Sanhedrin — Blatt 112b
1GEHEILIGTES, DAS SICH DARIN BEFINDET, AUSLÖSE &C. Die Rabbanan lehrten: Befindet sich da Geheiligtes, so ist es, wenn Geheiligtes für den Altar, verenden zu lassen, und wenn Geheiligtes für den Reparaturfonds, auszulösen; Hebe lasse man verfaulen, zweiten Zehnten und heilige Schriften verwahre man. R. Šimo͑n sagt: Ihr Vieh, nicht aber das Erstgeburtvieh und den Zehnten; ihre Beute, ausgenommen ist das Geld des Heiligtums und des Zehnten.
2Der Meister sagte: Befindet sich da Geheiligtes, so ist es, wenn Geheiligtes für den Altar, verenden zu lassen. Weshalb lasse man sie verenden, sollte man sie doch weiden lassen, bis sie ein Gebrechen bekommen, sie dann verkaufen und das Geld für freiwillige Opfer verwenden!?
3R. Joḥanan erwiderte: Das Schlachtopfer der Gottlosen ist ein Greuel. Reš Laqiš erwiderte: Sie sind Gut des Eigentümers, denn hier handelt es sich um Opfer, für die der Eigentümer haftbar ist, und zwar ist hier die Ansicht R. Šimo͑ns vertreten, welcher sagt, solche sind Gut des Eigentümers. –
4Wenn aber der Schlußsatz die Ansicht R. Šimo͑ns lehrt, so vertritt ja der Anfangsatz nicht die Ansicht R. Šimo͑ns!? – Vielmehr, hier handelt es sich um minderheilige Opfer, und zwar nach R. Jose dem Galiläer, welcher sagt, Minderheiliges sei Gut des Eigentümers. –
5Weshalb lehrt er im Schlußsatze, wenn demnach Hochheiliges auszulösen ist, daß dem Reparationsfonds gehörendes Gut auszulösen sei, er sollte doch hinsichtlich [der Opfer] selbst unterscheiden: dies gilt nur von Minderheiligem, Hochheiliges aber ist auszulösen!? – Da dazu auch das Sündopfer gehört, dessen Eigentümer gestorben ist, das man verenden lassen muß, so ist dies nicht stichhaltig. –
6Erklärlich ist es, daß R. Joḥanan nicht wie Reš Laqiš erklärt, denn es heißt: das Schlachtopfer der Gottlosen ist ein Greuel, weshalb aber erklärt Reš Laqiš nicht wie R. Joḥanan!? – Das Schlachtopfer der Gottlosen ist nur dann ein Greuel, wenn es sich in seinem originären Zustand befindet, anders aber in dem Falle, wenn damit eine Veränderung eingetreten ist.
7«R. Šimo͑n sagt: Ihr Vieh, nicht aber das Erstgeburtvieh.» Um welche handelt es sich: wollte man sagen, um fehlerfreie [Tiere], so sind sie ja dem Himmel gehörende Beute, und wenn um gebrechenbehaftete, so sind sie ihre Beute!?
8Rabina erwiderte: Tatsächlich um gebrechenbehaftete, jedoch erstreckt sich [diese Vorschrift] nur auf solche, die als ‘dein Vieh’ gegessen werden, ausgenommen diese, die nicht als ‘dein Vieh’, sondern als Erstgeborenes oder als Zehnt gegessen werden; sie gelten daher als Beute des Himmels.
9Er streitet somit gegen Šemuél, denn Šemuél sagte, alles werde dargebracht und alles werde ausgelöst. – Wie meint er es? – Er meint es wie folgt: jedes [Vieh], das als fehlerfreies dargebracht und als gebrechenbehaftetes ausgelöst wird, ist durch [das Wort] ihre Beute ausgeschlossen, das aber als fehlerfreies dargebracht und als gebrechenbehaftetes nicht ausgelöst wird, ist durch [das Wort] ihr Vieh ausgeschlossen.
10HEBE VERFAULEN LASSE. R. Ḥisda sagte: Dies lehrten sie nur von der Hebe im Besitze des Jisraéliten, wenn sie sich aber [bereits] im Besitze des Priesters befindet, so muß sie, da sie sein Eigentum ist, verbrannt werden.
11R. Joseph wandte ein: [daß man] zweiten Zehnten und heilige Schriften verwahre. Der zweite Zehnt im Besitze eines Jisraéliten gleicht ja dem ersten Zehnten im Besitze eines Priesters, dennoch lehrt er, er sei zu verwahren!? – Vielmehr, ist dies gelehrt worden, so wird es wie folgt lauten: R. Ḥisda sagte: Dies lehrten sie nur von der Hebe im Besitze des Priesters, wenn sie sich aber [noch] im Beisitze des Jisraéliten befindet, so ist sie einem Priester in einer anderen Stadt zu geben.
12Dort haben wir gelernt: Teig vom zweiten Zehnten ist von der Teighebe frei – so R. Meír; nach den Weisen ist er pflichtig. R. Ḥisda sagte: Der Streit besteht nur über den zweiten Zehnten in Jerušalem; R. Meír ist der Ansicht, der zweite Zehnt sei Eigentum des Höchsten, und die Weisen sind der Ansicht, er sei Eigentum des Gemeinen; in der Provinz aber ist er nach aller Ansicht frei.
13R. Joseph wandte ein: [daß man] zweiten Zehnten und heilige Schriften verwahre. In welchem Falle: wollte man sagen, in Jerušalem, so kann es ja nicht abtrünnige Stadt werden, von Jerušalem werden ja zehn Dinge gelehrt, und eines von diesen ist, daß es nicht abtrünnige Stadt werden könne; und wollte man sagen, wenn er da aus einer anderen Stadt gebracht worden ist, so haben ihn ja die Stadtmauern aufgenommen.
14Doch wohl in der Provinz, und er lehrt, daß er verwahrt werden müsse!? – Nein, tatsächlich, wenn man ihn da aus einer anderen Stadt gebracht hat, nur handelt es sich um den Fall, wenn er unrein geworden ist. –
15So sollte man ihn doch auslösen!? R. Elea͑zar sagte nämlich: Woher, daß man den zweiten Zehnten, wenn er unrein wird, auch in Jerušalem auslösen dürfe? Es heißt: du es nicht tragen kannst, und unter ‘tragen’ ist ‘essen’ zu verstehen, denn es heißt: er ließ ihnen vor ihm her Tischgaben auftragen!? – Hier handelt es sich um Gekauftes. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.