Sanhedrin — Blatt 24b

1Dies gilt ja wahrscheinlich von einem Eide des Beklagten, was also einem Verzichte gleicht!? –

2Nein, von einem Eide des Klägers, was einem Zugeständnisse gleicht. –

3[Vom Zugeständnisse] wird es ja schon im Anfangsatze gelehrt!? –

4Er lehrt es von Fällen, in denen [das Vertrauen] andere betrifft, und von Fällen, in denen [das Vertrauen] ihn selbst betrifft.

5Und beides ist nötig. Würde er es nur von dem Falle gelehrt haben, in dem [das Vertrauen] andere betrifft, [so könnte man glauben,] nur da sei R. Meír der Ansicht, daß er zurücktreten kann, weil er keinen endgültigen Verzicht leistet, denn er denkt, wer sagt, daß sie zu seinen Gunsten entscheiden werden, während er in einem Falle, wo das Vertrauen ihn selbst betrifft, den Rabbanan beipflichte.

6Und würde er es nur von diesem Falle gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur in diesem Falle vertreten die Rabbanan ihre Ansicht, während sie in jenem Falle R. Meír beipflichten. Daher ist beides nötig.

7Reš Laqiš sagte, der Streit bestehe nur über den Fall, wenn dies vor Schluß der Verhandlung erfolgt, wenn aber nach Schluß der Verhandlung, so stimmen alle überein, daß er nicht mehr zurücktreten könne; R. Joḥanan aber sagte, der Streit bestehe über den Fall, wenn nach Schluß der Verhandlung.

8Sie fragten: Besteht der Streit nur über den Fall, wenn nach Schluß der Verhandlung, wenn aber vor Schluß der Verhandlung, stimmen alle überein, daß er zurücktreten kann, oder besteht der Streit über beides? –

9Komm und höre: Raba sagte, wer einen Verwandten oder einen Unzulässigen anerkannt hat, könne vor Schluß der Verhandlung zurücktreten, nicht aber nach Schluß der Verhandlung.

10Einleuchtend ist dies nun, wenn du sagst, der Streit bestehe über den Fall, wenn nach Schluß der Verhandlung, wenn aber vor Schluß der Verhandlung, stimmen alle überein, daß er zurücktreten kann, Raba ist demnach der Ansicht R. Joḥanans, nach den Rabbanan; wessen Ansicht ist aber Raba, wenn du sagst, der Streit bestehe über beides!?

11Hieraus ist also zu schließen, daß der Streit über den Fall besteht, wenn es nach der Verhandlung erfolgt. Schließe hieraus.

12R. Naḥman b. R. Ḥisda ließ R. Naḥman b. Ja͑qob sagen: Lehre uns der Meister, ob der Streit über den Fall besteht, wenn vor Schluß der Verhandlung, oder wenn nach Schluß der Verhandlung, und nach wem die Halakha zu entscheiden ist? Er ließ ihm antworten: Der Streit besteht über den Fall, wenn nach Schluß der Verhandlung, und die Halakha ist nach den Weisen zu entscheiden.

13R. Aši sagte, er ließ wie folgt fragen: Besteht der Streit über das Zugeständnis oder über den Verzicht, und nach wem ist die Halakha zu entscheiden. Und er ließ ihm antworten: Der Streit besteht über das Zugeständnis, und die Halakha ist nach den Weisen zu entscheiden.

14So lehrten sie es in Sura, in Pumbeditha lehrten sie es wie folgt: R. Ḥanina b. Šelemja sagte: Aus der Schule Rabhs ließen sie Šemuél fragen: Lehre uns der Meister, wie es denn sei, wenn es vor Schluß der Verhandlung erfolgt ist, aber er vollständigen Verzicht geleistet hat? Dieser ließ ihnen antworten: Nach der Verzichtleistung gibt es kein [Zurücktreten] mehr.

15FOLGENDE SIND UNZULÄSSIG: GLÜCKSSPIELER, WUCHERER, DIE TAUBEN FLIEGEN LASSEN, UND DIE MIT [ERZEUGNISSEN] DES SIEBENTJAHRES HANDELN.

16R. ŠIMO͑N SAGTE: FRÜHER NANNTE MAN SIE SIEBENTJAHRSFRUCHT-SAMMLER, ALS ABER DIE ZWINGHERREN SICH MEHRTEN, BENANNTE MAN SIE SIEBENTJAHRSFRUCHT-HÄNDLER.

17R. JEHUDA SAGTE: NUR DANN, WENN SIE WEITER KEINEN ANDEREN BERUF HABEN, HABEN SIE ABER NOCH EINEN ANDEREN BERUF, SO SIND SIE ZULÄSSIG.

18GEMARA. Was [Verbotenes] tut denn der Glücksspieler!? Rami b. Ḥama erwiderte: Weil [beim Spiele] nur eine Zusage erfolgt, und eine Zusage ist nicht bindend.

19R. Šešeth sagte: Solches ist keine Zusage, sie sind vielmehr deshalb [unzulässig], weil sie sich nicht mit dem Aufbau der Welt befassen. –

20Welcher Unterschied besteht zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen, wenn er noch einen anderen Beruf gelernt hat. –

21Wir haben gelernt: R. Jehuda sagte: Nur dann, wenn sie weiter keinen anderen Beruf haben, haben sie aber noch einen anderen Beruf, so sind sie zulässig. Demnach ist der Grund unserer Mišna: wegen des Aufbaues der Welt; dies ist also ein Einwand gegen Rami b. Ḥama!?

22Wolltest du entgegnen, die Rabbanan streiten gegen R. Jehuda, so sagte ja R. Jehošua͑ b. Levi, daß überall, wo R. Jehuda in einer Mišna

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.