Sanhedrin — Blatt 31b

1könnte sie ihn ja verbrennen!? –

2Da er bei Gericht bestätigt wurde, sagen wir nicht mehr, wenn sie wollte, könnte sie ihn verbrennen.

3Raba wandte gegen R. Naḥman ein: Ist eine Tilgungsquittung von Zeugen unterzeichnet, so sind die Unterschriften zu bestätigen; ist sie nicht von Zeugen unterzeichnet und kommt aus der Hand eines dritten, oder wenn sie sich unter der Unterschrift des Schuldscheines befindet, so ist sie gültig. Demnach ist der dritte glaubhaft!?

4Eine Widerlegung.

5Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Er kann stets ein Beweisstück bringen und [das Urteil] umstoßen, bis er nichts mehr vorzubringen hat und sagt, daß N. und N. vortreten und für ihn zeugen mögen. –

6Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, bis er nichts mehr vorzubringen hat, also nach den Rabbanan, nachher aber heißt es, daß N. und N. vortreten und für ihn zeugen mögen, also nach R. Šimo͑n b. Gamliél!?

7Wolltest du erwidern, das ganze nach R. Šimo͑n b. Gamliél, nur sei [der Schlußsatz] eine Erklärung: nichts mehr vorzubringen, das heißt, wenn er sagt, N. und N. mögen vortreten und für ihn zeugen, so sagte ja Rabba b. Bar Ḥana im Namen R. Joḥanans, daß überall, wo R. Šimo͑n b. Gamliél etwas in unserer Mišna lehrt, die Halakha wie er sei, ausgenommen [die Lehren] vom Bürgen, vom Ereignisse in Çajdan und vom nachträglichen Beweise!? –

8Vielmehr, als R. Šemuél b. Jehuda kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Er darf stets einen Beweis bringen und [das Urteil] umstoßen, bis er nichts mehr vorzubringen hat, wenn man nämlich zu ihm sagt, daß er Zeugen bringe, und er erwidert, er habe keine Zeugen, daß er ein Beweisstück bringe und er erwidert, er habe kein Beweisstück; wenn aber Zeugen aus dem Überseelande kommen, oder wenn die Brieftasche seines Vaters sich bei einem anderen befunden hatte, so kann er nachträglich einen Beweis bringen und [das Urteil] umstoßen.

9Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Wenn jemand seinen Genossen vor Gericht zwingt, und der eine sagt, wir wollen unseren Prozeß hier führen, während der andere sagt, wir wollen zum Konzilgerichte gehen, so zwingt man ihn, zum Konzilgerichte zu gehen.

10R. Elea͑zar sprach zu ihm: Meister, wer von seinem Nächsten eine Mine fordert, soll also wegen dieser Mine eine andere ausgeben!? Vielmehr zwinge man ihn, den Prozeß in derselben Stadt zu führen.

11Es wurde auch gelehrt: R. Saphra sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn zwei sich wegen der Gerichtsverhandlung versteifen, der eine sagt, wir wollen unseren Prozeß hier führen, und der andere sagt, wir wollen zum Konzilgerichte gehen, so zwinge man ihn, den Prozeß in derselben Stadt zu führen. Ist etwas [beim Konzilgerichte] anzufragen, so frage man es schriftlich an.

12Wenn er sagt: gebt mir ein Schriftstück, aus welchem Grunde ihr mich verurteilt habt, so schreibe man und gebe es ihm.

13Die Schwägerin gehe zum Schwager, um ihr [das Heiraten] zu erlauben. –

14Wie weit? R. Ami erwiderte: Selbst aus Tiberjas nach Sepphoris.

15R. Kahana sprach: Hier auf deutet folgender Schriftvers: die Ältesten seiner Stadt sollen ihn vorladen, die Ältesten seiner Stadt, nicht aber die Ältesten ihrer Stadt.

16Amemar sagte: Die Halakha ist, man zwinge ihn, zum Konzilgerichte zu gehen. R. Aši sprach zu Amemar: R. Elea͑zar sagte ja, man zwinge ihn, den Prozeß in seiner Stadt zu führen!? – Dies nur, wenn der Schuldner dies vom Gläubiger verlangt, wenn aber der Gläubiger dies verlangt, so [heißt es hierüber:] der Schuldner ist ein Knecht des Gläubigers.

17Sie schrieben an Mar U͑qaba: An den, dem ein Glanz eigen, wie dem Sohne der Bithja, Friede sei mit ihm. U͑qaban der Babylonier klagte vor uns, sein Bruder Jirmeja habe ihm den Weg versperrt, sagt es ihm, und veranlasset, daß er unser Angesicht in Tiberjas sehe. –

18Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es: sagt es ihm, sie sollten ihn also selber richten, [nachher aber:] veranlasset, daß er unser Angesicht in Tiberjas sehe, sie sollten ihn also hinschicken!? –

19Er meint es wie folgt: saget es ihm, richtet ihr; wenn er gehorcht, so ist es recht, wenn aber nicht, so veranlasset, daß er unser Gesicht in Tiberjas sehe.

20R. Aši erklärte: Da handelte es sich um eine Geldbuße und Geldbußen werden in Babylonien nicht verhandelt; nur deshalb gebrauchten sie diese Ausdrucksweise, um Mar U͑qaba Ehrung zu erweisen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.