Sanhedrin — Blatt 33b

1nicht aber zu Ungunsten, es kann zu Gunsten widerrufen werden, wenn es nur zu Gunsten erfolgt, nicht aber zu Ungunsten, nämlich zu Gunsten für ihn, für andere aber zu Ungunsten;

2zu wessen Ungunsten!? – Das ist kein Einwand, zu Ungunsten des Bluträchers. – Sollte man denn wegen des Ärgers des Bluträchers diesen hinrichten!? Ferner heißt es ja: sowohl, als auch!? – Ein Einwand.

3Rabina erklärte: Wenn [der Kläger] ein Pfand hatte und [der Richter] es ihm abgenommen hat.

4Das Reine als unrein erklärt, wenn er es mit einem Kriechtiere berührt hat; das Unreine als rein erklärt, wenn er es mit anderen Früchten vermischt hat.

5BEI TODESSTRAFSACHEN &C. Die Rabbanan lehrten: Woher, daß, wenn einer das Gericht schuldig verläßt, und jemand sagt, er habe etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen, man ihn umkehren lasse? Es heißt: verurteile nicht einen Unschuldigen,

6Und woher, daß, wenn einer das Gericht freigesprochen verläßt, und jemand sagt, er habe etwas zu seiner Belastung vorzubringen, man ihn nicht umkehren lasse? Es heißt: verurteile keinen Gerechten.

7R. Šimi b. Aši sagte: Entgegengesetzt aber verhält es sich beim Verführer, denn es heißt: du sollst ihn nicht schonen, noch seine Schuld verheimlichen. R. Kahana entnimmt dies aus folgendem: töten, nur töten sollst du ihn.

8R. Zera fragte R. Šešeth: Wie verhält es sich mit denjenigen, die [in die Asylstädte] zu verbannen sind? – Man folgere es durch [die Worte] Mörder . –

9Die zu geißeln sind? – Man folgere es durch [das Wort] Frevler .

10Ebenso wird auch gelehrt: Woher dies von denjenigen, die [in die Asylstädte] zu verbannen sind? – Man folgere es durch [das Wort] Mörder. Von denjenigen, die zu geißeln sind? Man folgere es durch [das Wort] Frevler.

11NICHT ABER ZU UNGUNSTEN. R. Ḥija b. Abba sagte im Namen R. Joḥanans: Dies nur, wenn er sich in einer Lehre geirrt hat, der die Saduzäer nicht beipflichten, wenn er sich aber in einer Lehre geirrt hat, der die Saduzäer beipflichten, so soll er zur Schule gehen.

12R. Ḥija b. Abba fragte R. Joḥanan: Wie ist es, wenn er sich beim [Freispruche von] Ehebrecher und Ehebrecherin geirrt hat? Dieser erwiderte ihm: Solange dein Feuer noch brennt, pflücke deinen Kohl und brate ihn. Es wurde auch gelehrt: R. Ami sagte im Namen R. Joḥanans: Wenn er sich bei [einer Verhandlung über] den Ehebruch geirrt hat, so ist das Urteil zu widerrufen. –

13In welchem Falle kann es demnach nicht widerrufen werden!? R. Abahu erwiderte im Namen R. Joḥanans: Wenn es auf widernatürliche Weise erfolgt ist und er sich geirrt hat.

14BEI GELDSACHEN KANN JEDER &C. Jeder, selbst die Zeugen, somit vertritt unsere Mišna die Ansicht des R. Jose b. R. Jehuda und nicht die der Rabbanan.

15Es wird nämlich gelehrt: Ein einziger Zeuge soll gegen jemand nichts vorbringen, weder zu Gunsten noch zu Ungunsten; R. Jose b. R. Jehuda sagt, er könne zu Gunsten vorbringen, nicht aber zu Ungunsten!?

16R. Papa erwiderte: Dies bezieht sich auf einen der Schüler, nach aller Ansicht. –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.