Sanhedrin — Blatt 30a

1und auch alle anderen Ausdrücke waren die des Gerichtes, jedoch stand darin nicht: zu dreien saßen wir.

2Rabina wollte sagen, hierbei sei die Lehre des Reš Laqiš anwendbar; da sprach R. Nathan b. Ami zu ihm: Folgendes sagen wir im Namen Rabas: in einem solchen Falle berücksichtige man, das Gericht könnte sich geirrt haben.

3R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Wenn darin ‘bei Gericht’ geschrieben ist, so ist weiter nichts nötig. –

4Vielleicht war es ein anmaßendes Gericht!? Šemuél sagte nämlich, wenn zwei ein Urteil fällen, sei es gültig, nur heiße es ein anmaßendes Gericht. – Wenn darin geschrieben ist: das Gericht unseres Meisters Aši. –

5Vielleicht waren die Rabbanan der Schule R. Ašis der Ansicht Šemuéls!? – Wenn darin geschrieben ist: unser Meister Aši beauftragte uns.

6Die Rabbanan lehrten: Bekundet jemand: ich sah, wie euer Vater Geld in einer Truhe, einer Kiste, einem Schranke verwahrt hat, und er sagte: dies gehört jenem, dies ist [Geld] vom zweiten Zehnten, so sind seine Worte, wenn es sich in der Wohnung befindet, bedeutungslos, wenn aber auf dem Felde, so sind sie gültig.

7Die Regel hierbei ist: liegt es in seiner Hand, es selber fortzunehmen, so sind seine Worte gültig, liegt es nicht in seiner Hand, es selber fortzunehmen, so sind seine Worte bedeutungslos.

8Haben sie gesehen, wie ihr Vater Geld in einer Kiste, einem Schranke oder einer Truhe verwahrt hat, und [gehört, wie er] gesagt hat, es gehöre, jenem, es sei vom zweiten Zehnten, so sind seine Worte, wenn in Form einer Mitteilung, gültig, wenn aber wie eine Täuschung, so hat er nichts gesagt.

9Wenn jemand sich um das Geld grämt, das ihm sein Vater zurückließ, und der Engel des Traumes ihm erscheint und zu ihm sagt, es sei so und so viel, es befinde sich in jenem und jenem Orte, es sei vom zweiten Zehnten, – einst ereignete sich ein solcher Fall, und sie sagten, Träume nutzen und schaden nicht.

10WENN ZWEI ZU SEINEN GUNSTEN ENTSCHEIDEN &C. Wie schreibt man dann [das Protokoll]?

11R. Joḥanan sagte: Er hat gewonnen. Reš Laqiš sagte: Dieser und dieser stimmten zu seinen Gunsten, jener zu seinen Ungunsten. R. Elie͑zer sagte: Bei der Verhandlung hat jener gewonnen. –

12Welcher Unterschied besteht zwischen ihnen? Der Unterschied zwischen ihnen besteht darin, ob auch er mit jenen regreßpflichtig ist; nach demjenigen, welcher sagt: er hat gewonnen, muß er mitbezahlen, und nach demjenigen, welcher sagt: dieser und dieser stimmten zu seinen Gunsten, jener zu seinen Ungunsten, braucht er nicht zu bezahlen. –

13Weshalb muß er, nach demjenigen, welcher sagt: er hat gewonnen, mitbezahlen, er kann ja sagen: würdet ihr mir gehorcht haben, so brauchtet ihr ebenfalls nicht zu bezahlen!? –

14Vielmehr, der Unterschied besteht darin, ob sie seinen Teil mitbezahlen müssen; nach demjenigen, welcher sagt: er hat gewonnen, müssen sie ihn mitbezahlen, und nach demjenigen, welcher sagt: dieser und dieser stimmten zu seinen Gunsten, jener zu seinen Ungunsten, brauchen sie ihn nicht mitzubezahlen. –

15Weshalb müssen sie, nach demjenigen, welcher sagt: er hat gewonnen, für ihn mitbezahlen, sie können ja zu ihm sagen, wärest du nicht mit uns, so wäre das Urteil nicht rechtskräftig? –

16Vielmehr, der Unterschied besteht [im Verbote]: du sollst nicht als Verleumder unter deinen Volksgenossen umhergehen. R. Joḥanan sagt: er hat gewonnen, wegen der Verleumdung.

