Sanhedrin — Blatt 29b
1es sei nicht wahr, so ist er notorisch ein Leugner.
2R. Papa, Sohn des R. Aḥa b. Ada, sagte: Folgendes sagen wir im Namen Rabas: an unwesentliche Dinge erinnert man sich nicht.
3Einst versteckte jemand Zeugen hinter den Bettvorhang und sprach darauf zu seinem Nächsten: Ich habe bei dir eine Mine. Dieser erwiderte: Jawohl. Darauf sprach er: Wachende und Schlafende sollen Zeugen sein. Dieser erwiderte: Nein. Da entschied R. Kahana: Er sagte ja: nein.
4Einst versteckte jemand Zeugen in ein Grab und sprach darauf zu seinem Nächsten: Ich habe bei dir eine Mine. Dieser erwiderte: Jawohl. – Lebende und Tote sollen Zeugen sein. Dieser erwiderte: Nein. Da entschied R. Šimo͑n: Er sagte ja: nein.
5Rabina, nach anderen R. Papa, sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß es nach der Lehre R. Jehudas, die er im Namen Rabhs sagte, daß er nämlich sagen müsse: ihr seid meine Zeugen, einerlei ist, ob der Schuldner es sagt, oder der Gläubiger es sagt und der Schuldner schweigt, denn dies gilt nur, wenn der Schuldner ‘nein’ sagt, wenn er aber schweigt, so gilt dies [als Zugeständnis].
6Einst sagte jemand, den man Schuldengefäß nannte: Meine Gläubiger sind ja nur N. und N. Als diese ihn darauf vor R. Naḥman zu Gericht forderten,
7sagte R. Naḥman: Niemand pflegt sich gesättigt zu zeigen.
8Einst sagte jemand, den man auf Denaren hockende Maus nannte, als er im Sterben lag: N. und N. haben von mir Geld zu erhalten. Nachdem er gestorben war, kamen jene und forderten die Erben [vor Gericht].
9Hierauf kamen sie vor R. Jišma͑él b. Jose, und er sprach: Nur bei Lebenden sagen wir, ein Mensch zeige sich nicht gesättigt, nicht aber nach dem Tode.
10Da bezahlten sie die Hälfte, jene aber verklagten sie wegen der anderen Hälfte. Als sie darauf vor R. Ḥija kamen, sprach er: Wie ein Mensch sich selbst nicht gesättigt zeigt, ebenso zeigt er auch seine Kinder nicht gesättigt. Jene sprachen: So wollen wir ihnen also auch [jene Hälfte] zurückgeben. Da sprach er: Ein Greis hat bereits entschieden.
11Wenn jemand einem vor zwei [Zeugen eine Schuld] zugesteht und es ihm zueignet, so schreibe man, wenn aber nicht, so schreibe man nicht.
12Wenn vor drei und es ihm nicht zueignet, so schreibe man, wie Rabh sagt; R. Asi sagt, man schreibe nicht. Einst trat ein solcher Fall ein, und Rabh berücksichtigte die Ansicht R. Asis.
13R. Aba b. Ahaba sagte: Die Geständnisurkunde wird in diesem Falle zuweilen geschrieben und zuweilen nicht Waren [drei Personen] bereits anwesend, so schreibe man nicht; versammelt er sie selber, so schreibe man.
14Raba sagte, auch wenn er selber sie versammelt, schreibe man nur dann, wenn er zu ihnen sagt: seid für mich Richter.
15Mar b. R. Aši sagte, auch wenn er sagt: seid für mich Richter, schreibe man nur dann, wenn diese einen Ort anberaumen und sie vor das Gericht laden.
16Wenn jemand bewegliche Sachen eingesteht und sie zueignet, so schreibe man, sonst aber nicht; wie ist es aber bei Grundstücken, und er sie ihm nicht zueignet? – Amemar sagt, man schreibe nicht, Mar Zuṭra sagt, man schreibe wohl. Die Halakha ist, man schreibe.
17Einst traf Rabina in Damharja ein; da fragte ihn R. Dimi b. R. Hona aus Damharja: Wie ist es bei beweglichen Sachen, wenn sie vorrätig sind? Dieser erwiderte: Sie gleichen dann Grundstücken. R. Aši sagte: Da sie noch der Einforderung benötigen, so ist dies nicht der Fall.
18Einst wurde eine Geständnis Urkunde vorgelegt, in der nicht geschrieben war: er sagte zu uns, schreibt, unterzeichnet und überreicht ihm. Abajje und Raba sagten beide, hierbei sei die Lehre des Reš Laqiš anwendbar.
19Reš Laqiš sagte nämlich, es sei feststehend, daß Zeugen eine Urkunde nur dann unterzeichnen, wenn [der Aussteller] großjährig ist.
20R. Papi, nach anderen R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, wandte ein: Gibt es denn Dinge, die wir nicht wissen, und die Gerichtsschreiber wohl wissen!?
21Man befragte die Schreiber Abajjes, und sie wußten es, die Schreiber Rabas, und sie wußten es.
22Einst wurde eine Geständnisurkunde vorgelegt, in der geschrieben war: in Erinnerung der Worte,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.