Sanhedrin — Blatt 27a
1Der überführte Falschzeuge ist, wie Abajje sagt, rückwirkend unzulässig, und wie Raba sagt, von dann ab unzulässig.
2Abajje sagt, er sei rückwirkend unzulässig, denn er ist seit der Zeit seiner Bekundung ein Frevler, und die Tora sagt: biete dem Frevler nicht deine Hand, man lasse den Frevler nicht als Zeuge zu.
3Raba sagt, er sei von dann ab unzulässig, denn [das Gesetz vom] überführten Falschzeugen ist ein Novum, – was veranlaßt dich, jenen zu glauben, glaube diesen, – somit tritt auch die Wirkung erst mit der Zeit dieses Novums ein.
4Manche sagen, auch Raba erkenne die Begründung Abajjes an, nur sage er deshalb, [die Unzulässigkeit] beginne erst von da an, damit die Käufer keinen Nachteil erleiden. –
5Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen, wenn zwei einen Zeugen überführt haben. Oder auch, wenn sie einen wegen Raubes als unzulässig überführt haben.
6R. Jirmeja aus Diphte erzählte, R. Papi habe eine Entscheidung nach Raba getroffen. Mar b. R. Aši sagte, die Halakha sei wie Abajje.
7Die Halakha ist bei JA͑L QGM nach Abajje zu entscheiden.
8Über einen Abtrünnigen, der Aas aus Gier ißt, stimmen alle überein, daß er unzulässig sei,
9einer aber, der es aus Trotz tut, wie Abajje sagt, unzulässig, und wie Raba sagt, zulässig.
10Abajje sagt, er sei unzulässig, denn er ist ein Frevler, und die Tora sagt, daß man keinen Frevler als Zeugen zulasse. Raba sagt, er sei zulässig, denn dies gilt nur von einem Frevler wegen Raubes.
11Man wandte ein: Man lasse den Frevler nicht als Zeugen zu, man lasse den Gewalttäter nicht als Zeugen zu, das sind Räuber und solche, die sich gegen die Eide vergehen. Doch wohl sowohl gegen den Nichtigkeitseid als auch gegen den Eid in Geldsachen!? –
12Nein, [beides] nur dann, wenn der Eid eine Geldangelegenheit betrifft, nur wird deshalb die Mehrzahl gebraucht, weil allgemein gesprochen wird.
13Man wandte ein: Man lasse den Frevler nicht als Zeugen zu, man lasse Gewalttäter nicht als Zeugen zu, das sind Räuber und Wucherer. Dies ist eine Widerlegung der Ansicht Abajjes. Eine Widerlegung.
14Es ist anzunehmen, daß hierüber auch folgende Tannaím streiten: Der überführte Falschzeuge ist hinsichtlich der ganzen Tora [als Zeuge] unzulässig – so R. Meír. R. Jose sagt, dies nur in dem Falle, wenn er bei einer Todesstrafsache als Falschzeuge überführt wurde, wenn er aber bei einer Geldsache als Falschzeuge überführt wurde, so ist er bei einer Todesstrafsache zulässig.
15Abajje ist also der Ansicht R. Meírs und Raba der Ansicht R. Joses. Abajje ist der Ansicht R. Meírs, daß er nämlich wegen des Leichteren auch beim Strengeren unzulässig ist, und Raba ist der Ansicht R. Joses, daß er nämlich nur wegen des Strengeren beim Leichteren unzulässig ist, nicht aber wegen des Leichteren beim Strengeren. –
16Nein, nach R. Jose streiten sie überhaupt nicht, sie streiten nur nach R. Meír.
17Abajje ist ja der Ansicht R. Meírs, aber auch Raba [kann dir erwidern]: R. Meír vertritt seine Ansicht nur bei einem, der bei einer Geldangelegenheit als Falschzeuge überführt wurde, der sowohl dem Himmel gegenüber als auch Menschen gegenüber ein Übeltäter ist, nicht aber hierbei, wo er nur dem Himmel gegenüber, nicht aber den Menschen gegenüber ein Übeltäter ist
18Die Halakha ist wie Abajje. – Er wurde ja aber widerlegt!? – Jene Lehre vertritt die Ansicht R. Joses. –
19Aber wenn sie schon die Ansicht R. Joses vertritt, [bei einem Streite zwischen] R. Meír und R. Jose ist ja die Halakha nach R. Jose zu entscheiden!? –
20Anders ist es hierbei, denn es gibt eine anonyme Lehre nach R. Meír. – Wo befindet sich diese? – Wie folgt:
21Einst tötete Bar Hama einen Menschen, und der Exilarch sprach zu R. Abba b. Ja͑qob: Geh, untersuche die Angelegenheit; hat er wirklich einen Mord begangen, so blende man ihm die Augen. Da meldeten sich zwei Zeugen und bekundeten, daß er wirklich getötet habe. Darauf brachte er zwei andere Zeugen, die einen jener Zeugen belasteten; einer bekundete, dieser habe in seiner Gegenwart einen Kab Graupen gestohlen, und einer bekundete, dieser habe in seiner Gegenwart
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.