Sanhedrin — Blatt 23a

1GELDANGELEGENHEITEN WERDEN VOR DREI [RICHTERN] VERHANDELT: DIESER WÄHLT EINEN, JENER WÄHLT EINEN ANDEREN UND BEIDE ZUSAMMEN WÄHLEN NOCH EINEN – SO R. MEÍR; DIE WEISEN SAGEN, DIE BEIDEN RICHTER WÄHLEN DEN DRITTEN.

2DIESER KANN DEN VON JENEM GEWÄHLTEN RIGHTER ALS UNZULÄSSIG ABLEHNEN, UND JENER KANN DEN VON DIESEM GEWÄHLTEN RICHTER ALS UNZULÄSSIG ABLEHNEN – SO R. MEÍR. DIE WEISEN SAGEN, NUR DANN, WENN ER DEN BEWEIS ERBRINGT, DASS ER VERWANDT ODER UNZULÄSSIG IST, WENN ER ABER ZULÄSSIG ODER AUTORISIERT IST, SO KANN ER IHN NICHT ABLEHNEN.

3DIESER KANN DIE ZEUGEN VON JENEM ALS UNZULÄSSIG ABLEHNEN, UND JENER KANN DIE ZEUGEN VON DIESEM ALS UNZULÄSSIG ABLEHNEN – SO R. MEÍR. DIE WEISEN SAGEN, NUR DANN, WENN ER DEN BEWEIS ERBRINGT, DASS SIE VERWANDT ODER UNZULÄSSIG SIND, WENN SIE ABER ZULÄSSIG SIND, SO KANN ER SIE NICHT ABLEHNEN.

4GEMARA. Wozu wählt dieser einen und jener einen, drei [Richter] genügen ja!? –

5Er meint es wie folgt: wenn einer dieses Gerichtskollegium wählt, der andere aber ein anderes Gerichtskollegium, so wählen beide zusammen ein anderes. –

6Demnach ist auch der Schuldner abzulehnen berechtigt, dagegen sagt ja R. Elea͑zar, daß dies nur vom Gläubiger gelte, während man den Schuldner zwingen könne, vor dem Gerichte seiner Stadt zu erscheinen!? –

7Wie R. Joḥanan erklärt hat, sie lehren es von den Gerichtsämtern in Syrien, ebenso lehrten sie es auch hier von den Gerichtsämtern in Syrien; dies gilt aber nicht von autorisierten Richtern.

8R. Papa erklärte: Du kannst auch sagen, von autorisierten Richtern, jedoch von solchen, wie R. Hona und R. Ḥisda; er kann nämlich sagen, dies mache ihm keine Mühe. –

9Wir haben gelernt: Die Weisen sagen, die beiden Richter wählen noch einen dritten. Wieso kann nun, wenn du sagst, [das Wählen beziehe sich auf] das Gerichtskollegium, das Gerichtskollegium, nachdem es abgelehnt wurde, ein anderes Gerichtskollegium wählen!?

10Und wieso heißt es ferner, dieser wähle einen und jener wähle einen anderen!? –

11Vielmehr meint er es wie folgt: dieser wähle einen Richter, jener wähle einen anderen Richter und beide zusammen wählen noch einen. – Weshalb verfahren sie so? –

12Im Westen erklärten sie im Namen R. Zeras: dadurch, daß dieser einen wählt, jener einen anderen und beide zusammen einen dritten, geht ein gerechtes Urteil hervor.

13DIE WEISEN SAGEN &C. Es ist anzunehmen, daß sie über die Lehre des R. Jehuda im Namen Rabhs streiten.

14R. Jehuda sagte nämlich im Namen Rabhs, Zeugen unterschreiben einen Schein nur dann, wenn sie wissen, wer mit ihnen unterschreibt. R. Meír hält nichts von der Lehre des R. Jehuda im Namen Rabhs, und die Rabbanan halten wohl von der Lehre des R. Jehuda im Namen Rabhs. –

15Nein, alle halten sie von der Lehre des R. Jehuda im Namen Rabhs, und alle sind der Ansicht, die Übereinstimmung der Richter sei erforderlich, sie streiten vielmehr, ob auch die Übereinstimmung der Prozeßführenden erforderlich sei; R. Meír ist der Ansicht, auch die Übereinstimmung der Prozeßführenden sei erforderlich, und die Rabbanan sind der Ansicht, nur die Übereinstimmung der Richter sei erforderlich, nicht aber die Übereinstimmung der Prozeßführenden.

16Der Text. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Zeugen unterschreiben einen Schein nur dann &c. Ebenso wird auch gelehrt: Folgendes war die Gepflogenheit der Sittenreinen in Jerušalem: sie unterschrieben einen Schein nur dann, wenn sie wußten, wer mit ihnen unterschreibt, sie setzten sich zu Gericht nur dann, wenn sie wußten, wer mit ihnen sitzt, und sie setzten sich zur Tafel nur dann, wenn sie wußten, wer mit ihnen speist.

17DIESER KANN &C. RICHTER ALS UNZULÄSSIG ABLEHNEN. Sollte jeder ohne weiteres Richter ablehnen können!?

18R. Joḥanan erwiderte: Sie lehrten dies von den Gerichtsämtern in Syrien, autorisierte Richter aber nicht. –

19Wenn er aber im Schlußsatze lehrt, die Weisen sagen, nur dann, wenn er den Beweis erbringt, daß sie verwandt oder unzulässig sind, wenn sie aber zulässig oder vom Gerichte autorisiert sind, könne er sie nicht ablehnen, so ist ja zu entnehmen, daß R. Meír auch von autorisierten spreche!? –

20Er meint es wie folgt: wenn sie aber zulässig sind, so ist es ebenso als wären sie vom Gerichte autorisiert, und er kann sie nicht ablehnen. –

21Komm und höre: Sie sprachen zu R. Meír: Es kann nicht jeder ohne weiteres einen für das Publikum autorisierten Richter ablehnen!? –

22Lies: es kann nicht jeder ohne weiteres einen Richter ablehnen, den das Volk anerkannt hat.

23Desgleichen wird auch gelehrt: Er kann mit der Ablehnung fortfahren, bis er endlich ein für das Volk autorisiertes Gericht anerkennen muß – so R. Meír. –

24Aber Zeugen gelten ja als autorisiert, dennoch sagt R. Meír, dieser könne die Zeugen von jenem und jener die Zeugen von diesem ablehnen!? –

25Hierzu wurde ja gelehrt: Reš Laqiš sprach: Ein heiliger Mund sollte dies gesagt haben!? Man lese: den Zeugen. –

26Was sollte der [einzelne] Zeuge erwirken, wollte man sagen: eine Verurteilung, so hat ihn ja der Allbarmherzige abgelehnt, wollte man sagen, einen Eid, so ist er ja diesbezüglich ebenso glaubwürdig wie zwei!? –

27Tatsächlich eine Verurteilung, jedoch in dem Falle, wenn er ihn [zuerst] wie zwei [Zeugen] anerkannt hatte. –

28Er lehrt uns somit, daß er zurücktreten kann, und dies haben wir ja bereits gelernt!? Sagt einer: mein Vater ist mir glaubwürdig, oder: dein Vater ist mir glaubwürdig, oder: die drei Rinderhirten sind mir glaubwürdige, so kann er später, wie R. Meír sagt, zurücktreten; die Weisen sagen, er könne nicht zurücktreten.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.