Sanhedrin — Blatt 2b

1UND DA NUN EIN GERICHTSHOF NICHT AUS EINER GERADEN ZAHL BESTEHENSOLL, SO NEHME MAN NOCH EINEN HINZU; DAS SIND ALSO DREIUNDZWANZIG.

2WIEVIEL [EINWOHNER] MUSS EINE STADT HABEN, UM FÜR EIN SYNEDRIUM GEEIGNET ZU SEIN? HUNDERTUNDZWANZIG; R. NEḤEMJA SAGT: ZWEIHUNDERTUNDDREISSIG, ENTSPRECHEND DEN VORGESETZTEN ÜBER ZEHN.

3GEMARA. Sind denn [Entschädigungen für] Raub und Körperverletzungen keine Geldangelegenheiten? R. Abahu erwiderte: Er erklärt, was solche sind: was sind Geldangelegenheiten? [Entschädigungen für] Raub und Körperverletzungen, nicht aber Geständnisse und Darlehen.

4Und beides ist nötig. Würde er nur ‘Geldangelegenheiten’ gelehrt haben, so könnte man glauben, auch Geständnisse und Darlehen, daher lehrt er ‘Raub und Körperverletzungen’. Und würde er nur ‘Raub und Körperverletzungen’, nicht aber ‘Geldangelegenheiten’ gelehrt haben, so könnte man glauben, auch Geständnisse und Darlehen, nur lehre er es deshalb von Raub und Körperverletzungen, weil das Drei[männergericht] hauptsächlich bei Raub und Körperverletzung genannt wird.

5Bei Raub, denn es heißt: so trete der Hausherr vor Gott ; bei Körperverletzungen, denn es ist ja einerlei, ob man am Geld oder am Körper verletzt wird. Daher erklärt er, daß unter ‘Geldangelegenheiten’ Raub und Körperverletzungen zu verstehen sei, nicht aber Geständnisse und Darlehen. –

6In welcher Hinsicht: wollte man sagen, insofern, als bei diesen keine drei [Richter] erforderlich sind, so sagte ja R. Abahu, wenn zwei in Geldangelegenheiten richten, sei ihr Urteil nach aller Ansicht nicht gültig.

7Und wollte man sagen, insofern, als sie nicht autorisiert zu sein brauchen,

8so [ist ja einzuwenden]: welcher Ansicht ist er, ist er der Ansicht, in diesem Abschnitte befinde sich eine Verwirrung der Schriftverse, so sollten auch autorisierte [Richter] erforderlich sein, und ist er der Ansicht, in diesem Abschnitte befinde sich keine Verwirrung der Schriftverse, so sollten auch keine drei [Richter] erforderlich sein!? –

9Tatsächlich ist er der Ansicht, in diesem Abschnitte befinde sich eine Verwirrung der Schriftverse, somit wären eigentlich autorisierte [Richter] erforderlich, nur sind wegen einer Lehre R. Ḥaninas keine autorisierten erforderlich. R. Ḥanina sagte nämlich: Nach der Tora sind sowohl bei Geldsachen als auch bei Strafsachen Untersuchung und Ausforschung [der Zeugen] erforderlich,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.