Sanhedrin — Blatt 33a
1daß man bei Todesstrafsachen mit der Verteidigung beginne.
2BEI GELDSACHEN KANN DAS URTEIL WIDERRUFEN WERDEN &C. Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat er eine Entscheidung getroffen und dem Unrechthabenden Recht und dem Rechthabenden Unrecht gegeben, oder das Reine als unrein und das Unreine als rein erklärt, so ist seine Entscheidung gültig und muß er aus seiner Tasche bezahlen!?
3R. Joseph erwiderte: Das ist kein Einwand: das eine gilt von einem anerkannten und das andere gilt von einem nicht anerkannten [Richter]. – Kann denn bei einem anerkannten das Urteil widerrufen werden, es wird ja gelehrt, wenn er vom Gerichte anerkannt ist, brauche er nicht zu bezahlen!?
4R. Naḥman erwiderte: Eines in dem Falle, wenn ein an Weisheit und Zahl größeres [Gericht] vorhanden ist, und eines in dem Falle, wenn kein an Weisheit und Zahl größeres vorhanden ist.
5R. Šešeth erwiderte: Eines in dem Falle, wenn er sich in einer Lehre geirrt hat, und eines in dem Falle, wenn er sich in der Erwägung geirrt hat. R. Šešeth sagte nämlich im Namen R. Asis: Hat er sich in einer Lehre geirrt, so ist [die Entscheidung] aufzuheben, hat er sich in der Erwägung geirrt, so ist [die Entscheidung] nicht aufzuheben.
6Rabina sprach zu R. Aši: Selbst wenn er sich in einer Lehre von R. Ḥija und R. Oša͑ja geirrt hat? Dieser erwiderte: Jawohl. – Selbst in einer Lehre von Rabh und Šemuél? Dieser erwiderte: Jawohl. – Selbst in einer Lehre von mir und dir? Dieser erwiderte: Sind wir denn Binsenschneider!? –
7Was heißt: in der Erwägung? R. Papa erwiderte: Wenn zum Beispiel zwei Tannaím oder zwei Amoraím darüber streiten und die Halakha weder wie der eine noch wie der andere gelehrt wurde, und er nach der einen Ansicht entschieden hat, während ein Brauch nach der anderen Ansicht besteht; das heißt: in der Erwägung.
8R. Hamnuna wandte gegen R. Šešeth ein: Einst wurde einer Kuh die Gebärmutter entfernt, und R. Tryphon ließ sie Hunden zum Fressen geben;
9als aber die Sache vor die Weisen in Jamnia kam, erlaubten sie [den Genuß] derselben. Theodos der Arzt sagte nämlich, eine Kuh oder eine Sau dürfe nur dann aus Alexandrien in Ägypten ausgeführt werden, wenn ihr vorher die Gebärmutter ausgeschnitten worden ist, damit sie nicht mehr werfe. Darauf sprach R. Tryphon: Dein Esel ist fort, Tryphon! R. A͑qiba sprach zu ihm: Du bist nicht regreßpflichtig; wer für das Publikum anerkannt ist, ist nicht regreßpflichtig.
10Wenn dem nun so wäre, so sollte er zu ihm gesagt haben: du hast dich in einer Lehre geirrt, und wer sich in einer Lehre geirrt hat, widerrufe [die Entscheidung]!? –
11Er sprach zu ihm erstens und zweitens: erstens hast du dich in einer Lehre geirrt, und wer sich in einer Lehre geirrt hat, ist nicht regreßpflichtig, und zweitens, auch wenn du dich in einer Erwägung geirrt hättest, bist du ja für das Publikum anerkannt, und wer für das Publikum anerkannt ist, ist nicht regreßpflichtig.
12R. Naḥman b. Jiçḥaq sprach zu Raba: Was ist dies für ein Einwand, den R. Hamnuna gegen R. Šešeth erhob; er ließ ja die Kuh den Hunden zum Fressen geben, was sollte er nun widerrufen, wo sie nicht mehr vorhanden war!? –
13Er meint es wie folgt: einleuchtend ist es, wenn du sagst, wer sich in einer Lehre irrt, könne das Urteil nicht widerrufen; R. Tryphon fürchtete also, da das Urteil bestehen bleibt, und jener erwiderte ihm, er sei vom Gerichte anerkannt und nicht regreßpflichtig. Wenn du aber sagst, wer sich in einer Lehre irrt, könne das Urteil widerrufen, so könnte er ihm ja erwidern: wäre die Kuh noch vorhanden, so könntest du ja deine Entscheidung widerrufen, ebenso ist auch jetzt deine Entscheidung ungültig.
14R. Ḥisda erwiderte: Eines in dem Falle, wenn er es mit der Hand von diesem genommen und jenem gegeben hat, und eines in dem Falle, wenn er es nicht mit der Hand von diesem genommen und jenem gegeben hat. –
15Allerdings kann es in dem Falle, wenn er dem Rechthabenden Unrecht gibt, vorkommen, daß er es mit der Hand von diesem nimmt und jenem gibt, wie aber kann dies in dem Falle vorkommen, wenn er dem Unrechthabenden Recht gibt; wenn er zu ihm sagt: du brauchst nichts zu zahlen, so heißt dies ja nicht mit der Hand von diesem genommen und jenem gegeben!? – Sobald er zu ihm sagt; du brauchst nichts zu zahlen, so ist, ebenso, als hätte er mit der Hand genommen von jenem und diesem gegeben. –
16In unserer Mišna wird ja aber gelehrt, daß bei Geldsachen das Urteil widerrufen werden könne, ob zu Gunsten oder zu Ungunsten; allerdings kann dies zu Gunsten vorkommen, wenn er nämlich zuerst zu ihm gesagt hat, er müsse zahlen, jedoch nicht mit der Hand von diesem genommen und jenem gegeben hat, zu Ungunsten aber kann dies nur dann vorkommen, wenn er zuerst zu ihm gesagt hat, er brauche nichts zu zahlen, und du sagst ja, wenn er zu ihm gesagt hat, er brauche nichts zu zahlen, sei es ebenso, als hätte er mit der Hand von jenem genommen und diesem gegeben!? –
17Dies gehört zusammen: bei Geldangelegenheiten kann das Urteil zu Gunsten [des einen], das ist also zu Ungunsten [des anderen] widerrufen werden. – Demnach wäre bei den Todesstrafsachen entsprechend zu erklären: das Urteil kann nur zu Gunsten widerrufen werden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.