Sanhedrin — Blatt 23b
1Hierzu sagte R. Dimi, Sohn des R. Neḥemja, des Sohnes R. Josephs, wenn er ihn als einen anerkannt hat!? –
2Dies ist nötig. Würde er nur den Fall vom Vater, seinem oder des anderen, gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur in diesem Falle sagen die Rabbanan, er könne nicht zurücktreten, weil sein oder des anderen Vater für andere zulässig ist, während sie in dem Falle, wenn er einen als zwei anerkennt, der auch für andere [als solche] nicht zulässig ist, R. Meír beipflichten.
3Und würde er nur den anderen Fall gelehrt haben, so könnte man glauben, nur in diesem Falle vertrete R. Meír seine Ansicht, während er in jenem Falle den Rabbanan beipflichtet. Daher ist beides nötig. –
4Wenn er aber im Anfangsatze ‘den Richter’ und im Schlußsatze ‘die Zeugen’ lehrt, so ist ja zu ersehen, daß es wörtlich zu nehmen ist!?
5R. Elea͑zar erwiderte: Wenn er selbst und noch jemand sie als unzulässig ablehnt. –
6Er selbst ist ja bei seiner Bekundung befangen?
7R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Wenn er ihm Bescholtenheit vorwirft. –
8Welche Bescholtenheit; wollte man sagen, des Raubes, so ist er ja befangen!? –
9Vielmehr, Bescholtenheit inbetreff seiner Herkunft. R. Meír ist der Ansicht, das Zeugnis beziehe sich auf die Familie, und er wird von selber unzulässig, und die Rabbanan sind der Ansicht, immerhin ist er befangen.
10Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Der Streit [besteht] nur über zwei Partien von Zeugen;
11R. Meír ist der Ansicht, [der Prozeßführende] müsse den Beweis erbringen, und die Rabbanan sind der Ansicht, er brauche dies nicht; bei einer Zeugenpartie aber stimmen alle überein, daß er sie nicht ablehnen könne.
12R. Ami und R. Asi fragten ihn: Wie ist es, wenn da nur eine Zeugenpartie vorhanden ist? –
13‘Wenn da nur eine Zeugenpartie vorhanden ist’, du sagtest ja, bei einer Zeugenpartie stimmen alle überein, daß er sie nicht ablehnen könne!? – Vielmehr: wie ist es, wenn die zweite Zeugenpartie als verwandt oder unzulässig befunden wird?
14Dieser erwiderte ihnen: Die ersten Zeugen haben ihr Zeugnis bereits abgelegt. Manche sagen, R. Aši erwiderte: Die ersten Zeugen haben ihr Zeugnis bereits abgelegt.
15Es wäre anzunehmen, daß sie denselben Streit führen, wie Rabba und R. Šimo͑n b. Gamliél.
16Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand sich auf einen Schein und auf die Ersitzung beruft, so ist der Schein entscheidend– so Rabbi; R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, die Ersitzung sei entscheidend.
17Dagegen wandten wir ein: Die Ersitzung und nicht der Schein!? Vielmehr [lese man:] auch die Ersitzung,
18und es ist uns bekannt, daß sie darüber streiten, ob [irrelevante Behauptungen] zu beweisen sind. –
19Nein, nach R. Šimo͑n b. Gamliél streiten sie überhaupt nicht, sie streiten nur nach Rabbi. R. Meír ist ja der Ansicht Rabbis,
20aber auch die Rabbanan können dir erwidern: nur bei der Ersitzung ist Rabbi dieser Ansicht, weil diese auf dem Kaufscheine beruht, hierbei aber, wo die eine Zeugenpartie nicht von der anderen Zeugenpartie abhängig ist, pflichtet auch Rabbi bei, daß er seine [irrelevante] Behauptung nicht zu beweisen brauche.
21Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Der Anfangsatz spricht
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.