17Reš Laqiš sagt: dieser und dieser waren zu seinen Gunsten, jener war zu seinen Ungunsten, weil es sonst den Anschein einer Lüge hätte.

18R. Elea͑zar berücksichtigt sowohl das eine als auch das andere, daher schreibe man: bei der Verhandlung hat jener gewonnen.

19HABEN SIE DIE VERHANDLUNG BEENDET &C. Wen [läßt man eintreten]: wenn die Prozeßführenden, so befinden sie sich, ja da, doch wohl die Zeugen;

20also nicht nach R. Nathan, denn es wird gelehrt: Ihre Aussagen werden nur dann vereinigt, wenn sie es zusammen gesehen haben; R. Jehošua͑ b. Qorḥa sagt, auch wenn hintereinander.

21Ihre Aussage ist bei Gericht nur dann entscheidend, wenn sie ihr Zeugnis zusammen ablegen; R. Nathan sagt, man könne auch den einen heute vernehmen und den anderen am folgenden Tage. –

22Nein, tatsächlich die Prozeßführenden, nur ist hier die Ansicht R. Neḥemjas vertreten, denn es wird gelehrt: R. Neḥemja sagte: Bei den Sittenreinen in Jerušalem war der Brauch wie folgt; man ließ die Prozeßführenden eintreten und hörte ihre Worte, darauf ließ man die Zeugen eintreten und hörte ihre Worte; sodann ließ man sie hinausgehen und verhandelte darüber. Hatten sie die Verhandlung beendet, so ließ man sie eintreten &c. –

23Es wird ja aber gelehrt, daß, wenn sie die Verhandlung beendet hatten, man die Zeugen eintreten ließ!? – Dies vertritt nicht die Ansicht R. Nathans.

24Der Text. Ihre Aussagen werden nur dann vereinigt, wenn sie es zusammen gesehen haben; R. Jehošua͑ b. Qorḥa sagt, auch wenn hintereinander. Worüber streiten sie? – Wenn du willst, sage ich: über einen Schriftvers, und wenn du willst, sage ich: über eine eigene Ansicht.

25Wenn du willst, sage ich: über eine eigene Ansicht. [Einer ist der Ansicht], über die Mine, über die der eine bekundet, bekundet nicht der andere, und über die der andere bekundet, bekundet dieser nicht; der andere aber ist der Ansicht, beide bekunden über eine Mine.

26Wenn du willst, sage ich: über einen Schriftvers, denn es heißt: und er ist Zeuge, hat gesehen oder erfahren,

27und hierzu wird gelehrt: Wenn es schon heißt: ein Zeuge soll nicht auftreten, so weiß ich ja, daß es einer ist, wozu heißt es einziger?

28Dies ist eine Hauptnorm dafür, daß überall, wo es ‘Zeuge’ heißt, zwei gemeint seien, es sei denn, daß die Schrift ausdrücklich einziger sagt.

29Der Allbarmherzige gebraucht deshalb die Einzahl, um zu sagen, sie müssen beide zusammen gesehen haben. Der andere aber erklärt: er ist Zeuge, hat gesehen oder erfahren, auf jede Weise.

30«Ihre Aussage ist bei Gericht nur dann entscheidend, wenn sie ihr Zeugnis zusammen ablegen; R. Nathan sagt, man könne auch den einen heute vernehmen und den anderen am folgenden Tage.» Worüber streiten sie? – Wenn du willst, sage ich: über eine eigene Ansicht, und wenn du willst, sage ich: über einen Schriftvers.

31Wenn du willst, sage ich: über eine eigene Ansicht. Einer ist der Ansicht, ein Zeuge kann nur einen Eid erwirken, nicht aber eine Verurteilung;

32der andere aber ist der Ansicht, auch wenn sie zusammen erscheinen, bekunden sie ja nicht mit einem Munde, vielmehr werden sie vereinigt, ebenso werden sie auch in diesem Falle vereinigt.

33Wenn du willst, sage ich: über einen Schriftvers: Wenn er es nicht sagt, soll er seine Sünde tragen;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.