Sanhedrin — Blatt 30b
1beide sind der Ansicht der Rabbanan, die gegen R. Jehošua͑ b. Qorḥa streiten, und ihr Streit besteht darin, ob die Aussage mit dem Sehen zu vergleichen ist; einer ist der Ansicht, man vergleiche die Aussage mit dem Sehen, und einer ist der Ansicht, man vergleiche sie nicht.
2R. Šimo͑n b. Eljaqim war bestrebt, R. Jose b. R. Ḥanina zu ordinieren und es gelang ihm nicht. Eines Tages saßen sie vor R. Joḥanan,
3und dieser fragte sie: Weiß jemand, ob die Halakha wie R. Jehošua͑ b. Qorḥa sei oder nicht? R. Šimo͑n b. Eljaqim erwiderte: Dieser weiß es. Da sprach jener: So mag er es sagen. Er erwiderte: Möge der Meister ihn zuerst ordinieren. Hierauf ordinierte er ihn.
4Alsdann sprach er zu ihm: Mein Sohn, sag mir, was du darüber gehört hast. Dieser erwiderte: Ich hörte folgendes: R. Jehošua͑ b. Qorḥa pflichtet R. Nathan bei.
5Jener sprach: Brauchte ich etwa dies [zu erfahren]? Wenn nach R. Jehošua͑ b. Qorḥa sogar das Sehen zu gleicher Zeit nicht erforderlich ist, um wieviel weniger die Aussage.
6Aber, sprach er weiter, da du schon heraufgestiegen bist, so sollst du nicht zurück hinunter. R. Zera sagte: Hieraus zu entnehmen, daß, wenn ein bedeutender Mann ordiniert worden ist, es dabei bleibe.
7R. Ḥija b. Abin sagte im Namen Rabhs: Die Halakha ist wie R. Jehošua͑ b. Qorḥa, sowohl bei beweglichen Sachen als auch bei Grundstücken.
8U͑la sagte: Die Halakha ist wie R. Jehošua͑ b. Qorḥa bei Grundstücken, nicht aber bei beweglichen Sachen.
9Abajje sprach zu ihm: So die Halakha, demnach streitet jemand gegen ihn, dagegen sagte ja R. Abba im Namen R. Honas im Namen Rabhs, daß die Weisen R. Jehošua͑ b. Qorḥa hinsichtlich der Zeugenaussage bei Grundstücken beipflichten.
10Ferner lehrte R. Idi b. Abin im Traktate ‘von den Schäden’ der Schule Qarnas, daß die Weisen R. Jehošua͑ b. Qorḥa beipflichten hinsichtlich der Zeugenaussage bei einem Erstgeborenen, hinsichtlich der Zeugenaussage über Grundstücke und hinsichtlich der Zeugenaussage über die Ersitzung, und ebenso einen Sohn oder eine Tochter betreffend!? –
11Du weisest auf einen Widerspruch zwischen zwei Personen hin; einer ist der Ansicht, sie streiten gegen ihn, und einer ist der Ansicht, sie streiten gegen ihn nicht. –
12Was heißt: ebenso einen Sohn und eine Tochter betreffend: wollte man sagen, wenn einer das Vorhandensein eines [Haares] auf der Rückenseite und einer das Vorhandensein eines [Haares] auf der Bauchseite bekundet, so ist dies ja eine halbe Sache und ein halbes Zeugnis!? –
13Vielmehr, wenn einer das Vorhandensein von zwei [Haaren] auf der Rückenseite und einer das Vorhandensein von zwei [Haaren] auf der Bauchseite bekundet.
14R. Joseph sagte: Ich sage im Namen U͑las, die Halakha sei wie R. Jehošua͑ b. Qorḥa, sowohl bei beweglichen Sachen als auch bei Grundstücken; die Rabbanan aber, die aus Maḥoza kamen, sagen, R. Zera sagte im Namen Rabhs, nur bei Grundstücken, nicht aber bei beweglichen Sachen.
15Rabh vertritt hierbei seine Ansicht, denn Rabh sagte, handelt es sich um ein Geständnis nach einem Geständnisse oder um ein Geständnis nach einem Leihen, so werden sie vereinigt,
16wenn aber um ein Leihen nach einem Leihen oder um ein Leihen nach einem Geständnisse, so werden sie nicht vereinigt.
17R. Naḥman b. Jiçḥaq traf R. Hona, den Sohn des R. Jehošua͑, und er sprach zu ihm: Bei einem Leihen nach einem Leihen werden sie wohl deshalb nicht vereinigt, weil die Mine, die der eine sah, der andere nicht sah, ebenso verhält es sich ja beim Geständnisse nach einem Geständnisse: die Mine, die er vor dem einen eingestanden hat, hat er nicht vor dem anderen eingestanden!? –
18Wenn er zum anderen gesagt hat: die Mine, die ich ihm vor dir eingestehe, habe ich ihm auch vor jenem eingestanden. –
19Aber immerhin weiß dies ja nur der andere, nicht aber der erste!? –
20Wenn er darauf zum ersten hingegangen ist und zu ihm gesagt hat: die Mine, die ich ihm vor dir eingestanden habe, habe ich ihm auch vor jenem eingestanden. Hierauf erwiderte er ihm: Mögest du Befriedigung finden, wie du mir Befriedigung verschafft hast.
21Jener sprach: Wieso Befriedigung, Raba, nach anderen R. Šešeth, trieb da ja eine Keule hinein: dies ist ja dasselbe, was ein Geständnis nach einem Leihen!?
22Dieser erwiderte: Das ist es, was ich von euch gehört habe: ihr reißt die Dattelpalme nieder und richtet sie wieder auf.
23Die Nehardee͑nser sagten: Sie werden immer vereinigt, einerlei ob bei einem Geständnisse nach einem Geständnisse, oder einem Geständnisse nach einem Leihen, oder einem Leihen nach einem Leihen, oder einem Leihen nach einem Geständnisse; also nach R. Jehošua͑ b. Qorḥa.
24R. Jehuda sagte: Wenn die Zeugenaussagen einander bei den Untersuchungen widersprechen, so sind sie bei Geldsachen zulässig.
25Raba sagte: Es ist anzunehmen, daß sich die Lehre R. Jehudas auf den Fall bezieht, wenn einer sagt, es war ein schwarzer Geldbeutel und einer sagt, es war ein weißer Geldbeutel; wenn aber einer sagt, es war eine schwarze Mine, und einer sagt, es war eine weiße Mine, so werden sie nicht vereinigt. –
26Werden sie denn bei einem Widerspruche inbetreff des Geldbeutels bei Todesstrafsachen nicht vereinigt, R. Ḥisda sagte ja, daß, wenn einer bekundet, er habe ihn mit einem Schwerte getötet, und einer bekundet, er habe ihn mit einem Dolche getötet, [das Zeugnis] nicht zuverlässig sei, wenn aber einer bekundet, seine Kleider seien schwarz gewesen, und einer bekundet, seine Kleider seien weiß gewesen, [das Zeugnis] zuverlässig sei!? –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.