Sanhedrin — Blatt 34a

1Was ist der Grund des R. Jose b. Jehuda? – Die Schrift sagt: ein einziger Zeuge soll gegen jemand nichts vorbringen, um ihn hinzurichten, um ihn hinzurichten kann er nichts vorbringen, wohl aber kann er zu seinen Gunsten vorbringen. – Und die Rabbanan!? Reš Laqiš erwiderte: Weil es den Anschein der Befangenheit hat. –

2Wofür verwenden die Rabbanan [die Worte] um ihn hinzurichten!? – Sie beziehen sie auf einen von den Schülern. Es wird nämlich gelehrt: Woher, daß, wenn einer von den Zeugen sagt, er habe etwas zu seinen Gunsten vorzubringen, man ihn nicht anhöre? Es heißt: ein einziger Zeuge soll nichts vorbringen. Woher, daß, wenn einer von den Schülern sagt, er habe etwas zu seinen Ungunsten vorzubringen, man ihn nicht anhöre? Es heißt: ein einziger soll gegen jemand nichts vorbringen, um ihn hinzurichten.

3BEI TODESSTRAFSACHEN &C. Rabh sagte: Dies nur während der Verhandlung, bei Beendigung der Verhandlung aber kann, wer für Freisprechung war, zurücktreten und für Schuldigsprechung sein.

4Man wandte ein: Am folgenden Morgen treten sie frühzeitig zusammen; wer für Freisprechung war, spricht: ich war für Freisprechung und bleibe dabei, und wer für Schuldigsprechung war, spricht: ich war für Schuldigsprechung und bleibe dabei. Wer für Schuldigsprechung war, kann dann für Freisprechung sein, wer aber für Freisprechung war, kann nicht zurücktreten und für Schuldigsprechung sein.

5Am folgenden Tage erfolgt ja die Urteilsfällung!? – Erfolgt denn nach deiner Ansicht am folgenden Tage keine Verhandlung? Dies bezieht sich auf die Zeit der Verhandlung. –

6Komm und höre: Es plaidieren die einen gegen die anderen, bis einem der Schuldigsprechenden die Worte der Freisprechenden einleuchten. Wenn nun dem so wäre, so sollte er doch auch den entgegengesetzten Fall lehren!? – Der Autor bemüht sich um die Fälle der Freisprechung, nicht aber um die Fälle der Schuldigsprechung. –

7Komm und höre: R. Jose b. Ḥanina sagte: Wenn einer von den Schülern für Freisprechung war und gestorben ist, so betrachte man ihn [bei der Abstimmung] als lebend auf seinem Platze stehend. Weshalb nun, man sollte ja sagen, wenn er lebte, könnte er zurücktreten!? – Er ist aber nicht zurückgetreten. –

8Sie sandten ja aber von dort, daß die Worte des R. Jose b. Ḥanina die Ansicht unseres Meisters ausschließen!? – Es heißt: nicht ausschließen. –

9Komm und höre: Zwei Gerichtsschreiber standen vor ihnen, einer rechts und einer links, und schrieben die Worte der Freisprechenden und der Schuldigsprechenden nieder.

10Allerdings die Worte der Schuldigsprechenden, denn sie könnten am folgenden Tage anderer Ansicht sein, sodann würde eine Übernachtung des Urteils erforderlich sein, weshalb aber die Worte der Freisprechenden? Doch wohl deshalb, damit man, wenn sie ihre Ansicht ändern und für Schuldigsprechung stimmen, sie nicht beachte!? –

11Nein, damit nicht zwei eine Begründung aus zwei Schriftversen vorbringen. So fragte einst R. Asi den R. Joḥanan, wie es denn sei, wenn zwei eine Begründung aus zwei Schriftversen vorbringen, und dieser erwiderte ihm, man zähle dies als eine [Stimme]. –

12Woher dies? Abajje erwiderte: Die Schrift sagt: eines hat Gott geredet, zwei habe ich vernommen, denn die Macht ist bei Gott; ein Schriftvers hat verschiedene Deutungen, nicht aber ist eine Deutung aus verschiedenen Schriftversen zu entnehmen. In der Schule R. Jišma͑éls wurde gelehrt: Und wie ein Hammer Felsen zersplittert, wie der [Stein durch den] Hammer in viele Splitter zerteilt wird, ebenso zerfällt ein Schriftvers in viele Deutungen. –

13Was heißt: eine Begründung aus zwei Schriftversen? R. Zebid erwiderte: Wie wir gelernt haben: Der Altar heiligt alles, was für ihn geeignet ist;

14R. Jehošua͑ sagt, was für das Altarfeuer geeignet ist; ist es hinaufgekommen, so werde es nicht mehr herabgenommen, denn es heißt: das Brandopfer auf seiner Brandstätte; wie das Brandopfer, das für das Altarfeuer geeignet ist, wenn es hinaufgekommen ist, nicht mehr herabgenommen wird, ebenso wird auch alles andere, was für das Altarfeuer geeignet ist, wenn es hinaufgekommen ist, nicht mehr herabgenommen.

15R. Gamliél sagt, was für den Altar geeignet ist; ist es hinaufgekommen, so werde es nicht mehr herabgenommen, denn es heißt: das ist das Brandopfer auf seiner Brandstätte auf dem Altar, wie das Brandopfer, das für den Altar geeignet ist, wenn es hinaufgekommen ist, nicht mehr herabgenommen wird, ebenso wird auch alles andere, was für den Altar geeignet ist, wenn es hinaufgekommen ist, nicht mehr herabgenommen.

16Beide schließen untauglich gewordene Opfer ein, nur folgert es einer aus [dem Worte] Brandstätte und einer aus [dem Worte] Altar. –

17Da streiten sie ja aber, denn im Schlußsatze lehrt er: Ein Unterschied zwischen der Ansicht R. Gamliéls und der Ansicht R. Jehošua͑s besteht nur hinsichtlich des Blutes und des Gußopfers; nach R. Gamliél werden sie nicht herabgenommen, und nach R. Jehošua͑ werden sie herabgenommen!?

18Vielmehr, erklärte R. Papa, wie in folgender Lehre: R. Jose der Galiläer sagte: Aus den Worten:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.