einerlei, ob man es geschlachtet oder getötet hat, oder ist, wenn man es geschlachtet hat, das Schlachten wirksam? – Dies bleibt unentschieden.
16R. Joseph fragte: Wie verhält es sich mit dem Haare der frommen Frauen? Raba entgegnete: Ist denn das der Frevlerinnen verboten, es heißt ja: sollst du zusammentragen und verbrennen, nur was des Zusammentragens und Verbrennens bedarf, ausgenommen dieses, das des Schneidens, Zusammentragens und Verbrennens bedarf!?
17Vielmehr, fragte Raba, [wie verhält es sich mit] einer Perücke? – In welchem Falle: hat [die Frau] sie am Körper an, so gleicht sie ja ihrem Körper!? – In dem Falle, wenn sie am Nagel hängt; gilt sie als darin befindliches Gut der Frommen und muß vernichtet werden, oder gilt sie, da sie aufgesetzt und abgelegt wird, als Kleidungsstück? – Dies bleibt unentschieden.
18Ihre ganze Beute sollst du auf ihren Marktplatz zusammentragen &c. Die Rabbanan lehrten: Hat sie keinen Marktplatz, so hat bei ihr das Gesetz von der abtrünnigen Stadt keine Geltung – so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, hat sie keinen Marktplatz, so errichte man da einen solchen. – Worin besteht ihr Streit? – Einer versteht unter ‘ihren Marktplatz’ einen von früher her, und der andere versteht darunter auch einen jetzt errichteten.
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.